Was tun bei Arbeitslosigkeit?
Da jedem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt für sich zusteht, fällt es vielen Arbeitslosen schwer, dem Unterhaltsanspruch ihres Kindes nachzukommen. Doch auch hier hat der Gesetzgeber eine Regelung: „Der Unterhaltspflichtige ist im Falle einer Arbeitslosigkeit verpflichtet nachzuweisen, dass er sich in ausreichendem Maße um eine Arbeit bemüht, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.“ Aber was ist der Maßstab für das „ausreichende Maß“? Der Bundesgerichtshof (BGH) legt in der Rechtsprechung mindestens 20 Bewerbungen pro Monat als Maßstab zugrunde. Im Unterhaltsrecht spricht man auch von Erwerbsobliegenheit. Nach §1602 BGB hat der Unterhaltsverpflichtete eine Erwerbsobliegenheit, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen und gleichzeitig die eigene Bedürftigkeit zu vermeiden.
Bei minderjährigen und priviligierten volljährigen Kindern gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dann müssen Eltern alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt einsetzen.
Muss man Kindesunterhalt auch rückwirkend bezahlen?
Grundsätzlich soll der Unterhalt den laufenden Lebensbedarf des Kindes decken, so dass eine Zahlung für vergangene Zeiträume nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen vorgesehen ist. Damit soll der Verpflichtete auch vor einer übergebührlichen Inanspruchnahme geschützt werden.
„Wenn ein rechtskräftiges Urteil über eine Unterhaltsverpflichtung vorliegt oder eine entsprechende Jugendamtsurkunde, dann kann man auf deren Grundlage für die darin festgestellten Zeiträume bzw. ab dem Datum der Erstellung der Urkunde Unterhalt, gegebenenfalls auch für die Vergangenheit, verlangen“, weiß Sandra Neumann.
Gibt es eine solche rechtskräftige Feststellung nicht, kommt eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung nur in engen Grenzen in Betracht:
- So kann man nur rückwirkend die Zahlung von Unterhalt verlangen, wenn man den Verpflichteten zur Erteilung der Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert hat, die man benötigt, um die Unterhaltshöhe zu berechnen.
- Ferner kommt eine Zahlung für vergangene Zeiträume nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete in Verzug befindet, man ihm also eine Frist zur Zahlung gesetzt hat, die bereits abgelaufen ist, oder, wenn man den Verpflichteten verklagt hat.
- Weitere Ausnahmefälle sieht das Gesetz für Zeiten vor, in denen man aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war.
- Liegt ein Titel, zum Beispiel in Form eines Urteils oder einer Jugendamtsurkunde vor, so kann aus diesem 30 Jahre lang Zahlung beansprucht und ggf. auch vollstreckt werden.
Ist eine Unterhaltsverpflichtung nicht tituliert, dann verjährt die Unterhaltsschuld in drei Jahren nach der Entstehung des Anspruchs, allerdings beginnt die Verjährung erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes, für das man Unterhalt beansprucht hat, zu laufen.
Die Klassenfahrt steht an – was gilt bei Zahlungen außerhalb der Reihe?
Wenn der betreuende Elternteil Zahlungen außerhalb der Reihe (z.B. für Klassenfahrten) tätigen muss, dann kann er zusätzlich zum Regelunterhalt vom Verpflichteten einen sogenannten Sonderbedarf geltend machen. Dazu die Familienrechtlerin: „Ein Sonderbedarf liegt immer dann vor, wenn es um einmalige Zahlungen geht, die nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar waren, außergewöhnlich hoch sind und bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnten.“
Beim Sonderbedarf ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht alleine von dem nicht betreuenden, zur Unterhaltszahlung verpflichteten Elternteil zu tragen ist. Die Eltern haften für diesen gemäß ihrer Einkommensverhältnisse anteilig. Dieser Sonderbedarf kann grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden. Darüber hinaus nur, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung in Verzug gesetzt oder verklagt wurde.
Der Unterhaltsschuldner zahlt nicht, was tun?
„Wenn der Verpflichtete trotz Aufforderung nicht zahlt und es noch keinen sogenannten Titel gibt, in dem seine Unterhaltsverpflichtung festgestellt ist, kann man den Verpflichteten verklagen“, so die Rechtsexpertin. Bevor du diesen Schritt gehst, kannst du auch beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt schreibt dann den Unterhaltsschuldner an und fordert diesen zur Zahlung von Unterhalt auf und überwacht die Unterhaltszahlungen. Zahlt der Unterhaltspflichtige dann immer noch nicht, kann ihn auch das Jugendamt verklagen.
Außerdem kannst du beim Jugendamt die Zahlung eines Unterhaltsvorschusses beantragen, wenn der Verpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht oder nur unregelmäßig nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des Mindestunterhalts, der je nach Alter des Kindes unterschiedlich hoch ist, abzüglich des vollen Kindergeldes gezahlt.
„Gibt es bereits ein Urteil oder einen ähnlichen Titel, der bestätigt, dass der Verpflichtete Unterhalt in einer bestimmten Höhe zahlen muss, dann kann man aus diesem Titel vollstrecken“, ergänzt Sandra Neumann. Das bedeutet, dass du den Gerichtsvollzieher beauftragen kannst, beim Verpflichteten eine Pfändung zu betreiben. Alternativ kannst du auch beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen, mit dem das Konto des Verpflichteten oder aber zum Beispiel Gehaltsansprüche des Verpflichteten gepfändet und direkt dir überwiesen werden können.
Wir hoffen, deine Fragen zum Thema Kindesunterhalt damit beantwortet zu haben!
Franziska Bergmann
Eine Kollegin hat mir erzählt, dass ihr Ex-Mann sich weigert Unterhalt für die gemeinsame Tochter zu zahlen. Danke für den Hinweis, dass es eine Unterhaltspflicht gibt. Ich werde ihr raten, eine aufzusuchen und sich beraten zu lassen.
Gabriele Jeschek
Hallo,
ich hätte eine Frage zur Eingruppierung der Gehaltsstufe.
Der Fall: ein Kind lebt bei der Mutter und ein Kind beim Vater. Laut Unterhaltsrechner müssen beide eine Stufe höher gestellt werden, da jeder nur einem zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Jugendamt sieht dies aber anders, so bleibt der Vater auf der „normalen“ Gehaltsstufe, da er auch seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist ((aber für ihn Unterhalt erhält)). Ist diese Aussage richtig?
Mit freundlichen Grüßen
G. J
Hannah
Hallo Gabriele, leider dürfen wir Redakteure zu individuellen Fragen keine Rechtsberatung geben. Wenn du möchtest, kannst du aber gerne an unserer Rechtsfrage des Monats teilnehmen (https://www.roland-rechtsschutz.de/blog/rechtsfall-des-monats, ganz nach unten scrollen). Mit etwas Glück wird deine Frage dann Rechtsfrage des Monats Mai und von einem Rechtsanwalt beantwortet. Viele Grüße von den RECHTschützern
Mailin Dautel
Eine Bekannte von mir geht gerade durch eine Scheidung und natürlich steht die Frage im Raum, bei wem bleibt das Kind. Da beide nur das beste für das Kind wollen, haben sie einen gemeinsamen Nenner. Sie wollen sich das Sorgerecht teilen und dem Kind die Möglichkeit geben dort zu leben wo es gerne möchte. Da stellt sich die Frage wer hat nun das recht auf Unterhalt, wenn das Kind bei beiden wohnt und beide Elternteile Sorgerecht teilen.
Anne
Hallo Mailin, lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern und teilen sie sich anfallende Kosten, muss auch niemand Kindesunterhalt zahlen. Beste Grüße, Anne