Was tun bei Zwangsverstezung?

Zwangsversetzung im Unternehmen: Was sind deine Rechte?

Karriere & Beruf

Eine Zwangsversetzung innerhalb eines Unternehmens ist für den betroffenen Arbeitnehmer selten eine gute Nachricht. Gerade Mitarbeiter mit Familie und schulpflichtigen Kindern stellt dies vor große Probleme. Aber ist es überhaupt zulässig, dich gegen deinen Willen in einen anderen Bereich oder sogar an einen anderen Standort zu versetzen?

Gemeinsam mit ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel kläre ich die Rechtslage und welche Möglichkeiten du bei einer Zwangsversetzung hast.

Zwangsversetzung: Was ist das überhaupt?

Von einer Zwangsversetzung spricht man, wenn ein Mitarbeiter gegen seinen Willen in eine andere Abteilung oder an einen anderen Arbeitsort versetzt wird. „Auch wenn sich lediglich das Aufgabengebiet ändert, ist dies eine Zwangsversetzung“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wichtig: Die Versetzung muss auf Dauer angelegt sein – also keine Versetzung nur für ein paar Tage oder Wochen.

Darf mich der Arbeitgeber einfach so versetzen?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Nach diesem darf er Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung auch einseitig bestimmen. Damit ist eine Zwangsversetzung erst einmal rechtens. Es gibt jedoch ein großes Aber: Denn der Arbeitgeber darf dieses Weisungsrecht nur innerhalb der vertraglichen Grenzen und auch nur nach billigem Ermessen ausüben. Der Rechtsexperte erklärt: „Es kommt also immer darauf an, was im Arbeitsvertrag steht.“ Ist in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern ein Betriebsrat vorhanden, muss auch dieser umfassend informiert und seine Zustimmung eingeholt werden.

Arbeitsrechtsschutzversicherung Box

Arbeitsrechtsschutz von ROLAND

  • abgesichert im Arbeitsleben
  • Deckungssumme unbegrenzt
  • telefonische Rechtsberatung & Mediation

In nur 4 Minuten Ihre Arbeitsrechtsschutzversicherung zusammenstellen:

Versetzung in eine andere Stadt: Was ist zu beachten?

Maßgeblich hierfür ist, was im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung steht. Arbeitgeber können dort schon festhalten, dass sie ihren Mitarbeiter auch an anderen Orten einsetzen können. Dann hat das Unternehmen ein sogenanntes Direktionsrecht: „In diesem Fall kann das Unternehmen die Arbeitszeit und den Arbeitsort des Mitarbeiters nach seinem billigen Ermessen selbst wählen. Der Mitarbeiter selbst hat dann nur die Wahl, ob er der Anordnung folgt oder ob er kündigt“, sagt Frank Preidel. Anders sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag eine konkrete Stadt definiert ist. Dann ist eine Zwangsversetzung in eine andere Stadt unzulässig.

Der Arbeitsort ist im Arbeitsvertrag festgelegt, bin ich also auf der sicheren Seite?

Jein. Grundsätzlich ist es gut, wenn dein Arbeitsort im Vertrag festgelegt ist. Es macht eine Versetzung aber nicht unmöglich, wie folgender Fall verdeutlicht:

Eine Flugbegleiterin sollte versetzt werden. In ihrem Arbeitsvertrag hieß es: „Die Mitarbeiterin wird am 03.12.1994 im Bereich Flugbetrieb, Beschäftigungsort Münster/Osnabrück, als Flugbegleiterin eingestellt.“ Als sie versetzt werden sollte, zog sie vor Gericht. Die Begründung: Der Arbeitsort sei in ihrem Arbeitsvertrag klar definiert. Doch das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Versetzung rechtmäßig sei. Denn im Arbeitsvertrag werde nur der Ort genannt, an dem die Flugbegleiterin eingestellt wurde. Das bedeute aber, dass der Arbeitsort nicht für immer dort festgeschrieben werden müsse, so das Urteil. Die Formulierung schränke das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht ein. Du siehst also: Es kommt auf die Feinheiten an. Oft finden Unternehmen einen Weg, dich zu versetzen.

Neue Aufgaben: Muss ich das hinnehmen?

Eine Versetzung muss nicht immer örtlich definiert sein. Dein Arbeitgeber kann dich auch in ein neues Aufgabengebiet oder eine andere Abteilung „versetzen“. Hierbei muss dein Chef aber klare Regeln beachten: Deine neue Tätigkeit darf nicht weniger verantwortungsvoll oder schlechter bezahlt sein! Dies wäre rechtswidrig, da du benachteiligt würdest. „Manche Firmen bauen auch Klauseln im Arbeitsvertrag ein, nach denen Arbeitnehmer pauschal jede andere Arbeit übernehmen müssen. Diese sind jedoch unwirksam“, stellt der ROLAND-Partneranwalt klar. Im Zweifel bleibt deinem Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung.

Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung soll das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern zu anderen Konditionen fortgesetzt werden. Dabei kündigt der Arbeitgeber das aktuelle Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig bietet er an, dieses zu geänderten Bedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. „Das Unternehmen hat so die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen zu modifizieren und den Arbeitnehmer trotzdem zu halten“, erklärt Frank Preidel. Der Mitarbeiter muss den neuen Bedingungen natürlich nicht zustimmen. Nimmt er das Änderungsangebot nicht an, wird das Arbeitsverhältnis beendet.

Gibt es bei der Versetzung Schwerbehinderter besondere Regeln?

Schwerbehinderte Menschen haben bei Versetzungen keinen besonderen Schutz. Allerdings kann die Einschränkung der physischen und psychischen Gesundheit die Versetzung angreifbar machen – so darf die Behinderung nicht der Grund für die Zwangsversetzung sein. Das Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat zudem einige Regelungen für schwerbehinderte Menschen festgelegt: „Das Unternehmen muss bei der Versetzung eines schwerbehinderten Mitarbeiters in jedem Fall die Schwerbehindertenvertretung beteiligen – ansonsten ist eine Versetzung oder Kündigung unwirksam“, sagt der Experte für Arbeitsrecht. Außerdem muss der Arbeitgeber berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer bei den neuen Aufgaben seine Fähigkeiten und Kenntnisse trotz Schwerbehinderung möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Wichtig ist auch, dass der neue Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet und unterhalten ist.

Welche Möglichkeiten hast du beim Thema Versetzung?

Auch wenn du laut Arbeitsvertrag jederzeit versetzt werden kannst, solltest du nicht sofort nachgeben. Gerade wenn du Familie und schulpflichtige Kinder hast, gibt es vielleicht eine Alternative. Suche also erst einmal das Gespräch mit deinem Chef. Die Versetzung darf nicht „unbillig“ sein. Das bedeutet, dass dein Arbeitgeber deine Interessen berücksichtigen und auch soziale Gesichtspunkte in Betracht ziehen muss.

„Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss auch dieser der Versetzung zustimmen. Eine Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats ist rechtswidrig“, ergänzt Frank Preidel. Sprich also auf jeden Fall mit dem Betriebsrat, ob er nicht für dich ablehnen kann. Denn eine rechtswidrige Versetzung musst du nicht befolgen. Im letzten Schritt kannst du auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten: Dieser kann prüfen, ob tatsächlich alle Versetzungsklauseln wirksam sind. Wichtig ist: Steht eine Versetzung im Raum, werde schnell aktiv. Je länger du zögerst, desto schwieriger wird es, die Versetzung abzuwenden.

Versetzung steht, was nun?

Hast du alle Möglichkeiten ausgeschöpft und die Versetzung ist rechtmäßig, hast du nur die Möglichkeit, dieser zu folgen oder zu kündigen. „Müssen am bisherigen Standort Arbeitsplätze abgebaut werden, ist eine Versetzung an einen anderen Standort für den Arbeitgeber oft eine willkommene Gelegenheit. Denn so muss er dem Arbeitnehmer nicht kündigen und spart sich einen möglichen Kündigungsschutzprozess“, erläutert Arbeitsrechtler Preidel.

Du solltest aber auf jeden Fall versuchen, das Beste aus der Entscheidung für dich herauszuholen. Denn vielleicht ist der neue Arbeitsplatz mit indirekten Gehaltseinbußen verbunden, zum Beispiel weil du mehr Miete zahlen musst. In diesem Fall solltest du versuchen, eine Gehaltserhöhung auszuhandeln. Vielleicht zahlt deine Firma auch für den Umzug. Wenn die Versetzung für dich gar nicht in Frage kommt, kannst du im besten Fall einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung aushandeln.

Zuletzt haben wir noch eine kleine Checkliste für dich, was du tun solltest, wenn dein Chef dich versetzen möchte:

Checkliste Zwangsversetzung

  • Nichts vorschnell unterschreiben.
  • Den Arbeitsvertrag prüfen – im Idealfall mit professioneller Unterstützung durch einen Rechtsanwalt.
  • Den Betriebsrat hinzuziehen.
  • Weiter arbeiten – Arbeitsverweigerung ist nicht die Lösung.
  • Wenn alles rechtens ist: Versuchen, das Beste für dich herauszuholen.

Frau und Mann sitzen nebeneinander auf einem Sofa. Sie schauen sich gemeinsam den ROLAND Newsletter auf einem Tablet an.

ROLAND Newsletter erhalten

Ihre Rechte kennen und nachhaltige Lösungen für ein besseres Miteinander finden? Unsere Rechtstipps für den Alltag helfen Ihnen dabei!
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 25. November 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt sich Frank Preidel bestens mit Rechtsfällen rund ums Berufsleben aus. Seit 2005 ist der ROLAND-Partneranwalt als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gründete 2007 mit Frau Rechtsanwältin Christine Burmester die Kanzlei Preidel . Burmester in Hannover. Die Kanzlei betreibt mittlerweile drei weitere Zweigstellen. Frank Preidel ist übrigens darüber hinaus ausgebildeter Mediator.

Frank Preidel

Frank Preidel

Kanzlei Preidel . Burmester

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“