Wer umzieht, braucht eine Wohnungsgeberbestätigung.

Alle Infos zur Wohnungsgeberbestätigung für Mieter

Haus & Mieten

Als wäre ein Umzug nicht schon stressig genug – auch viel Papierkram und Behördengänge gehören dazu. Wer umzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde ummelden. Und eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.

Aber was ist das eigentlich? Was muss drin stehen? Und worauf muss man sonst noch achten? ROLAND-Partneranwalt Frank Rössler von der Kanzlei Kahlert Padberg klärt auf.

Wohnungsgeberbestätigung: Was ist das eigentlich?

Mit der Wohnungsgeberbestätigung belegt dein Vermieter, dass du tatsächlich in seine Wohnung eingezogen bist. Nach dem Umzug hast du zwei Wochen Zeit, dich beim Einwohnermeldeamt umzumelden und die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Wohnungsgeberbestätigung wird oft auch als Wohnungsgeberbescheinigung, Vermieterbescheinigung, oder Vermieterbestätigung bezeichnet. Im Prinzip meinen alle Begriffe das Gleiche: Ein Nachweis, dass du tatsächlich in der betreffenden Wohnung lebst. Die amtlich korrekte Bezeichnung ist jedoch laut Bundesmeldegesetz „Wohnungsgeberbestätigung“.

Durch die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung im November 2015 will der Gesetzgeber sogenannte Scheinwohnsitze verhindern. Diese werden oft von Kriminellen genutzt, zum Beispiel für Kreditkartenbetrug oder unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen.

Wichtig ist, dass du die Frist von zwei Wochen fürs Ummelden und die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde unbedingt einhältst. Sonst droht ein Bußgeld. „Bis zu 1.000 Euro kann die Strafe betragen, wenn man die Frist überschreitet“, so Rechtsanwalt Frank Rössler.

Die Wohnungsgeberbestätigung kann entweder schriftlich oder elektronisch erfolgen. „Bei der Meldung auf elektronischem Weg bestätigt der Wohnungsgeber der Meldebehörde digital den neuen Mieter und bekommt dann ein Zuordnungsmerkmal – also eine Art ‘ID‘. Diese ID muss der Wohnungsgeber dem Mieter für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt mitteilen. So sieht es § 19 des Bundesmeldegesetzes vor“, erklärt Rechtsanwalt Frank Rössler.

Wohnungsgeberbestätigung Muster: Was muss rechtlich enthalten sein?

Das Bundesmeldegesetz gibt hier eindeutige Vorgaben. Diese Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers. Sind Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch, ist auch der Name des Eigentümers anzugeben.
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen – also wer in die Wohnung einzieht

Die Unterschrift des Wohnungsgebers darf natürlich nicht fehlen! Fast alle Städte bieten sogar vorgefertigte Formulare bzw. Muster zum Download an.

Gut zu wissen: Wer in seine eigene Wohnung oder sein eigenes Haus einzieht, darf sich die Wohnungsgeberbescheinigung selbst ausstellen. In diesem Fall solltest du aber noch eine formlose Erklärung vorgelegen, dass du selbst der Eigentümer der Immobilie bist.

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Was muss man beim Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung beachten?

Die geforderten Angaben, die oben aufgeführt sind, müssen natürlich enthalten sein. Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter die nötigen Daten zu geben, damit er die Wohnungsgeberbestätigung ordnungsgemäß ausfüllen kann.

„Der Vermieter oder Eigentümer muss die Wohnungsgeberbestätigung übrigens nicht zwingend selbst ausfüllen. Er darf auch den Hausverwalter damit beauftragen“, klärt ROLAND-Partneranwalt Frank Rössler auf.

Interessant wird die Sache, wenn ein Untermieter in die Wohnung einzieht. Will zum Beispiel deine Freundin oder dein Freund zu dir ziehen, darfst du als Hauptmieter die Wohnungsgeberbestätigung für deinen Partner ausfüllen. Gleiches gilt für Wohngemeinschaften. Der Hauptmieter, der im Mietvertrag steht, darf einem neuen WG-Mitglied die Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.

Wichtig: Du solltest vorher unbedingt deinen Vermieter darüber informieren, dass jemand bei dir einzieht!

Muss der Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen?

Ja, dazu ist der Vermieter verpflichtet. „Das Bundesmeldegesetz spricht hier von der sogenannten Mitwirkungspflicht gegenüber der Meldebehörde“, so Rechtsanwalt Frank Rössler. Das heißt: Nicht nur der Mieter muss sich fristgerecht ummelden. Auch der Vermieter hat die Pflicht, dem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen – und zwar so zügig, dass der Mieter seine Meldefrist einhalten kann.

Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann es teuer werden. „Weigert er sich, dem Mieter die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, oder tut er dies zu spät, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro“, warnt Frank Rössler. Auch bei unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllten Formularen kann der Vermieter zur Kasse gebeten werden. Noch schlimmer wird’s für Vermieter, wenn sie Mieter nur zum Schein anmelden. Dann droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Der Vermieter hat aber auch Rechte. Er darf zum Beispiel beim Einwohnermeldeamt anfragen, ob sich der Mieter ordnungsgemäß an- oder abgemeldet hat. Und der Vermieter hat das Recht, Auskunft darüber zu bekommen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. So erfährt er zum Beispiel von heimlichen Untermietern.

Dürfen Familienmitglieder eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Ja, Familienmitglieder dürfen auch eine Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen. Zieht zum Beispiel ein Kind zurück zu den Eltern, dürfen die Eltern die Bescheinigung ausfüllen. Voraussetzung ist aber, dass das Kind nicht als Mitmieter im Mietvertrag steht. Im Prinzip gilt also bei Familienmitgliedern das Gleiche wie bei Untermietern: Der Hauptmieter darf die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

„Ziehen nahe Familienangehörige – der Ehegatte, Kinder oder Eltern – in die Wohnung ein, ist dafür in der Regel nicht die Zustimmung des Vermieters nötig. Es ist aber auf jeden Fall zu empfehlen, den Vermieter vorab darüber zu informieren“, rät ROLAND-Partneranwalt Frank Rössler.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 16. November 2020 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Frank Rössler

Frank Rössler

Kanzlei Kahlert Padberg

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“