Angeblich falsche Spesenabrechnungen werden gern als Kündigungsgrund für fristlose Kündigungen genutzt. So auch im Fall des GmbH-Geschäftsführers Thomas Hüser: Er hat nur dann Anspruch auf Erstattung seiner Spesen, wenn diese bei dienstlichen Verrichtungen entstehen. Nun wird Herrn Hüser gekündigt, weil die Gesellschaft ihm vorwirft, auch private Kosten mit der Firma abgerechnet zu haben.
Thomas Hüser klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner Kündigung und setzt sich in erster Instanz durch. Doch das Oberlandesgericht gibt der von der GmbH eingelegten Berufung statt und weist die Klage ab. Hüser legt Revision ein. Diese hat teilweise Erfolg und führt zur Zurückverweisung. Schließlich einigen sich die Parteien in einer erneuten Verhandlung vor dem OLG auf einen Vergleich. Bei einem Streitwert von 230.000 € belaufen sich Hüsers Anwaltskosten am Ende auf rund 30.000 €. Diese Kosten deckt zum Glück sein ROLAND Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, der einen wichtigen Schutz zur Minimierung der persönlichen Rechtsrisiken des Unternehmensleiters darstellt.