Kinder baden am See.

Rechtstipps zum Badespaß am See und im Freibad

Leben & Freizeit

In den vergangenen Wochen konnten die Freibäder und Badeseen Besucherrekorde verzeichnen. Kein Wunder, bei dem heißen Wetter gibt es doch nichts besseres, als sich im kühlen Nass zu erfrischen oder einfach die Sonne zu genießen. Aber auch beim Thema Badespaß gibt es viele rechtliche Fragen, die ich zusammen mit Rechtsanwalt Kai Solmecke beantworte.

Diebstahl im Freibad: Wer haftet für gestohlene Dinge auf der Liegewiese?

Da springt man nur kurz ins Wasser und zurück auf der großen Liegewiese fehlt plötzlich das Portmonee. Da ist der Ärger groß. Doch leider hast du in diesem Fall schlechte Karten. Denn für persönliche Gegenstände, die von der Liegewiese gestohlen werden, ist jeder selbst verantwortlich. Der Experte rät: „Grundsätzlich sollte jeder Badegast auf seine persönlichen Sachen achten. Denn: Der Betreiber des Freibads ist nicht verpflichtet, auf eventuelle Diebstähle hinzuweisen, da diese Gefahr allgemein bekannt ist.“ Kann der Täter ermittelt werden, haftet dieser natürlich für den Schaden. Also fragst du am besten die anderen Badegäste, ob ihnen was aufgefallen ist.

Essen und Trinken: Sind Verbote am Badesee oder im Freibad rechtens?

Bei schönem Wetter ein leckeres Picknick mit der ganzen Familie im Strandbad. Klingt gut, oder? Leider ist dies nicht überall erlaubt. Der Betreiber eines Freibads kann eine Hausordnung aufstellen, die den Besuchern verbietet, Essen und Getränke mitzubringen. Gibt es keine Hinweisschilder, ist die Aussage des Bademeisters verbindlich. Er entscheidet stellvertretend für den Betreiber, ob das Picknicken erlaubt ist. Was alkoholische Getränke angeht, ist Folgendes zu beachten: Der Genuss von Alkohol am Badesee oder im Freibad ist gesetzlich nicht verboten. Allerdings sollte sich jeder an öffentlichen Plätzen so verhalten, dass er andere nicht gefährdet. „Wer betrunken schwimmt, bringt sich und andere in Gefahr. Daher sollte der Alkoholgenuss beim Badespaß maßvoll bleiben“, empfiehlt der Rechtsanwalt.

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Verletzungen durch Glasscherben im Gras oder im Wasser: Wer haftet?

Viele Leute bedeutet leider oft auch viel Müll. Besonders gefährlich sind Glasscherben auf der Wiese, im Sand oder im Wasser. Aber wer haftet, wenn ich mich an so einer Scherbe verletzte? Aufgrund seiner Sorgfaltspflicht muss der Betreiber eines Freibads dafür sorgen, dass die Besucher nicht zu Schaden kommen. Dazu gehört, dass die Wiese regelmäßig kontrolliert und sauber gehalten wird. Das Wasser immer wieder nach Glasscherben abzusuchen, wäre jedoch unzumutbar. Werden Scherben entdeckt, müssen sie sofort entfernt werden. Der Betreiber haftet hingegen nicht, wenn er einmal eine Glasscherbe übersieht, sondern derjenige, der sie verursacht hat. „Entscheidend ist, dass der Badbetreiber seinen allgemeinen Kontrollpflichten nachkommt. Grundsätzlich müssen die Badegäste selbst darauf achten, wohin sie treten“, so Kai Solmecke.

Musik im Freibad: Wie laut darf die Musikanlage am Beckenrand sein?

Gute Musik macht das Badevergnügen im Sommer noch besser. Nur scheiden sich häufig die Geister, was unter „gute“ Musik fällt. Gibt es auch dafür Regeln? „Der Betreiber eines Freibads darf auch bezüglich der Musik eigene Verhaltensregeln aufstellen“, weiß Kai Solmecke. Er kann mit Schildern auf diese hinweisen, aber auch der Bademeister kann den Badegast darauf aufmerksam machen. So darf er vom Badegast fordern, dass er die Musik leiser dreht oder ganz ausstellt. Sobald sich weitere Badegäste durch die Musik belästigt fühlen, ist die Lautstärke entsprechend anzupassen. „Kommt es mit den Nachbarn auf der Liegewiese wegen der Musiklautstärke zu Unstimmigkeiten, sollten Badegäste den Bademeister zu Rate ziehen“, rät der Experte.

See oder Badesee: Wo darf man sich bei Hitze abkühlen und wo nicht?

Viele ziehen ein Badegewässer einem Schwimmbad vor. Badet es sich hier doch meist ungestörter und idyllischer. Aber darf ich so einfach in den Baggersee springen? „Grundsätzlich ist Schwimmen überall dort erlaubt, wo es weder Verbotsschilder noch andere Hinweise auf Privatbesitz oder Naturschutzbereiche gibt“, erklärt Kai Solmecke. So erkennt man einen öffentlichen Badesee häufig daran, dass ein Schild mit der Aufschrift „Benutzung des Badesees auf eigene Gefahr“ am Ufer aufgestellt ist. Auch wenn ein See ohne Verbotsschilder über viele Jahre regelmäßig durch die Allgemeinheit zum Baden genutzt wird, kann dies als Zustimmung des Eigentümers gelten. „Wer unsicher ist, ob das Baden im nahegelegenen See erlaubt ist, kann sich bei der zuständigen Polizeibehörde, im Internet oder beim Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde informieren“, so der Rechtsanwalt. Hier finden sich meist auch Informationen zur Wasserqualität.

Beachparty: Darf ich an frei zugängliche Seen und Flussufern zur Party einladen?

Gerade an Badestellen mit einem schönen Sandstrand lässt es sich tolle Beachpartys feiern. Aber darf man das so einfach? Grundsätzlich besteht in Deutschland Versammlungsfreiheit. Daher darf man auch an frei zugänglichen Seen und Flussufern feiern. Nimmt die Party jedoch Dimensionen an, die über das Übliche hinausgehen, sieht es anders aus: Ein erhöhter Lärmpegel und zu viel Müll können den Eigentümer des Sees und die Allgemeinheit stören. Kai Solmecke erklärt: „Kleinere Beachpartys sind in der Regel okay, für Massenveranstaltungen muss zuvor die Erlaubnis des See-Eigentümers und des zuständigen Ordnungsamts eingeholt werden.“ Grundsätzlich muss die Versammlung zudem mindestens 48 Stunden vor der Einladung bei der zuständigen Polizeibehörde angemeldet werden. Dort ist klarzustellen, wer als Leiter der Versammlung vor Ort anwesend ist.

Mit diesen Tipps steht dem Badespaß nun hoffentlich nichts mehr im Wege!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 15. Juni 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“