Entstehende Mengen von Kassenbons durch die Bonpflicht.

Bonpflicht ab Januar: Zwei Millionen Kilometer Kassenbons zusätzlich

Business & Firma

Auf Einzelhandel und Gastronomie rollt zum neuen Jahr ein wahres Bürokratiemonster mit eingebauter Umweltbelastung zu. Ab dem 01.01.2020 gilt in Deutschland die Kassenbonpflicht. Dann muss der Bäcker jedem Kunden einen Kassenzettel ausstellen – selbst wenn der ihn gar nicht will und den Beleg einfach auf der Theke liegen lässt.

Seit geraumer Zeit haben Finanzbehörden elektronische Registrierkassen im Visier. Kassensysteme lassen sich leicht manipulieren. Auf diese Weise gehen jährlich bis zu 10 Milliarden Euro an Steuern verloren, schätzt der Bundesrechnungshof. Deshalb führt der Gesetzgeber zum Jahresbeginn die Kassensicherungsverordnung ein.

Sämtliche Kassenvorgänge werden fälschungssicher gespeichert

Kassenbesitzer müssen ihre Geräte mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (kurz:TSE) nachrüsten. Sie speichert sämtliche Geschäftsvorgänge fälschungssicher ab und druckt einen Code auf jeden Kassenbeleg. Jeder Kaufvorgang wird im System aufgezeichnet und kann auch bei kurzfristigen Kassenprüfungen leicht kontrolliert werden. Über eine digitale Schnittstelle kann das Finanzamt die Daten auslesen. Gleichzeitig sollen Händlern ihren Kunden einen Kassenbeleg ausstellen.

Ausnahmegenehmigungen sind möglich

Neben Dönerbuden und mobilen Verkaufswagen sind auch unzählige Bäckereien, Friseure, Kioske oder Metzger betroffen. Händler können aber Ausnahmen von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt beantragen. Das gilt etwa für Marktstände, die das gleiche Produkt massenweise auf dem Marktplatz verkaufen. Allerdings können die Finanzämter die Genehmigungen jederzeit wieder zurücknehmen.

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Bundesfinanzministerium beugt sich dem Druck der deutschen Wirtschaft

Doch eine kleine Galgenfrist hat das Bundesfinanzministerium noch eingeräumt: Händler dürfen die neuen Registrierkassen bis 30.9.2020 ohne technische Sicherheitseinrichtung weiternutzen. Der Grund: Derzeit sind die technischen Sicherheitseinrichtungen auf dem Markt nicht verfügbar. Der Handel hat somit für die Umstellung bis Ende September 2020 Zeit. Das verschafft ihnen Luft im Weihnachtsgeschäft.

Eines ändert sich aber nicht: Ab 01.01.2020 müssen Kassenbelege an die Kunden ausgegeben werden. Das bestätigt ein Sprecher des Handelsverbands Deutschland auf Nachfrage gegenüber den Rechtschützern.

Umweltschützer wettern gegen die neuen Regeln

Zwei Millionen Kilometer Kassenbons fallen dadurch laut eines Steuerexperten des Handelsverbands Deutschland zusätzlich an. Das reicht, um den Äquator etwa 50 Mal mit Kassenbons zu umwickeln, so die “Welt”. Das belastet die Umwelt. Für die Finanzverwaltung steht dagegen die Bekämpfung von Steuerbetrug an erster Stelle.

Das kannst Du tun, um die Umwelt zu schonen

Trotz Bonpflicht kannst Du etwas dazu beitragen, um die Umwelt nicht zusätzlich zu belasten: Lass Dir den Bon einfach elektronisch übermitteln. Nach dem neuen Gesetz können Händler den Beleg nämlich ausgedrucken, müssen es aber nicht. Wenn Du also Deinem Bäcker Deine E-Mail mitteilst oder ihn zu Deinen Whatsapp-Kontakten hinzufügst, schickt er Dir einen elektronischen Beleg zu. Das gilt für sämtliche Käufe oder Dienstleistungen. Übrigens bist Du als Kunde weder dazu verpflichtet, den Kassenbon mitzunehmen oder aufzubewahren.

Technische Sicherheitseinrichtung macht Bonpflicht eigentlich überflüssig

Die Kassensicherungsverordnung ist sicherlich gut gemeint, aber schlecht gemacht. Die manipulationssichere Technik für Ladenkassen gibt es noch nicht. Die Finanzverwaltung hat deshalb die Frist, bis wann Händler ihre Kassen auf die technische Sicherheitseinrichtung umgestellt haben müssen, auf den 30.9.2020 verschoben. Grundsätzlich ist es aber richtig, Ladenkassen manipulationssicherer zu machen.

Wenn spätestens ab Oktober 2020 jeder Kauf im Kassenregister gespeichert wird und die Finanzämter darauf Zugriff haben, erübrigt sich eigentlich die Bonpflicht. Vielleicht gibt es bis dann ja eine App, über die Kassenbons automatisch aufs Smartphone gesendet werden. Gesetzt, der Kunde ist einverstanden … Andererseits: Beim Bezahlen per Handy oder Karte klappt das ja auch. Warum also nicht auch hier?

Älterer Mann steht in einem Bürogebäude. Er trägt einen Anzug, hat die Arme verschränkt und lächelt. Hinter ihm stehen weitere Menschen in Business-Kleidung.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 5. Dezember 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Gastautor

Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.

Marcus Creutz

Marcus Creutz

Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Firmenrechtsschutz“