Popcorn beim Kinobesuch.

Damit Ihr nicht in die Röhre guckt – Rechtstipps zum Kinobesuch

Leben & Freizeit

Auch der schönste Sommer geht ja einmal zu Ende … Nach der monatelangen Freibad- und Biergartensaison müssen wir uns alle also so langsam wieder auf Indoor-Aktivitäten einstellen. Und welches Freizeitprogramm eignet sich für schmuddelig verregnete Herbsttage am besten? Klar, ein Kinobesuch.

Ihr ahnt, was nun kommt: Ja, selbst ein Kinobesuch birgt viel Streitpotenzial – ob es nun um die Ticketreservierung, die Taschenkontrolle oder nervige Teenies geht. Deshalb sollten wir Filmfans unsere Rechte gut kennen, um Ärger zu vermeiden. Rechtsanwalt Kai Solmecke hat mir ein paar Tipps für einen entspannten Kinoabend gegeben.

Gibt’s nach der Reservierung kein Zurück mehr?

Der neue Blockbuster ist sicher blitzschnell ausverkauft. Also ist es besser, die Kinotickets frühzeitig zu reservieren. Doch was passiert eigentlich, wenn ich sie dann doch nicht abhole? Kann der Betreiber von mir verlangen, dass ich die Tickets trotzdem bezahle? „Die meisten Kinos haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass eine Reservierung 30 Minuten vor Beginn des Filmes verfällt und man die Karte nicht zahlen muss, wenn man nicht erscheint“, so Kai Solmecke. Dies liege vor allem daran, dass es sehr schwer möglich ist, aufgrund der umfangreichen Verbraucherbestimmungen am Telefon tatsächlich einen Vertrag wirksam abzuschließen und dies auch noch nachweisen zu können.

Mit vollen Taschen ins Kino?

Popcorn, Nachos und dazu noch Kaltgetränke für alle – gerade wer mit der ganzen Familie ins Kino geht, muss schon tiefer in die Tasche greifen. Da bietet es sich doch an, einfach Proviant von zu Hause mitzunehmen – oder etwa nicht? „Im Rahmen seines Hausrechts darf der Kinobetreiber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Gäste das Kino nutzen dürfen. Demzufolge darf er auch verbieten, dass Essen und Getränke mit in das Kino genommen werden“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Aber wie finden die Betreiber das überhaupt heraus? Dürfen sie meine Tasche kontrollieren? „Taschenkontrollen sind nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat, also vor allem eines Diebstahls, vorliegt. Besteht ein solcher konkreter Verdacht nicht, ist die Taschenkontrolle nur zulässig, wenn der Betroffene einer solchen Kontrolle auch zustimmt“, so der Jurist weiter.

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Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) – wirklich freiwillig?

„Bitte, bitte, Mama! Alle anderen dürfen es doch auch …“: Wenn die elfjährige Teenie-Tochter unbedingt einen Film ansehen möchte, der eigentlich erst ab zwölf ist, kommt die ein oder andere Mutter sicherlich ins Grübeln. Doch darf die Mutter ihrem Kind den Kinobesuch erlauben oder drohen ihr hier rechtliche Konsequenzen? Kai Solmecke weiß: „Filme, die laut freiwilliger Selbstkontrolle ab zwölf Jahren freigegeben sind, dürfen auch von Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts besucht werden, sofern diese von einer sorgeberechtigten Person, also zum Beispiel von Mutter oder Vater, begleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für Filme, die erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben sind.“

Wer zu spät kommt …

Kurz bevor der Film startet, noch schnell ein dringendes Telefonat führen? Das machen viele. Und außerdem kommt ja eh erst mal noch ein langer Werbeblock! Aber was passiert, wenn das Gespräch oder vielleicht auch der anschließende Toilettengang doch länger dauert und der Film dann schon läuft? „Auch wenn der Besucher ein gültiges Ticket besitzt, so kann der Betreiber ihm den Einlass verwehren, wenn der Besucher zu spät kommt. Um die anderen Kinobesucher nicht zu stören, ist es zulässig, zu spät kommende Besucher später einzulassen, beispielsweise im Rahmen einer Pause“, erklärt Rechtsanwalt Solmecke.

Hände weg vom Handy!

Tickets erfolgreich gekauft, Knabbereien zu Hause gelassen, pünktlich im Kinositz Platz genommen – da sollte dem Filmvergnügen doch jetzt nichts mehr im Wege stehen. Wäre da nicht der 14-jährige Sohn, der auf die Idee kommt, den Film mit der Handykamera aufzuzeichnen – und dabei auch noch erwischt wird. Was nun? Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „Man muss immer bedenken, dass eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat ist, die entweder mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. In den meisten Fällen muss der Täter auch mit einem Hausverbot des Kinobetreibers rechnen.“ Um Ärger zu vermeiden, sollte man das Filmemachen also lieber anderen überlassen!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 27. September 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“