Freigeräumte Straße dank Streupflicht.

Es schneit, es schneit - alles zu Streupflicht & Co.

Haus & Mieten

Wie jedes Jahr aufs neue hat uns der Schnee am Wochenende wieder kalt erwischt. Wir Menschen hier im Flachland sind einfach nicht auf die kalte Jahreszeit eingerichtet. Nicht nur, dass immer noch Leute auf Sommerreifen unterwegs und damit eine Gefahr für alle sind. Auch dass es eine Streupflicht gibt, scheint sich noch nicht rumgesprochen zu haben.

Also habe ich zusammen mit Kai Solmecke direkt recherchiert, was es hier zu beachten gibt. Dabei sind wir auch noch auf weitere Rechtsfragen rund um das winterliche Haus gestoßen:

In der Regel liegt Streupflicht beim Anwohner

So schön eine Winterlandschaft auch ist, die weiße Pracht birgt auch immer Gefahren. Mein erster Gedanke, wenn es schneit, ist daher immer: „Oh nein, wir müssen räumen.“ Aber muss ich das überhaupt? Wer dafür zuständig ist, dass Bürgersteige begehbar bleiben, ist von Ort zu Ort anders geregelt. „Auf öffentlichen Wegen ist in der Regel die Gemeinde für das Räumen und Streuen verantwortlich. Soweit möglich, überträgt sie die Streupflicht jedoch häufig auf die Anwohner“, weiß Kai Solmecke. Ob die Eigentümer verpflichtet sind, vor dem eigenen Haus zu räumen und zu streuen – oder alternativ den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen sollten –, können sie in der Gemeindesatzung nachlesen. „Stürzt ein Passant auf einem Gehweg, müssen also mitunter die Anlieger für den Schaden geradestehen und gegebenenfalls sogar Schmerzensgeld zahlen.“ Doch auch die Fußgänger selbst sind verpflichtet, sich vorsichtig auf Eis und Schnee zu bewegen – und bekommen deshalb oft eine Mitschuld. Gerade wenn es ununterbrochen durchschneit, kann von niemandem erwartet werden, den Bürgersteig immer frei zu halten.

Eigentümer müssen Räum- und Streuarbeiten kontrollieren

Eine Alternative ist, einen Hausmeisterdienst zu verpflichten, die Wege zu räumen oder zu streuen. Damit geben Eigentümer die Streupflicht aber nicht ganz aus der Hand. Denn auch dann müsst ihr diese Dienste beaufsichtigen und kontrollieren. Überzeugt euch also unbedingt von der Professionalität des Dienstleisters – dazu müsst ihr auch bereit sein, tiefer in die Tasche zu greifen. „Das ‚Mehr an Sicherheit’ eines zuverlässigen Anbieters sollten sich Hausbesitzer leisten“, betont Kai Solmecke. Denn auch hier gilt: Wer nicht ausreichend vorgesorgt hat, haftet für entstandene Schäden.

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Eigentümer darf Mieter an Reinigungskosten beteiligen

Wenn mehrere Mieter aus der Schneelandschaft ins Haus kommen, ist das Treppenhaus schnell durchnässt. Beauftragt ihr ein Fremdunternehmen, das Treppenhaus bei Schneematsch zu säubern, dürft ihr die Mieter zur Kasse bitten – sofern ihr dies vertraglich vereinbart habt. Wenn das Grundstück nach der Silvesternacht extra gereinigt wurde, um Reste vom Feuerwerk zu beseitigen, gilt dies jedoch nicht zwangsweise. Im Einzelfall entscheidet der Richter. „Sind Treppenhaus und Grundstück im Winter wiederholt zu reinigen, dürfen die Kosten auf die Mieter umgelegt werden“, erläutert Kai Solmecke.

Beleuchtungspflicht an gefährlichen Stellen

Wenn nicht gerade überall der Schnee erstrahlt, ist der Winter doch eher eine dunkle Jahreszeit. Deshalb muss jeder Eigentümer dafür sorgen, dass sein Grundstück stets ausreichend beleuchtet ist. Das gilt für die übliche Verkehrszeit – also etwa zwischen 7.00 und 24.00 Uhr. Gefährliche Stellen sollte ein Hausbesitzer zusätzlich beleuchten. Kai Solmecke empfiehlt: „Bei Treppen ist besondere Sicherheit gefordert. Hier können Lampen relativ kostengünstig mit Bewegungsmelder gesteuert werden, um das Haftungsrisiko im Ernstfall weitgehend zu minimieren.“

Recht auf Weihnachtsbeleuchtung

Apropos Beleuchtung: Was ist, wenn eure Nachbarn es mit der Weihnachtsbeleuchtung übertreiben? Im eigenen (Vor-)Garten sind hier der Phantasie keine Grenzen gesetzt. Erlaubt ist, was gefällt – solange sie niemanden ernsthaft stören. Das Dauerblinken darf zum Beispiel keine Autos blenden. Auch ein Mieter darf seinen Balkon mit Weihnachtsbeleuchtung schmücken, solange er dadurch niemanden stört. Geht es um größere Gegenstände wie einen Weihnachtsmann an der Hausfront, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der Eigentümer kann die Dekoration ablehnen, wenn die Fassade angebohrt werden muss oder der Weihnachtsschmuck die Optik des Hauses verschandelt. Im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern Dekorationen aufzustellen, ist unzulässig. „Tannenbäume oder Kerzen, die laut feuerpolizeilichen Vorschriften als Gefahrenquelle gelten, dürfen dort ohnehin nicht aufgestellt werden“, kommentiert Kai Solmecke.

Generell gilt: Ein Eigentümer ist für die Sicherheit seines Grundstücks verantwortlich. Im Schadenfall entscheiden die jeweiligen Umstände darüber, ob er dieser Pflicht ausreichend nachgekommen ist. Kai Solmecke abschließend: „Es lohnt sich, vorzusorgen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.“

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 12. Dezember 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“