Videoanrufe und Persönlichkeitsrecht.

Persönlichkeitsrecht: Chefin fordert Videoanrufe

Karriere & Beruf

Eine Beraterin im Möbelgeschäft unsicher, wie sie mit der Forderung ihrer Chefin umgehen soll, zukünftig Videoanrufe mit Kunden zu führen. Ein Rechtsanwalt hat geantwortet.

Der Rechtsfall

Ich arbeite in einem Möbelgeschäft als Beraterin. Gestern kam unsere Chefin plötzlich mit einem Handy in einer speziellen Halterung zu uns und erklärte uns, dass wir ab sofort Videoanrufe mit Kunden führen sollen. Das heißt, Kunden gehen zuhause auf unsere Internetseite und können dort den Videoanruf auswählen. Sobald wir im Laden ans Telefon gehen, werden wir automatisch gefilmt und der Kunde sieht uns. Der Kunde zuhause wird hingegen nicht gefilmt. Mit dieser Situation fühle ich mich mehr als unwohl, da ich mein Gegenüber nicht sehen kann und damit auch nicht nachverfolgen kann, ob der Kunde das Video zuhause mitfilmt und weiterverbreitet. Zudem ist auch die Sinnhaftigkeit mehr als fraglich. Um Fragen zu klären, muss der Kunde mich nicht sehen können, dafür würde doch auch ein normales Telefon reichen.

Ich mache mir nicht nur Sorgen, dass dann Videos und Fotos von mir im Internet landen, sondern auch darüber, dass ich mich selbst damit strafbar mache. Denn wenn ich im Laden so einen Videochat annehme und dabei versehentlich auch Kunden aus dem Laden auf dem Video landen, sind ihre personenbezogenen Daten (nämlich Bilder/Fotos von ihnen) nicht für den privaten Gebrauch, sondern werden ohne Genehmigung an Dritte weitergegeben. Das macht mich doch strafbar oder? In meinen Vertrag ist auch keine solche Aufgabe geregelt. Kann ich mich weigern diese Videoanrufe entgegen zu nehmen?

Arbeitsrechtsschutzversicherung Box

Arbeitsrechtsschutz von ROLAND

  • abgesichert im Arbeitsleben
  • Deckungssumme unbegrenzt
  • telefonische Rechtsberatung & Mediation

In nur 4 Minuten Ihre Arbeitsrechtsschutzversicherung zusammenstellen:

Die Antwort von Rechtsanwalt Volker Flach

Sehr geehrte, sehr geehrter Fragesteller(in),

zu dem von Ihnen aufgeworfenen Rechtsfall möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Wie Sie mitteilen, erfolgte durch Ihre Chefin die Anweisung, dass Sie zukünftig Videotelefonate mithilfe einer besonderen Halterung des Handys zu führen haben. Eine Regelung im Arbeitsvertrag, mit welcher Sie gegebenenfalls der Durchführung von Videotelefonaten mit Kunden zugestimmt hätten, besteht nach Ihren Angaben nicht.

Nach unserer Rechtsauffassung besteht eine Verpflichtung Ihrerseits zur Durchführung der Videotelefonate mit Kunden nicht. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung hierzu fehlt. Die Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Pflichten des Arbeitsverhältnisses wie z. B. der Ihnen obliegenden Treuepflicht. Den entsprechenden Telefonaten müssten Sie folglich ausdrücklich zustimmen. Ihre Zustimmung als Voraussetzung folgt unserer Ansicht nach schon daraus, dass das Filmen ansonsten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde, durch welches auch Ihr Recht am eigenen Bild geschützt ist.

Wir gehen davon aus, dass in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat besteht, anderenfalls wären Mitbestimmungsrechts gern. § 87 BetrVG zu prüfen.

Sofern Sie sich doch dazu entscheiden sollten, dem Vorgehen zuzustimmen, sehen wir das von Ihnen weiter aufgeworfene Risiko einer Strafbarkeit grundsätzlich nicht. Eine Strafbarkeit könnte sich gemäß § 201a StGB ergeben. Hiernach besteht eine Strafbarkeit, wenn von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen erstellt oder übertragen werden. Bei dem Ladengeschäft, in welchem die Gespräche geführt würden, handelt es sich aber nicht um eine Wohnung und auch nicht um einen besonders geschützten Raum im Sinne des § 201a Abs. 1 StGB. Der objektive Tatbestand wäre vor dem Hintergrund schon nicht erfüllt.

Auch eine Strafbarkeit gemäß §§ 22 und 23 KunstUrhG scheidet vorliegend nach unserer Rechtsauffassung aus, da die gegebenenfalls zu sehenden Kunden lediglich „Beiwerk” im Sinne der Vorschrift wären. Möglich wäre es allerdings, dass dem Kunden durch das Filmen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB zustehen würden. Das Filmen würde auch in Bezug auf den Kunden einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild darstellen. Von etwaigen Ansprüchen der Kunden müsste Sie nach unserer Rechtsauffassung Ihr Arbeitgeber aufgrund der ausgesprochenen Weisung im Innenverhältnis jedoch freihalten.

Wir hoffen Ihnen mit unserer Auskunft weitergeholfen zu haben.

Frau und Mann sitzen nebeneinander auf einem Sofa. Sie schauen sich gemeinsam den ROLAND Newsletter auf einem Tablet an.

ROLAND Newsletter erhalten

Ihre Rechte kennen und nachhaltige Lösungen für ein besseres Miteinander finden? Unsere Rechtstipps für den Alltag helfen Ihnen dabei!
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 11. März 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Volker Flach ist seit 2010 Fachanwalt für Arbeitsrecht und leitete für über 12 Jahre das arbeitsrechtliche Dezernat einer Hamburger Kanzlei. Seit über 3 Jahren leitet Herr Flach den Hamburger Standort einer ausschließlich auf Arbeitsrecht spezialisierten Sozietät.

Volker Flach

Volker Flach

Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“