Unglückliches Ei - Verleumdung, Üble Nachrede, Beleidigung

Üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung – wo liegt der Unterschied?

Leben & Freizeit

Üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung sind Beleidigungsdelikte. Auch wenn wir die Begriffe im Alltag oft synonym verwenden, definiert und bestraft das Strafgesetzbuch (StGB) die Vergehen ganz unterschiedlich. Daher erklären wir in diesem Ratgeber, was man genau unter ihnen versteht und worin die Unterschiede liegen

Anhand von Beispielen zeigen wir dir, wann man sich strafbar macht, welche Strafen drohen und was Betroffene tun können. Zudem erfährst du, was du bei falschen Anschuldigungen unternehmen kannst.

Üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung – was ist das eigentlich?

Das StGB kennt drei Beleidigungsdelikte (Oberbegriff): Üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung. Sie schützen das Rechtsgut der Ehre. Daher werden sie auch Ehrdelikte genannt. Ihnen gemein ist, dass eine ehrverletzende Äußerung auf einen individualisierbaren Ehrträger trifft.

Was ist eine Beleidigung?

Eine Beleidigung ist nach §185 StGB ein ehrverletzendes Werturteil. Beispielsweise fällt die Verwendung eines Schimpfworts darunter.

Was ist Üble Nachrede?

Wer eine Üble Nachrede nach StGB § 186 begeht, behauptet einen ehrverletzenden Sachverhalt, den er nicht beweisen kann.

Was ist Verleumdung?

Eine Steigerung der Üblen Nachrede ist die Verleumdung nach § 187 StGB. Behauptet jemand bewusst eine unwahre Tatsache, die widerlegt werden kann, liegt eine Verleumdung vor. „Per Definition ist ausschlaggebend, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat”, weist Rechtsanwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken& Rheingantz, Köln-Leipzig-Schwedt hin.

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung – wo sind die Unterschiede?

  • Eine Beleidigung ist die Äußerung eines ehrverletzenden Werturteils. Dabei sind Werturteile subjektive, persönliche Einschätzungen, die nicht durch Tatsachen belegt sind und keinem Beweis zugänglich sind.
  • Üble Nachrede ist die Behauptung oder Verbreitung einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, die sich nicht sicher beweisen lässt.
  • Eine Verleumdung ist die bewusste Behauptung oder Verbreitung einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, die sich als falsch beweisen lässt.

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Meinung äußern, Vermutungen aufstellen, Gerüchte verbreiten – was ist davon strafbar?

Wann ist eine Beleidigung strafbar? „Auch wenn ein Recht auf Meinungsfreiheit besteht, kann das Äußern von eigenen Gefühlen strafbar sein, wenn die Äußerung einen ehrverletzenden Charakter hat und man seine Behauptung nicht beweisen kann”, erläutert Anwalt Henning Meyersrenken. Allerdings bleiben die Äußerungen straffrei, solange sie der Wahrheit entsprechen.

Wann sind Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung Mobbing?

Häufig können Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung auch unter dem Aspekt des Mobbings strafrechtlich verfolgt werden.

„Das Internet bietet vermeintliche Anonymität und verleitet schnell zu Beleidigungsdelikten. Die Beispiele in sozialen Netzwerken sind unzählig”, merkt RA Henning Meyersrenken an. Allerdings wiegt eine online veröffentlichte Beleidigung besonders schwer. Denn sie kann von vielen Menschen eingesehen werden. In unserem Ratgeber über Cybermobbing erfährst du mehr zum Thema.

Am Arbeitsplatz sind für Üble Nachrede leicht Beispiele zu finden. Aus dem kleinen Schwätzchen mit dem Kollegen kann schnell Mobbing entstehen. Denn ein bissiger Witz über einen Kollegen rutscht schnell über die Lippen. Wer diesen Tratsch nun weiterträgt, kann im Ernstfall nicht beweisen, dass er nur etwas weitererzählt hat. Dann droht eine Strafe wegen Übler Nachrede. In unserem Ratgeber zu Mobbing am Arbeitsplatz gehen wir auf die Details ein.

Beispiele: Mit solchen Sätzen machst du dich strafbar

  • Einen Polizisten als „Clown“ bezeichnen ist strafbar, da es den sozialen Geltungsanspruchs des Polizisten verletzt.
  • Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter: Wer seinen Mieter „Arschloch“, „Hausbesetzer“ o.Ä. nennt macht sich strafbar.
  • Verletzung der Menschenwürde durch Wörter wie „Affe“, „Ungeziefer“ o.Ä. ist strafbar.
  • Sexuelle oder rassistische Äußerungen gelten als Beleidigung.
  • Nicht nur Äußerungen sind strafbar, sondern auch Tätigkeiten wie Anspucken, Schubsen, Ohrfeigen und mehr.

Unterlassungsklage oder Anzeige – das kannst du als Betroffener tun

Wenn du von Beleidigungen, Übler Nachrede oder Verleumdung betroffen bist, hast du verschiedene Möglichkeiten dagegen anzugehen:

Gespräch suchen

Sollte es die Situation zulassen, dann sollte das Opfer den Täter offen ansprechen und ihn nachdrücklich bitten, die Ehrverletzung zu unterlassen. Eine dritte neutrale Person kann als Vermittler unterstützen. Eventuell kann eine Mediation helfen.

Unterlassungserklärung

„Bringt das Gespräch keine Klärung, kann der Geschädigte seinen Unterlassungsanspruch mit einer Unterlassungserklärung gegen das Beleidigungsdelikt geltend machen”, weist Anwalt Henning Meyersrenken hin. Ein Unterlassen kann durch eine Abmahnung erwirkt werden. Wenn der Täter diese unterzeichnet, versichert er, die ehrverletzende Tatsachenbehauptung nicht zu wiederholen. Verstößt er dagegen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 339 BGB verpflichtet.

Unterlassungsklage

Wenn sich der Konflikt nicht außergerichtlich klären lässt, kann der Betroffene mit einer Unterlassungsklage gegen Verleumdung, Üble Nachrede und Beleidigung vorgehen. Dabei empfiehlt es sich zugleich, eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht zu beantragen. Dadurch kann die ehrverletzende Tatsache sofort unterbunden werden.

Anzeige wegen einer Straftat

Eine Anzeige wegen Verleumdung, Übler Nachrede oder Beleidigung fällt unter das Strafrecht. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, ob es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Nach Ablehnung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens haben Geschädigte die Möglichkeit, strafrechtliche Privatklage vor einem Zivilgericht einzureichen. Allerdings kann Schmerzensgeld auch außergerichtlich vom Täter einfordert werden. Lohnt sich eine Anzeige wegen Beleidigung dann überhaupt? „Wenn die andere Partei freiwillig kein Schmerzensgeld zahlen will, muss Anzeige erstattet werden”, erklärt Anwalt Henning Meyersrenken. Juristischer Beistand ist hier immer zu empfehlen, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Diese Strafen drohen bei Beleidigung, Verleumdung und Übler Nachrede

Folgend alle Strafen für die drei Beleidigungsdelikte im Detail:

Beleidigung Strafe

Das StGB sieht für Beleidigung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bei einer Beleidigung durch eine Tätlichkeit kann das Strafmaß auf bis zu zwei Jahre angehoben oder eine entsprechend höhere Geldstrafe verhangen werden. Dabei richtet sich die Höhe der Geldstrafe nach dem Einkommen des Täters.

Üble Nachrede Strafe

§ 186 StGB legt für Üble Nachrede ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe fest. Wurde die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen, steigt die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre.

Verleumdung Strafe

Die Verleumdung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde, kann das Gericht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängen.

Schmerzensgeld: Anspruch, Kriterien & Höhe – das solltest du wissen

Im Zivilrecht herrscht der Grundsatz, dass nur der materielle Schaden ersetzt wird. § 253 BGB regelt das Schmerzensgeld und sieht Ausnahmen für immaterielle Schäden vor. Beispielsweise fallen körperliche und seelische Schmerzen darunter. „Eine objektive Betrachtung ist bei diesen Faktoren unmöglich. Daher sind Schmerzensgelder immer eine Einzelfallentscheidung”, sagt Anwalt Henning Meyersrenken. Der Beschuldigte muss dann beispielsweise bei einer Verleumdung neben der Geldstrafe noch die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes an das Opfer zahlen.

Jedoch wird bei einer Verleumdung Schmerzensgeld nur unter strengen Voraussetzungen gewährt:

  • Es muss sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln.
  • Die Verletzung muss rechtswidrig und schuldhaft sein.
  • Es ist kein anderweitiger Ausgleich des Schadens möglich.

Zwar ist per Gesetz die Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeld definiert, allerdings nicht die Höhe. Abhängig ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs aber grundsätzlich von zwei Aspekten: der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion.

Schmerzensgeldtabelle für Verleumdung, Üble Nachrede und Beleidigung

Das mögliche Schmerzensgeld für Beleidigung wird in einer Tabelle abgebildet. So genannte Schmerzensgeldtabellen existieren auch für Verleumdung und Üble Nachrede. Wenn ein Ehrdelikt als Mobbing geahndet wird, gilt die Schmerzensgeldtabelle für Mobbing. Diese Tabellen sind im Grunde nichts anderes als eine Sammlung von Gerichtsurteilen zum Schmerzensgeld und dessen Höhe.

Beispielsweise sprach ein Gericht 2006 in Schwäbisch Hall einem Kläger 750 Euro zu, weil er beschimpft und angespuckt wurde. 2014 musste eine Zeitung wegen nachweislich falscher Berichterstattung 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Die Gerichte sind an diese Schmerzensgeldtabellen nicht gebunden, sondern müssen sich aufgrund der individuellen Umstände eines Falls ihr eigenes Urteil bilden. Eine Rechtsberatung kann dabei unterstützen, Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen.

Was tun bei Anzeigen oder sogar falscher Anschuldigung?

Wer eine Anzeige wegen Beleidigung oder eine Anzeige wegen Verleumdung bekommt, sollte sofort einen Anwalt kontaktieren. Dann kann dieser Akteneinsicht beantragen und wichtige Informationen aus dem Ermittlungsverfahren bekommen. Denn die Beweislast liegt beim Verdächtigen. Kann dieser dann im Fall einer Üblen Nachrede beweisen, dass seine Äußerungen wahr sind, scheidet eine Strafbarkeit aus.

„Beweist das Verfahren die Unschuld des Beschuldigten, kann unter Umständen eine falsche Anschuldigung vorliegen”, weist Anwalt Henning Meyersrenken hin. Eine falsche Anschuldigung ist eine Steigerung der Verleumdung. Sie liegt vor, wenn eine Person bewusst wider besseres Wissen einer Straftat verdächtigt wird und dieser Verdacht offiziell geäußert bzw. sogar zur Anzeige gebracht wird. Hier kann der Beschuldigte Schmerzensgeld einfordern.

Eine Strafrechtsschutz-Versicherung kann hilfreich sein, bei solch einem Verfahren. In unserem Ratgeber zu Rechtsschutzversicherung & Strafrecht erklären wir dir, was alles in unserem Strafrechtsschutz abgedeckt ist.

Im Fall einer Anzeige ist es immer sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Eine Rechtsschutzversicherung kann bei der Suche nach dem richtigen Experten unterstützen.

Verjährungsfristen bei Verleumdung, Beleidigung und Übler Nachrede

Abschließend noch die Verjährungsfristen bei Verleumdung, Beleidigung und Übler Nachrede:

Verleumdung Verjährung

Die Verjährungsfrist bei einer Verleumdung beträgt nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB fünf Jahre, wenn sie im öffentlichen Raum stattgefunden hat. Ansonsten verjährt sie bereits nach drei Jahren.

Beleidigung Verjährung

Beleidigung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a StGB sobald die Beleidigung beendet ist.

Üble Nachrede Verjährung

Gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 24. November 2022 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

Henning Meyersrenken

Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“