Ein Hund wird als Haustier in der Mietwohung gehalten.

Haustiere in der Mietwohnung: Was muss ich rechtlich beachten?

Haus & Mieten

Ob Hund, Katze oder Wellensittich: Wer in einer Mietwohnung lebt und Tieren ein Zuhause geben möchte, muss Einiges beachten. Denn das deutsche Mietrecht ist sehr streng, wenn es darum geht, Tiere in der Wohnung oder im Haus zu halten – gerade, wenn es andere Mieter stören könnte.

Aber keine Sorge! Wir klären auf, welche Tiere du als Mieter bedenkenlos und ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung halten darfst und welche nicht. Dazu haben wir uns den fachkundigen Rat von Rechtsanwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz aus Köln eingeholt.

Haustierhaltung: Was ist erlaubt?

„Das deutsche Mietrecht macht einen Unterschied zwischen verschiedenen Arten von Tieren. So werden sogenannte Kleintiere, wie zum Beispiel Kaninchen, Fische, Meerschweinchen, Hamster und Wellensittiche als harmlos eingestuft. Sie dürfen problemlos und ohne die Zustimmung des Vermieters in der Wohnung/im Haus gehalten werden“, so Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. Denn, wie mir der Experte erklärt, geht man bei solchen Tieren davon aus, dass sie weder die Wohnung beschädigen noch mit ihrer Lautstärke die Nachbarn stören. „Hier orientiert sich ‚klein‘ nicht unbedingt an der Größe, die Gattung spielt eine entscheidende Rolle: Chihuahuas, zum Beispiel, sind trotz ihrer geringen Größe immer noch Hunde und bedürfen einer Erlaubnis des Vermieters – genau wie bei Katzen. Auch Papageien wird man nicht als ‚große Wellensittiche‘ ohne Erlaubnis durchgehen lassen können.“

Hund oder Katze in der Mietwohnung: Muss der Vermieter zustimmen?

Hunde und Katzen sind der Deutschen liebste Haustiere. Allein 2018 hielten über acht Millionen Haustierbesitzer einen Hund. Bei Katzen ist die Anzahl nochmal höher. Doch insbesondere in Mietwohnungen bzw. -häusern ist es mit der Haltung von Hund oder Katze nicht ganz so einfach wie bei Kleintieren, weiß auch Rechtsanwalt Henning Meyersrenken: „Generell und ohne besondere Begründung darf der Vermieter die Tierhaltung von Hund und Katze nicht verbieten – erst recht nicht im Mietvertrag. Jedoch darf man als Mieter auch nicht ohne Rücksicht auf andere Mieter Haustiere halten. Ist der eigene Hund beispielsweise über das normale Maß hinaus besonders laut oder gar gefährlich, muss im Zweifel das Gericht entscheiden, wer das schwerwiegendere Bedürfnis hat: der Haustierbesitzer oder die anderen Mieter, die sich gestört fühlen.“ Der Anwalt rät, in jedem Fall mit dem Vermieter zu sprechen, wenn man einen Hund oder eine Katze in der Wohnung halten möchte. Im Idealfall fragt man auch bei den weiteren Mietern im Haus nach, wie sie zur Tierhaltung stehen und ob ein Haustier ein Problem darstellen würde. Auch wenn man die Erlaubnis der Nachbarn nicht braucht, bringt ein offenes Gespräch häufig Klarheit.

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Schlange, Spinne und Co.: Was ist in der Wohnung erlaubt?

Ich persönlich könnte mich nicht an Vogelspinnen, Gift- oder Würge-Schlangen oder anderen Reptilien als Haustiere erfreuen. Aber das ist wohl – wie so oft – Geschmacksache. Wer eine Leidenschaft für außergewöhnliche Haustiere hat, muss jedoch um Erlaubnis fragen. „Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses muss man den Vermieter fragen, ob er die Haltung von gefährlichen Tieren erlaubt“, stellt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken klar. „Auf der sicheren Seite ist man als Mieter, wenn die Parteien die Erlaubnis schriftlich festhalten, zum Beispiel im Mietvertrag.“ Doch selbst, wenn der Vermieter die Haltung solch gefährlicher Tiere erlaubt hat, braucht der Besitzer laut Landesstraf- und Verordnungsgesetz eine Halteerlaubnis.

Übrigens können auch bestimmte Hunderassen zu den „gefährlichen“ Haustieren zählen, wenn sie im jeweiligen Bundesland als „Kampfhund“ gelistet sind. Jedes Bundesland hat eigene sogenannte Hundelisten, die man im Internet einsehen kann.

Tierhaltung im Mietvertrag: Was sagt das Mietrecht?

„Seit 2013 dürfen Vermieter die Haustierhaltung nicht grundsätzlich mehr im Mietvertrag verbieten“, erklärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. Hierzu zählen allerdings die gängigen Haustiere, wie Katzen oder Hunde. Kleintiere sind ja ohnehin immer in der Wohnung erlaubt. Wer als Mieter eine Katze oder Hund halten möchte, braucht dennoch die Zustimmung des Eigentümers. Hat der Vermieter sachliche Gründe gegen die Haustierhaltung in der Wohnung, muss sich der Mieter wohl oder übel damit abfinden. „Der Vermieter muss bestimmte Kriterien abwägen, so wie Rasse und Größe des Tieres, Anzahl der Tiere und auch seine bisherige Haltung gegenüber der Tierhaltung anderer Mieter“, so der Rechtsexperte.

Steht im Mietvertrag ausdrücklich, dass Haustiere in der Wohnung bzw. im Haus erlaubt sind, ist jedoch Vorsicht geboten: „Wenn per Mietvertrag Haustiere erlaubt sind, sind damit NICHT per se alle Arten von Tieren gemeint“, warnt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. „Diese Klausel meint die üblichen Haustiere, wie Katze oder Hund. Auch ist üblicherweise von einem Haustier auszugehen. Die generelle Gestattung erlaubt nicht eine ganze Horde von Hunden oder Katzen.“

„Ne, doch nicht“: Wenn der Vermieter seine Erlaubnis zurückzieht

Es gab schon Fälle, in denen der Vermieter zunächst seine Erlaubnis für die Haustierhaltung in der Mietwohnung gegeben hat und diese dann später wieder zurückgezogen hat. Das ist nicht nur für den Halter nervenaufreibend, sondern auch für das Tier. Doch rechtlich ist das unter bestimmten Umständen in Ordnung. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken erklärt, wann: „Gibt es einen triftigen Grund dafür, dass das Haustier nicht mehr in der Wohnung gehalten werden kann, zum Beispiel, wenn es für andere Bewohner des Hauses gefährlich ist oder stark und störend dauerhaft bellt, darf der Vermieter seine Erlaubnis zur Haustierhaltung zurückziehen. Außerdem muss der Mieter, also der Halter des Tieres, dafür sorgen, dass sein Haustier aus der Wohnung entfernt wird.“

Streit mit dem Vermieter vermeiden: So klappt’s mit dem Haustier in der Mietwohnung

Wie Rechtsanwalt Henning Meyersrenken erklärt hat, braucht man die Erlaubnis des Vermieters, wenn man sich einen Hund oder eine Katze in der Mietwohnung anschaffen möchte. Damit es hier nicht zum Streit kommt und das Tier im schlimmsten Fall wieder abgegeben werden muss, hat der Rechtsexperte ein paar Tipps: „Wie so oft im Leben hilft es, miteinander zu reden. Bevor das Haustier in der Wohnung einzieht, sollte man das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Am besten nimmt man sich einen Zeugen mit und lässt sich idealerweise die Erlaubnis fürs Haustier nochmal schriftlich geben. Hinweise zur Tierhaltung geben oft auch schon der Mietvertrag oder die Hausordnung. Und was viele nicht wissen: Der Vermieter ist verpflichtet, seine Mieter gleichberechtigt zu behandeln. Hat der Nachbar also zum Beispiel auch einen Labrador, darf der Vermieter ein ähnliches Tier nicht verbieten.“

Wer mit dem Gedanken spielt, sich ein Haustier in der Wohnung zuzulegen, sollte sich das gründlich überlegen. Nicht nur im eigenen Interesse, sondern gerade im Interesse des Tieres. Und selbst wenn der Vermieter die Dogge in der Einzelzimmer-Mietwohnung erlaubt, heißt das noch lange nicht, dass dies auch eine artgerechte Haltung ist. Wer sich aber der Verantwortung bewusst ist, wird sicherlich auch viel Freude mit dem neuen Familienmitglied haben.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 14. Oktober 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

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Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“