Mann erhält Kündigung wegen Eigenbedarf.

Eigenbedarfskündigung – was tun?

Haus & Mieten

Stell dir vor, du kommst nach einem stressigen Tag nach Hause und freust dich auf einen entspannten Feierabend. Auf dem Weg zur Haustür holst du noch die Post aus dem Briefkasten und findest einen Brief von deinem Vermieter. Du öffnest Ihn und liest nur „Kündigung wegen Eigenbedarf“.

Was sollst du nun tun? Darf der Vermieter mich einfach wegen Eigenbedarf kündigen? Gibt es Vorschriften, wer dann einziehen muss? Kann man Widerspruch einlegen? In diesem Ratgeber erklären wir dir zusammen mit dem Partneranwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz, was du bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf tun kannst.

„Der Eigenbedarf ist tatsächlich ein wirksamer Kündigungsgrund. Die Gründe, warum die Wohnung beansprucht wird, und wer der zukünftige Nutzer sein soll, muss der Vermieter gem. §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Kündigungsschreiben offenlegen.“

Henning Meyersrenken

Fachanwalt für Zivilrecht

Wann darf der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?

Bei Eigenbedarf für Verwandte des Vermieters müssen die Art der Verwandtschaft, der Name der Bedarfsperson und deren konkrete Wohnverhältnisse dargelegt werden. Doch wer gilt rein rechtlich gesehen als verwandt? Anwalt Meyersrenken erklärt hierzu: „Zu den Verwandten zählen in diesem Zusammenhang die Kinder, Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte gerader Linie sowie Neffen und Nichten und Onkel und Tanten“.

Mit diesen Gründen ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf wirksam:

  • Vermieter möchte näher am Arbeitsplatz wohnen
  • Bedarf an einer kleineren Wohnung
  • Nahe Verwandte benötigen eigenen Wohnraum
  • Veränderung der Lebensumstände durch Heirat, Scheidung, Ruhestand, Kinderwunsch, Einzug von Pflegepersonal und pflegebedürftigen Angehörigen etc.
  • Wohnraum des Vermieters wird mind. 1,5-2 Jahren umgebaut und der Vermieter benötigt eine Ersatzwohnung

Diese Gründe müssen laut Mietrecht in der Eigenbedarfskündigung enthalten sein:

  • Der Vermieter ist also verpflichtet, die Person zu benennen, für die das Mietverhältnis aus Eigenbedarf gekündigt wurde. Außerdem muss er die eindeutigen Verwandtschaftsverhältnisse darstellen.
  • Bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen muss die persönliche Verbundenheit ebenfalls genau beschrieben werden, um das berechtigte Interesse zu verdeutlichen.
  • Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter auf sein Recht auf Widerspruch im Sinne des BGB hinzuweisen. Dieses ist in Paragraph 574 BGB verankert. Ebenso muss in der Eigenbedarfskündigung ein Hinweis auf die Form und die Frist erfolgen. Denn legt der Mieter Widerspruch ein, so muss er das innerhalb von zwei Monaten vor dem Ende des Mietvertrags tun – und zwar schriftlich!
  • Zusätzlich muss der Vermieter im Sinne des Mieterschutzes den Grund darlegen, weshalb die genannte Person überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Wohnung hat. Zu den rechtskräftigen Gründen gehören zum Beispiel Scheidung, Umzug aus einer anderen Stadt oder berufliche Umstände.

Was tun, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat?

Wenn du erst nach deinem Umzug herausfindest, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, hast du Anspruch auf eine Schadensersatzzahlung. Vorgetäuschter Eigenbedarf kann also sehr teuer für den Vermieter werden, denn die Schadensersatzforderungen kann mehrere tausend Euro betragen. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken ergänzt hierzu: „Der Mieter kann die aufgrund der Kündigung entstandenen Umzugskosten oder die Mehraufwendungen aufgrund der höheren Miete einer vergleichbaren Wohnung fordern.“

Solltest du die Vortäuschung vor deinem Auszug aufdecken, kannst du die Kündigung wegen Eigenbedarf ablehnen. Rechtsanwalt Meyersrenken meint dazu: „Hat der Vermieter die Eigenbedarfskündigung vorgetäuscht, zum Beispiel weil durch eine anderweitige Vermietung höhere Einnahmen erzielt werden können, kann der Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarf ablehnen.“

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Kündigungsfrist bei Eigenbedarfskündigung

Gilt bei einer Eigenbedarfskündigung eigentlich die übliche Kündigungsfrist und welche Frist muss der Vermieter bei der Kündigung des Mietverhältnisses einhalten?

Laut BGB sieht die rechtliche Lage in diesem Fall folgendermaßen aus: „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei einem unbefristeten Mietvertrag zum dritten Werktag eines Monats gekündigt werden kann – und zwar zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Fristen verlängern sich je nach Mietdauer, von Null bis fünf Jahre sind es drei Monate, von fünf bis acht Jahre sind es sechs Monate, ab acht Jahre dann neun Monate Kündigungsfrist “, so Rechtsanwalt Meyersrenken

Wer also zum Beispiel bei einer bisherigen Vertragsdauer von unter fünf Jahren seinem Mieter am 3. Januar wegen Eigenbedarf gekündigt hat, darf am 1. April die Wohnung nutzen. Wichtig: Es ist bei der Frist entscheidend, wann das Kündigungsschreiben tatsächlich beim Mieter angekommen ist. Ansonsten ist die Frist nicht rechtzeitig eingehalten und die Kündigung wegen Eigenbedarf verschiebt sich um einen weiteren Monat.

Es gibt jedoch auch ein paar Ausnahmen von dieser Regel: So kann in einem Mietvertrag für beide Parteien, also sowohl für Mieter als auch Vermieter, ein Kündigungsverzicht vereinbart werden. Das BGB schreibt allerdings vor, dass dieser Verzicht nicht länger als vier Jahre dauern darf. Oft kommt es auch vor, dass sich Vermieter und Mieter individuell einigen. Zum Beispiel, wenn schon ein Nachmieter gefunden ist, der gern früher in die Wohnung möchte. Bei solchen Einigungen ist es aber wichtig, dass sie den Mieter nicht benachteiligen. Sie darf für den Mieter also nur kürzer und nicht länger als drei Monate sein. Mehr dazu erfährst du hier.

Checkliste – das solltest du beachten!

Wer eine Eigenbedarfskündigung im Briefkasten hatte, ist verständlicherweise erst einmal verärgert. Wichtig ist es dann in einem solchen Fall, dass du die Kündigung inhaltlich prüfst, ob alle gesetzlichen Vorgaben laut BGB enthalten sind.

Unsere Checkliste gibt dir nochmal einen abschließenden Überblick:

  • Die Person, wegen der der Eigenbedarf ausgesprochen wurde, muss genannt werden
  • In der Kündigung muss das genaue Verwandtschaftsverhältnis dargelegt werden
  • Und der Grund, weshalb der Eigenbedarf gerechtfertigt ist
  • Der Vermieter muss dich auf Form und Frist der Eigenbedarfskündigung hinweisen
  • Die Kündigungsfrist muss selbstverständlich einhalten werden

Ein Musterschreiben kann sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter hilfreich sein. Sowohl der Vermieter kann darauf achten, dass die Kündigung richtig formuliert ist bzw. der Mieter kann prüfen, ob der Vermieter die Kündigung korrekt ausgestellt hat. Zudem findest du hier, wie ein Widerspruchsschreiben gegen die Eigenbedarfskündigung aussehen kann.

Solltest du Zweifel an der Richtigkeit der Kündigung haben, kannst du auch einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Eine Rechtsschutzversicherung kann dir in solchen Fällen auch helfen und dir bei der Anwaltssuche sowie Kostenübernahme zur Seite stehen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 25. April 2017 veröffentlicht und am 2. Februar 2022 aktualisiert (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

Henning Meyersrenken

Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“