Polizei und Feuerwehr sind auch Sonn- und Feiertags im Einsatz.

Sonn- & Feiertagszuschlag: Die aktuelle Rechtslage

Karriere & Beruf

Alle haben frei, nur du musst arbeiten? Das ist nicht schön, aber du bist nicht allein. In vielen Branchen muss auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, damit unsere Gesellschaft funktioniert – auch über die Weihnachtstage: zum Beispiel in Krankenhäusern, Bäckereien, Tankstellen oder im öffentlichen Personenverkehr.

Aber wie ist die aktuelle Rechtslage? Gibt es einen Anspruch auf Feiertagszuschlag oder Sonntagszuschlag? Wie hoch fallen die Zuschläge aus? ROLAND-Partneranwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz erklärt die Rechtslage und zeigt, worauf zu achten ist.

Ist Feiertags- und Sonntagsarbeit erlaubt?

„Grundsätzlich ist Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit nach Artikel 139 des Grundgesetzes und nach den weiteren Regelungen im Arbeitszeitgesetz nicht zulässig. Dort heißt es: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden“, klärt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken auf.

Aber wie so oft im Leben, gibt es auch hier Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf nämlich doch an Feiertagen und Sonntagen gearbeitet werden. „Es gibt eine Sonderregelung im Gesetz: An Sonn- und Feiertagen darf gearbeitet werden, wenn die Arbeiten nicht auf einen Werktag verschoben werden können“, führt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken weiter aus. Die Sonderregelung gilt zum Beispiel für:

  • Krankenhauspersonal
  • Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr
  • Verkehrsbetriebe
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Gaststätten und Einrichtungen zur Bewirtung
  • Nachrichtenagenturen, Rundfunk und Presse
  • Landwirtschaftsbetriebe und Einrichtungen zu Behandlung und Pflege von Tieren
  • Bewachen von Betrieben und Anlagen

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind nur gängige Beispiele. Die einzelnen Bundesländer sind zudem befugt, weitere Ausnahmen auszusprechen. Bei den Ladenöffnungsgesetzen der Bundesländer gibt es zum Teil große Unterschiede.

Es gibt auch Ausnahmen bei Beginn und Ende der 24-stündigen Ruhezeit. Bist du zum Beispiel in einer Branche mit Schichtbetrieb tätig, dürfen Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vorverlegt werden – aber auch nach hinten gelegt werden. Das heißt beispielsweise: Von Samstag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, ruht der Betrieb. Und dann geht’s los mit der Arbeit – etwa für die Produktion von Waren, die Montag dringend gebraucht werden. Für Kraftfahrer darf der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden. Lkw-Fahrer dürfen also schon sonntags ab 22 Uhr wieder Gas geben, wenn sie vorher 24 Stunden frei hatten.

„Trotz aller Ausnahmen und Sonderregelungen gilt aber: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben“, stellt ROLAND-Partneranwalt Henning Meyersrenken klar.

Infografik: 5 Dinge über Sonn- und Feiertagsarbeit

Dürfen Arbeitgeber Sonn- oder Feiertagsarbeit anordnen?

„Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen anordnen. Es sei denn, dies ist durch den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung von vorneherein ausgeschlossen“, erläutert Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. Steht in deinem Arbeitsvertrag, dass du nur von Montag bis Freitag arbeiten musst, kann der Arbeitgeber dich nicht einfach so zur Sonn- oder Feiertagsarbeit verpflichten.

„Der Arbeitgeber muss aber unbedingt beachten, dass er sich auf die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen berufen kann“, so Henning Meyersrenken weiter. Kann er das nicht, braucht der Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung. Diese bekommt er bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel sind das die Bezirksregierungen. „Um eine Ausnahmegenehmigung für Sonn- oder Feiertagsarbeit zu bekommen, müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, zum Beispiel die Entstehung eines erheblichen Schadens vermieden werden soll“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Henning Meyersrenken.

Missachtet dein Arbeitgeber die Vorschriften und lässt dich ohne Genehmigung an einem Feiertag oder Sonntag arbeiten, kann das Böse enden. Je nach Schwere des Vergehens, wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000 Euro geahndet oder sogar als Straftat gewertet. In diesem Fall droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

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Ist ein Sonntagszuschlag oder Feiertagszuschlag Pflicht?

„Die Antwort ist leider ‘nein‘“, so Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. Laut Arbeitszeitgesetz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag oder Sonntagszuschlag. Im Gegensatz zum Nachtzuschlag: Hier gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung. Details zum Nachtzuschlag findest du in unserem Artikel „Nachtzuschlag & Nachtarbeit: Die Rechtslage“.

Ein gesetzlicher Feiertagszuschlag oder Sonntagszuschlag existiert also nicht. Selbst für Weihnachten gibt es keine Ausnahme. Gesetzlich geregelt ist nur, dass du für deine Sonn- oder Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag als Ausgleich bekommen musst. Für Sonntagsarbeit musst du innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag bekommen. Fiel deine Arbeit auf einen Feiertag, muss der Ausgleichstag innerhalb von acht Wochen gewährt werden.

„Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zulagen oder Zuschläge für Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung ergeben“, so Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. Betriebliche Übung bedeutet: Hat dein Arbeitgeber dir freiwillig über einen längeren Zeitraum einen Feiertagszuschlag gezahlt, hast du auch in Zukunft Anspruch auf den Zuschlag. Darüber hinaus lohnt es sich herauszubekommen, ob für deine Branche bzw. deinen Betrieb ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung existiert. Dort erfährst du, wie hoch die Zuschläge ausfallen.

Gut zu wissen: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, sind die Zuschläge nicht kombinierbar. Das heißt, du bekommst nur einen Zuschlag: meistens den Feiertagszuschlag, weil dieser in der Regel höher ausfällt. Anders sieht die Sache beim Nachtzuschlag aus. Musst du an einem Sonn- oder Feiertag nachts arbeiten, werden die Zuschläge aufaddiert.

Wie kann man den Sonn- oder Feiertagszuschlag berechnen?

Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Sonn- oder Feiertagszuschlägen existiert, gibt es auch keine Vorgaben, wie hoch der Zuschlag sein muss. Oft sind die Zuschläge aber in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Oder du handelst die Zuschläge selbst mit deinem Chef aus. Das solltest du aber unbedingt schriftlich fixieren!

Nehmen wir mal an, du hast einen Stundenlohn von 24,- Euro und bekommst 25 Prozent Zuschlag für Sonntagsarbeit und 50 Prozent Zuschlag für Feiertagsarbeit. Deine Schicht dauert ganz normal 8 Stunden. Für jede Stunde bekommst 25 Prozent mehr – also 6 Euro. Macht 30 Euro pro Stunde bzw. 240 Euro für den Sonntag.

Diese Formel hilft hoffentlich fürs schnelle Ausrechnen (bei 25 Prozent Sonntagszuschlag):
Stundenlohn x Stundenzahl am Sonntag x 1,25 = Arbeitslohn für die Sonntagsarbeit

Bekämst du 50 Prozent Zuschlag für Feiertagsarbeit, kannst du so deinen Feiertagszuschlag berechnen:
Stundenlohn x Stundenzahl am Feiertag x 1,50 = Arbeitslohn für die Feiertagsarbeit

Bei beispielsweise 15 Euro Stundenlohn würdest du 180,- Euro verdienen:
15 (Euro) x 8 (Stunden) x 1,50 = 180 Euro

Gut zu wissen: Geht deine Schicht von Sonntag bis in den Montag hinein, so gilt sie bis 4 Uhr immer noch als Sonntagsarbeit. Das Gleiche gilt natürlich für Feiertage.

Ist der Sonn- oder Feiertagszuschlag steuerfrei?

„Der Sonntagszuschlag ist ebenso wie der Feiertagszuschlag steuerfrei, aber nur bis zu einer bestimmten Höhe. Der Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Der Zuschlag für die Arbeit an einem Feiertag bleibt sogar bis 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Henning Meyersrenken.

Nehmen wir an, du hast einen Grund-Stundenlohn von 20 Euro. Für die Sonntagsarbeit bekommst du 50 Prozent noch obendrauf, also 10 Euro. Diese 10 Euro musst du nicht versteuern. An einem Feiertag wächst dein Stundenlohn um 125 Prozent, also um 25 Euro. Von den insgesamt 45 Euro sind 25 Euro steuerfrei.

Aber es gibt Grenzen! Wer einen Stundenlohn von mehr als 50 Euro hat, muss auf einen Teil der Zuschläge Steuern zahlen.

Ein Beispiel: Du bekommst 60 Euro Stundenlohn und 50 % Sonntagszuschlag – also 30 Euro mehr. Für 50 Euro bekommst du einen Zuschlag von 25 Euro. Diese bleiben steuerfrei! Für die verbleibenden 10 Euro gibt es 5 Euro Zuschlag. Und genau diese 5 Euro musst du versteuern.

Bei Feiertagsarbeit verhält es sich im Prinzip genauso, nur sind die Zuschläge bis 125 Prozent steuerfrei.

Bleiben wir bei den angenommenen 60 Euro Stundenlohn:
125 % von 50 Euro = 112,50 Euro sind steuerfrei
125 % von 10 Euro = 22,50 Euro sind steuerpflichtig

Gut zu wissen: An Heiligabend ab 14 Uhr, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai sind sogar bis 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei.

Und auch Sozialversicherungsbeiträge können fällig werden. Hier liegt die Grundlohn-Obergrenze aber schon bei 25 Euro brutto pro Stunde.

Als Beispiel nehmen wir 30 Euro Grundlohn pro Stunde plus 50 Prozent Sonntagszuschlag, also 15 Euro.
50 % von 25,- Euro = 12,50 sind beitragsfrei (also frei von Sozialversicherungsbeitragen)
50 % von 5,- Euro = 2,50 Euro sind beitragspflichtig
Von dem Zuschlag von 15 Euro sind also nur 2,50 Euro beitragspflichtig.

Gibt es auch einen Sonn- und Feiertagszuschlag bei Kurzarbeit oder Minijob?

„Entscheidend für das Kurzarbeitergeld ist das Sollentgelt, das der Arbeitnehmer normalerweise erzielen würde“, sagt Rechtsanwalt Henning Meyersrenken. „Ob Sonn- oder Feiertagszuschläge berücksichtigt werden können hängt davon ab, ob Sonntage und Feiertage zu den üblichen Arbeitszeiten des Arbeitnehmers gehören. Für Schicht- und Wochenendarbeiter gehören also die Zuschläge zum Sollentgelt, wenn das im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgehalten ist“, so Henning Meyersrenken weiter. Sollte für einen Monat Kurzarbeit das Sollentgelt nicht ermittelt werden können, wird der Durchschnitt aus den drei vorherigen Monaten genommen.

Bei den Minijobs gilt das Gleiche wie bei den normalen Jobs. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Sonntagszuschlag oder Feiertagszuschlag zu zahlen. Aber in der Regel wird auch Minijobbern ein Zuschlag gezahlt. In den meisten Fällen sind diese Zuschläge auch steuerfrei und beitragsfrei. Aber auch hier gibt es Grenzen.

Sonn- und Feiertagszuschlag in ausgewählten Branchen: Wo gilt was?

In vielen Branchen existieren Tarifverträge, in denen die Zuschläge für Feiertage oder Sonntage klar geregelt sind. Häufig ist dort auch konkret festgehalten, wie hoch der Zuschlag zum Beispiel für die Weihnachtstage ausfällt.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der auch für viele aus dem Kranken- und Pflegepersonal gilt, beschert den Angestellten 135 Prozent Feiertagszuschlag. Für Sonntagsarbeit gibt es 25 Prozent obendrauf.

Wer in der Metallindustrie beschäftigt ist, muss ganz genau hinschauen. Die Tarifverträge der IG Metall sind nicht bundesweit einheitlich. Je nach Tarifgebiet und Feiertag bekommst du für Feiertagsarbeit zwischen 50 und 150 Prozent Zuschlag. Für die Sonntagsarbeit schwankt der Zuschlag je nach Tarifgebiet zwischen 50 und 70 Prozent.

Für Mitarbeiter im Einzelhandel ist in der Regel die Gewerkschaft ver.di zuständig. Auch hier gibt es je nach Tarifgebiet Unterschiede. Ein Blick in Manteltarifverträge ist hier ratsam. Auf jeden Fall steht jedem Mitarbeiter natürlich der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichstag zu.

Wer in der Pflege zum Beispiel für die Caritas tätig ist, für den gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Für die Arbeit an Feiertagen gibt es 135 Prozent extra. Der Sonntagszuschlag liegt bei 25 Prozent.

Für Angestellte in der Gastronomie oder Taxifahrer gibt es beim Thema Feiertagszuschlag oder Sonntagszuschlag keine einheitlichen Vorgaben. Aber auch sie haben natürlich das Recht auf einen Ausgleichstag.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 21. Dezember 2020 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

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Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“