Drei Personen, die einen WG-Mietvertrag abschließen.

WG-Mietvertrag: Was muss ich wissen?

Haus & Mieten

Gerade wer in einer Großstadt studiert oder eine Ausbildung beginnt, kann sich meist kaum eine eigene Wohnung leisten. Wieso nicht also einfach die Kosten und Zimmer einer Wohnung aufteilen? Zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft? Eine “WG” scheint die ideale Lösung zu sein.

Doch ein geeignetes Zimmer bzw. Wohngemeinschaft zu finden, ist nicht immer einfach – zu groß ist die Bewerberzahl in den Großstädten. So werden vermeintliche Kennenlern-Gespräche schnell zu Vorstellungsgesprächen. Aber wer darf eigentlich entscheiden, wer in die WG einziehen darf? Alle WG-Bewohner? Oder der Eigentümer? Wer haftet, wenn einer der WG-Bewohner auf einmal die Mietzahlungen stoppt? Ich habe mich mal bei Rechtsanwalt Kai Solmecke erkundigt: „Wer in der WG etwas zu sagen hat und für Mängel oder Mietausfälle haftet, hängt ganz davon ab, wer mit wem welchen Mietvertrag abgeschlossen hat.“ Es gibt laut Kai Solmecke drei Möglichkeiten für Eigentümer und Mieter, einen WG-Mietvertrag abzuschließen. Alle drei Vertragsarten haben ihre Vor- und Nachteile. Aber lest selbst:

Ein Hauptmieter und mehrere Untermieter

Bei dieser Vertragsart schließt einer den WG-Mietvertrag mit dem Eigentümer ab und gilt damit als Hauptmieter, Ansprechpartner und unter Umständen Schuldner des Vermieters. Der Hauptmieter darf mit der Erlaubnis des Eigentümers die Zimmer an einen oder mehrere WG-Bewohner untervermieten. Kai Solmecke rät: „Diese sogenannte Untermiet-Erlaubnis sollten beide Parteien unbedingt direkt schriftlich in einem Untermietvertrag festhalten.“

Die Vorteile für den Hauptmieter: Er hat das Sagen im Verhältnis zu seinen Mitbewohnern, die bei ihm als Untermieter wohnen. Das heißt, er kann zum Beispiel bestimmen, welche Farbe die Wand im Wohnzimmer hat. Außerdem kann er entscheiden, wer als Untermieter bei ihm einzieht. Hier gilt jedoch die Voraussetzung, dass er geeignete und solvente Mieter auswählt. Das sollte laut Rechtsanwalt Kai Solmecke auch im Interesse des Hauptmieters sein: „Denn er ist derjenige, der für die gesamte Miete haftet. Zahlen ein oder mehrere Untermieter in der WG nicht, muss der Hauptmieter dafür erst einmal gerade stehen.“

Ein Tipp für die Wohngemeinschaft: Im Haupt-Mietvertrag sollte bereits die sogenannte Eintrittsklausel eingetragen sein. Mit dieser Klausel können die Untermieter nämlich in den bestehenden Mietvertrag eintreten und somit in der Wohnung bleiben, wenn der Hauptmieter ausziehen möchte. Andernfalls müssten mit dem Hauptmieter auch die Untermieter aus der Wohnung ausziehen.

Ein Mietvertrag für alle Mieter

Hat der Eigentümer einen einzigen Mietvertrag mit allen WG-Bewohnern, sind sozusagen alle Bewohner gleichzeitig Hauptmieter und haben somit auch die gleichen Rechte und Pflichten im Mietverhältnis. So müssen eben auch alle Mieter alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Das kann gut gehen, muss aber nicht – gerade wenn nur einer ausziehen möchte: „Der WG-Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden. Wenn die anderen Mitbewohner in der Wohnung bleiben möchten, kann ich nur raten, vorab eine sogenannte Nachfolgeklausel im Mietvertrag zu vereinbaren“, so Kai Solmecke. Mit der Klausel dürfen die verbliebenen Mieter bei Kündigung eines Mieters trotzdem in der WG wohnen bleiben. Andernfalls müssen entweder alle gemeinsam ausziehen oder die verbleibenden Mitbewohner müssen mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag aufsetzen – oft zu schlechteren Bedingungen als vorher.

Bei dieser Vertragsart hat der Vermieter den Vorteil, dass alle WG-Mitglieder auch gleich für die Miete haften. Kann also einer nicht zahlen, kann der Vermieter den Betrag von den anderen verlangen – der Mietvertrag läuft schließlich auf alle Bewohner. Genauso liegt dann die Entscheidung, wer in die WG einziehen darf, beim Vermieter.

„Wenn es nur einen Mietvertrag für alle Bewohner gibt, sitzt oft der Eigentümer am längeren Hebel. Selbst wenn man sich menschlich gut mit dem Vermieter versteht, sollte man sich dennoch darüber im Klaren sein, welche Rechte der Vermieter und welche Rechte die WG hat“, rät Kai Solmecke.

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Jeder Mitbewohner hat einen eigenen WG-Mietvertrag

Wenn jedes WG-Mitglied einen eigenen Mietvertrag mit dem Eigentümer eingeht, hat das für die Mieter viele Vorteile: „Die Vertragsparteien sind bei dieser Variante flexibler“, weiß Rechtsanwalt Kai Solmecke. „Reicht einer zum Beispiel die Kündigung ein und will ausziehen, braucht der- oder diejenige nur das eigene Mietverhältnis zu kündigen – es hat also keine Auswirkungen auf die anderen WG-Mietverträge.“ Außerdem haften die Mitbewohner nicht für die Schulden der anderen, falls einer die Miete nicht zahlen kann.

Der große Nachteil liegt für den Vermieter allerdings darin, dass er einen viel höheren Verwaltungsaufwand hat: Durch die verschiedenen Verträge muss er auch verschiedene Nebenkostenabrechnungen erstellen.

Mein Fazit: Wenn ihr in eine WG ziehen möchtet, solltet ihr euch unbedingt über die Rechte und Pflichten erkundigen bevor ihr den WG-Mietvertrag unterschreibt. So wisst ihr von Anfang an, auf was ihr euch bei der Wohngemeinschaft einlasst – zumindest was den Mietvertrag angeht.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 23. Oktober 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

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Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“