Die Straße wird durch Winterdienst geräumt.

Winterdienst: Wer hat welche Pflichten?

Haus & Mieten

Schon Temperaturen um den Gefrierpunkt können besonders auf der Straße extrem gefährlich werden – ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto. Sind die Wege hingegen geräumt und gestreut, kann der eine oder andere Unfall vermieden werden.

Doch wer ist überhaupt zuständig für den Winterdienst? Und wer haftet, wenn jemand wegen Glätte auf dem Gehweg ausrutscht? Ich habe Rechtsanwalt Volker Weingran von der Kanzlei Westanwälte dazu befragt, was du rechtlich bei Schnee und Eis alles beachten musst.

Winterdienst: Wer muss räumen und streuen?

Es gibt immer wieder Unklarheiten darüber, wer im Winter bei Schnee und Glatteis überhaupt räumen und streuen muss: der Mieter, der Vermieter oder vielleicht die Stadt? Rechtsanwalt Volker Weingran kennt die Antwort: „Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden in der Pflicht, Winterdienst zu leisten. Üblicherweise übertragen sie diese Pflicht allerdings auf die Anlieger – und zwar in bestimmten Satzungen. Damit sind dann die Grundstückseigentümer verpflichtet, zu räumen und zu streuen.“ Diese Satzungen regeln übrigens noch weitere Einzelheiten zum Umfang des Winterdienstes. Aber nur weil der Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet ist, heißt das noch lange nicht, dass man sich als Mieter zurücklehnen kann. „Zwar ist der Mieter nicht per se dazu verpflichtet, den Gehweg zu räumen. Dennoch kann der Eigentümer diese Pflicht auf den Mieter übertragen – und zwar ausdrücklich im Mietvertrag“, erklärt Rechtsanwalt Volker Weingran. „Mit ‚ausdrücklich‘ ist gemeint, dass diese Verpflichtung nicht im Klauselwerk versteckt sein sollte. Der Mieter muss schließlich wissen, dass er die Verantwortung trägt.“

Infografik: 5 Dinge über den Winterdienst

Ab wann muss ich Winterdienst leisten?

Reicht leichter Schneefall schon aus, um Besen, Salz und Schneeschnaufel zu zücken? Rechtsexperte Volker Weingran erklärt: „Die Pflicht zum Winterdienst besteht erst, wenn eine sogenannte ‚allgemeine Glätte‘ vorliegt. Das heißt, es muss in einem größeren Umfeld glatt sein. Eine einzelne, zufällige Stelle vorm Haus reicht also nicht aus – es sei denn, der Räumpflichtige hat dies bemerkt oder das Glatteis sogar selbst verursacht.“ Auch die Uhrzeiten für den Winterdienst sind streng geregelt, wie der Rechtsexperte weiß: „Die Streu- und Räumpflicht gilt werktags zwischen 7 und 20 Uhr. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 beziehungsweise 9 Uhr. Wer es genau wissen will, kann sich bei seiner Stadt oder Gemeinde informieren.“

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Wer haftet bei einem Unfall?

Je nachdem, wie böse man auf dem nicht geräumten Gehweg fällt, kann schon ein kleiner Ausrutscher zu folgenschweren Verletzungen führen. Doch wer haftet dann? „Grundsätzlich bleibt immer der Grundstückseigentümer in der Haftung – selbst, wenn er seine Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen hat. Denn er muss erst einmal nachweisen, dass er den Mieter regelmäßig kontrolliert hat, sodass sichergestellt war, dass dieser auch tatsächlich die Gehwege räumt und streut. Erst dann geht die Haftung auch wirklich auf den Mieter über“, so Rechtsanwalt Volker Weingran. Übrigens: Auch als Fußgänger hast du bei Glatteis Pflichten. „Ist für den Fußgänger erkennbar, dass der Gehweg nicht geräumt bzw. gestreut ist, muss er sich den Verhältnissen anpassen. Bei einem Unfall muss er sich unter Umständen fragen lassen, warum er nicht die Straßenseite wechselte“, so der Rechtsexperte. Entgegen mancher Vermutung haftet also nicht automatisch der Eigentümer, wenn etwas passiert. Im Einzelfall kann daraus sogar ein Mitverschulden des Hingefallenen hergeleitet werden.

Winterdienst auf deutschen Straßen

Auch als Rad- oder Autofahrer kann es auf öffentlichen Straßen im Winter sehr gefährlich werden. Doch gilt nicht auch hier die Pflicht zum Winterdienst? Rechtsanwalt Volker Weingran kennt die Antwort: „Die Straßen sollten frei gehalten werden. ‚Sollten‘ bedeutet aber nicht, dass alle Straßen auch immer geräumt sein müssen.“ Denn es werde im Verkehr von Autofahrern erwartet, dass sie sich den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen. „Die Städte und Gemeinden sollen dann dem Verkehrsaufkommen entsprechend für freie Straßen sorgen – vor allem dort, wo Verkehrsteilnehmer die Gefahren nur schlecht oder gar nicht als solche erkennen können.“ Bei einem Unfall haftet der Autofahrer in der Regel selbst – auch bei nicht geräumten Straßen, da er dann offensichtlich nicht mit angepasster Geschwindigkeit fuhr. Es gibt allerdings eine Ausnahme, weiß der Rechtsanwalt: „Ausnahmsweise kann die Gemeinde oder die Stadt für den Schaden haftbar gemacht werden, wenn ihr die Gefahrenstelle, die nicht gleich als solche zu erkennen war, bekannt war und sie es dennoch unterließ, diese zu räumen.“

Ich hoffe, ich konnte dir die wichtigsten Infos rund um deine Pflichten zum Winterdienst mitteilen. Spätestens jetzt solltest du wissen, was du bei Schnee, Eis und Glätte vorm Haus zu tun hast. Weitere Infos zu Streu- und Beleuchtungspflichten findest du hier.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 7. Februar 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Volker Weingran ist mit über zehn Jahren Erfahrung als Rechtsanwalt ein Experte auf verschiedenen Rechtsgebieten in der Kanzlei Westanwälte in Heinsberg. Neben Arbeits-, Straf- und Versicherungsrecht, kennt er sich ebenfalls bestens im Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus. Außerdem ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Mit ihren drei Büros in Heinsberg, Düren und Aachen deckt das Rechtsanwaltsteam viele verschiedene Rechtsgebiete ab und hilft qualitativ in allen Rechtsfragen.

Volker Weingran

Volker Weingran

Kanzlei Westanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“