Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften gibt es für einen Krankheitsfall?
Grundsätzlich gilt: Nur weil du Angst vor einer Corona-Erkrankung hast, darfst du nicht einfach zuhause bleiben. Auch wenn du eine Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit befürchtest, kannst du damit deine Abwesenheit nicht begründen. „Entweder man ist gesund, dann muss man seine Arbeit erfüllen. Oder man ist krank, dann gelten die allgemeinen Vorschriften im Krankheitsfall“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. Nach einer Krankmeldung hast du grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen, allerdings musst du deinem Arbeitgeber auch nach spätestens drei Tagen ein Attest vorlegen.
Wenn du erkrankt bist, musst du deinen Arbeitgeber nicht über die genaue Erkrankung informieren. „Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber kein Recht, zu erfahren, woran sein Arbeitnehmer erkrankt ist“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. Allerdings muss eine Corona-Erkrankung unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden, das dann Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung einleitet und unter anderem den Arbeitgeber informiert, um die übrige Belegschaft zu schützen.
Telefonische Krankmeldung
Telefonische Krankmeldung wegen Erkältunsbeschwerden ist bundesweit nun bis Ende März 2021 möglich . Die entsprechenden Ärtze müssen sich demnach persönlich vom Zustand der Patienten durch eine telefonische Befragung überzeugen und können dann dem Patienten eine Krankschreibung für bis zu sieben Tage ausstellen – eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich.
Was passiert, wenn ich keinen neuen Job finde?
Wer schon vor der Coronakrise arbeitslos war, hat es jetzt nicht einfacher, einen neuen Job zu finden. Im Gegenteil: Da die Wirtschaft größtenteils heruntergefahren wurde, werden auf dem Arbeitsmarkt auch kaum neue Jobs vermittelt. Jobcenter und Arbeitslosenagenturen sind jedoch online und telefonisch erreichbar. Um Arbeitslosen zu helfen, hat die Bundesregierung jetzt eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes beschlossen. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert sich demnach um 3 Monate, wenn der Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Bisher wurde das Arbeitslosengeld für 12 Monate ausgezahlt. Arbeitslosengeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Kinderzuschlag können online beantragt werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes I liegt bei 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens (67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern). Wenn du unter 50 Jahre alt bist und zuvor mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst, hast du Anspruch darauf. Beschäftigte ab 50 Jahre müssen zuvor mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Für diese Altersgruppe steigt die Bezugsdauer jetzt aber auch schrittweise auf bis zu 24 Monate an.
Welche rechtlichen Regelungen gibt es für eine Quarantäne?
Wer im Krankenhaus oder zuhause isoliert wird, entscheidet das Gesundheitsamt. „Einer solchen Anweisung müssen die Betroffenen Folge leisten. Ansonsten kann die Anordnung auch gerichtlich vollstreckt werden. Im Extremfall kann ein Richter anordnen, dass ein Betroffener, bei dem Fluchtgefahr besteht, in der Quarantäne eingeschlossen wird“, so Rechtsanwalt Preidel. Übrigens: Wenn du zwar gesund bist, dich aber in Quarantäne befindest und deine Arbeitsmittel dabei hast, dann bist du auch dazu verpflichtet, deiner Arbeit nachzukommen.
Wenn du dich in Quarantäne befindest und erkrankt bist, bekommst du, wie in jedem Krankheitsfall, deinen Lohn weiter ausgezahlt. Nach einer sechswöchigen Erkrankung bekommst du dann ein Krankengeld ausgezahlt. „Wird man aber nur aus Vorsorge isoliert, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten“, erläutert Rechtsanwalt Preidel. „Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiter bezahlt, sich dieses aber später vom Gesundheitsamt erstatten lassen kann.“
Anders verhält es sich, wenn du dich als Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet begibst – in diesem Fall bist du selbst verantwortlich. Nach den Einreise- und Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer musst du dich nach deiner Rückkehr in eine 14-tägige Quarantäne begeben und hast nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Solltest du nach deiner Rückkehr aus einem der vom RKI ernannten Risikogebiete die Möglichkeit haben im Homeoffice zu arbeiten, hast du selbstverständlich auch einen Anspruch auf dein gewohntes Gehalt.

Was passiert mit meinem Gehalt, wenn mein Betrieb wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne geschlossen wurde?
Wenn dein Betrieb wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne geschlossen wurde, du aber nicht krank bist, bekommst du weiter dein Gehalt ausgezahlt. Denn obwohl dein Arbeitgeber die Betriebsstörung nicht verschuldet hat – schließlich handelt es sich um eine behördlich angeordnete Schließung – trägt er das Risiko für seinen Betrieb. Somit muss er auch die Gehälter weiterzahlen. Das Geld kann sich dein Arbeitgeber später von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Dein Arbeitgeber weigert sich, dein Gehalt weiter zu bezahlen? Dann wende dich direkt an die Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Über das Postleitzahlen-Tool des Robert-Koch-Instituts kannst du nachschauen, welches Gesundheitsamt für dich zuständig ist.
Welche Rechte und Pflichten hat dein Arbeitgeber?
Da Arbeitgeber eine gesetzliche Fürsorgepflicht für ihre Arbeitnehmer haben, müssen Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb möglichst minimiert werden. Hierzu kann auch gehören, dass Desinfektionsmittel bereitgestellt werden. „Außerdem hat ein Arbeitgeber das Recht, Hygienemaßnahmen für seine Mitarbeiter anzuordnen“, sagt Rechtsanwalt Frank Preidel. „Dazu können auch Anweisungen zum Desinfizieren und zum Tragen von Atemschutzmasken gehören, wenn es der Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen gilt.“
Außerdem kann es passieren, dass das Gesundheitsamt anordnet, einen Betrieb vorübergehend zu schließen. „Ein solcher Infektionsschutz wird als Betriebsrisiko eingestuft, weshalb Arbeitnehmer in einem solchen Fall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen können“, so Rechtsanwalt Preidel.
Welche Regelungen greifen bei Homeoffice und Kinderbetreuung?
Um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, schicken viele Firmen ihre Mitarbeiter derzeit verstärkt ins Homeoffice. Ob du deiner Arbeit im Homeoffice nachgehen kannst, hängt von deinem Arbeitsvertrag und von den Betriebsvereinbarungen deines Arbeitgebers ab. Ob Homeoffice möglich ist, muss also in jedem Einzelfall geprüft werden. „Grundsätzlich besteht dann aber die Möglichkeit, die Krankheitsrisiken durch die Arbeit im Homeoffice zu minimieren“, erklärt Rechtsanwalt Preidel. „Natürlich muss man aber im Homeoffice nicht arbeiten, wenn man krank ist.“
Die Bundesregierung appelliert allerdings stark an die einzelnen Unternehmen wo immer die Möglichkeit besteht, sollte diese auch angeboten werden.Laut der neuen Corona Arbeitsschutzverordnung, die ab dem 27.01.2021 gültig ist müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Eine genauer Erläuterung findest du hier.
Aufgrund der Coronakrise wurden in ganz Deutschland die Schulen und Kitas bis zum 14.02.2021 geschlossen, weshalb viele Eltern keine Betreuung mehr für ihre Kinder haben. Wenn du gar keine andere Betreuungsmöglichkeit für dein Kind hast, darfst du im Notfall für die Kinderbetreuung zuhause bleiben und bekommst weiter dein Gehalt. „Denn nach Paragraph 616 des BGB bekommt man weiter sein Gehalt, wenn man ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund nicht zur Arbeit kommen kann“, erklärt Rechtsanwalt Preidel. „Nichtsdestotrotz sollte man in solch einem Fall immer eine gemeinsame Lösung mit seinem Arbeitgeber finden, da diese Regelung nur für eine verhältnismäßige Zeit gilt.“ Eine Notfallbetreuung seitens der Kitas oder Schulen ist jedoch auch möglich.
Sorgeberechtige von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hilfebedürftig oder behindert sind, haben einen Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Die Entschädigung ist für jede erwerbstätige Person auf maximal zehn Wochen begrenzt, während für erwerbstätige Personen mit Kind maximal zwanzig Wochen gewährt werden. Das Besondere dabei: Der Entschädigungszeitraum erstreckt sich bis zum 31.03.2021. Das bedeutet, dass du den Zeitraum individuell anpassen kannst und den Maximalzeitraum nicht am Stück nehmen musst. Insgesamt liegt die Entschädigungshöhe bei 67 Prozent des Verdienstausfalls.
Der Zeitraum für das Kinderkrankengeld soll auch für das Jahr 2021 verlängert werden. Im Jahr 2021 sollen pro Elternteil zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld gewährt werden. Für Alleinerziehende gibt es zusätzliche 20 Tage. Der Anspruch solle auch gelten, wenn Kitas oder Schulen aufgrund der Pandemie geschlossen haben.
Außerdem können Familien, die durch die Corona-Krise weniger Einkommen zur Verfügung haben, von einem leichteren Zugang zum Kinderzuschlag profitieren. Dabei prüft die Bundesagentur für Arbeit vorübergehend nur das Einkommen des vergangenen Monats (nicht mehr wie üblich der vergangenen 6 Monate) und verzichtet auf eine Vermögensprüfung. Familien, die bereits den höchstmöglichen Kinderzuschlag bezogen haben, bekommen ohne erneute Einkommensprüfung eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um 6 Monate. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten. Darüber hinaus gibt es seit dem 12. Juni einen Kinderbonus, welcher automatisch ausgezahlt wird. Diesen erhält im Jahr 2020 jedes kindergeldberechtigte Kind. Weitere Informationen findest du hier.
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