Kinder in der Kita.

Kita-Platz: vom Anspruch bis zur Klage

Leben & Freizeit

So schön die Zeit mit dem eigenen Kind auch ist: Irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem man wieder arbeiten möchte bzw. muss oder es dem Kind einfach gut tut, unter anderen Kindern zu sein. In vielen deutschen Städten ist es aber gar nicht so einfach, einen Kindergartenplatz für den Sprössling zu bekommen. Aus diesem Grund habe ich mich einmal etwas intensiver mit dem Thema Kita-Platz beschäftigt.

Wer hat eigentlich einen Anspruch auf einen Kita-Platz? Wann ist der beste Zeitpunkt, das Kind anzumelden? Und welche Möglichkeiten hast du, wenn du keinen Betreuungsplatz bekommst? Können Eltern einen Kitaplatz einklagen? Gemeinsam mit Rechtsanwältin Stephanie Martini von der Kanzlei Kaiser & Kollegen kläre ich die wichtigsten Fragen zum Thema Kita-Platz.

Wer hat einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

Der Rechtsanspruch ist im Sozialgesetzbuch (SGB) klar geregelt:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. (§ 24 Abs. 2 SGB VIII)

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. (§ 24 Abs. 3 SGB VIII)

„Das bedeutet, dass bereits Einjährige einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben, sofern es für ihre Entwicklung nötig ist oder aufgrund von Beruf, Ausbildung oder Ähnlichem Bedarf besteht“, so Rechtsanwältin Martini. Bei den ganz Kleinen zwischen einem und drei Jahren kann dieser Anspruch auch eine Betreuung durch eine Tagesmutter bzw. einen Tagesvater bedeuten. Hier ähnelt die Betreuung mehr der in einer Familie und kann individueller gestaltet werden. Da sich die Tagesmutter bzw. der Tagesvater um weniger Kinder kümmern muss, kann auf das einzelne Kind viel besser eingegangen werden. Ab drei Jahren hat dann jedes Kind einen Anspruch auf einen Platz in einem Kindergarten bzw. einer Kindertagesstätte (Kita). Dies sind zwei verschiedene Begriffe, die im Prinzip aber dasselbe meinen: Eine Einrichtung, in der Kinder von morgens bis nachmittags betreut und gefördert werden. Daher verwenden wir sie in diesem Artikel synonym.

Aber wie genau beweise ich meinen Bedarf?

Je nach Kita können unterschiedliche Nachweise bei der Anmeldung des Kindes gefordert werden. Vom Arbeitgeber solltet ihr euch eine Bescheinigung über eure Arbeitszeiten aushändigen lassen. „Bei Kindern unter einem Jahr sind Nachweise zum Bedarf eines Betreuungsplatzes erforderlich“, erklärt die Rechtsexpertin. Studierende und Auszubildende können zum Beispiel dafür bei der Hochschule einen Nachweis über die Studiendauer und bei der Berufsschule einen Nachweis über die Schulzeiten erhalten. Auch der Nachweis eines konkret vorliegenden Arbeitsangebots oder die Dauer einer Beurlaubung oder der Elternzeit können den Bedarf eines Betreuungsplatzes begründen. Bei Kindern über einem Jahr sind diese Belege nicht zwingend einzureichen. Hier kommt es auf die individuellen Anforderungen der Einrichtung oder der Kommune an.

Habt ihr einen Betreuungsplatz gefunden, muss teilweise vor der Anmeldung eine Meldebescheinigung des Kindes beim kommunalen Einwohnermeldeamt angefordert werden, zum Nachweis, dass das Kind auch in der Kommune wohnhaft ist. Weiterhin kann es notwendig werden, das Kind ärztlich untersuchen zu lassen und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie einen Impfnachweis vorzulegen.

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Wie melde ich mein Kind am besten an?

Dies regelt jedes Land, jede Stadt und jede Kommune individuell. In manchen Gemeinden müsst ihr euer Kind in jedem Kindergarten persönlich anmelden, andere haben ein zentrales Online-Tool. Am besten du informierst dich beim zuständigen Jugendamt oder bei der Kita selbst. Viele Kommunen haben sogenannte Familienzentren. Hier kann man auch für den Notfall eine Tagesmutter oder Tagesoma erfragen.

Viele Einrichtungen bieten Infoabende oder Besichtigungen an. Hier lernst du die Kita kennen und kannst alle Fragen stellen. Für die spätere Vergabe ist ein persönlicher Kontakt immer von Vorteil. Genauso solltest du dich nie auf eine mündliche Zusage verlassen und dein Kind immer in mehreren Kitas anmelden. „Wer sein Kind in mehreren Einrichtungen anmeldet, erhöht seine Chancen auf einen Platz beträchtlich“, so Rechtsanwältin Martini. Man sollte sich nie auf nur eine Einrichtung festlegen.

Was ist ein Kita-Gutschein?

Einige deutsche Städte wie Berlin, Erfurt, Hamburg oder Mannheim verteilen auch Kita-Gutscheine. Ein Kita-Gutschein ist ein Dokument, das den zeitlichen Betreuungsbedarf eines Kindes feststellt und zum Besuch einer Tageseinrichtung wie einer Kita, einem Kinderladen oder einer Tagesmutter berechtigt. Wenn du einen Antrag stellst, stellt dir das zuständige Jugendamt so einen Gutschein aus. Erhält dein Kind dann einen Betreuungsplatz, händigst du den Kita-Gutschein an die Einrichtung aus. Diese holt sich dann den jeweiligen Betreuungszuschuss direkt vom Amt.

Und wann melde ich mein Kind am besten an?

Auch das ist unterschiedlich. Rein rechtlich muss der Antrag auf einen Kita-Platz drei bis sechs Monate, bevor du den Platz benötigst, bei deiner zuständigen Kommune sein. Das kann aber schon zu spät sein. Es gibt Gemeinden, in denen erfolgt die Vergabe nach klaren Kriterien wie Alter des Kindes, Erwerbstätigkeit der Eltern, Wohnort etc. Dort reicht es meist, sich bis zu einem bestimmten Stichtag anzumelden. Andere Kitas vergeben die Plätze nach Warteliste. Da diese mitunter ziemlich lang sind, lässt manch Schwangere ihren Namen schon auf die Warteliste setzen, wenn das Kind noch nicht einmal auf der Welt ist. Das klingt vielleicht absurd, kann sich nachher aber bezahlt machen. „Da jede Einrichtung ihre eigenen Kriterien hat, sollte man sich frühzeitig informieren, um nachher nicht ohne Platz dazustehen“, rät die Anwältin. Je größer der Notstand in dem Gebiet, desto früher sollte man beginnen.

Überall Absagen: Was nun?

Hast du den Antrag rechtzeitig eingereicht, aber überall nur Absagen für einen Kita-Platz erhalten, dann solltest du erst mal das Jugendamt anrufen. Die Mitarbeiter haben meist einen Überblick, in welcher Einrichtung noch freie Plätze sind. Bleibt das ohne Erfolg, gibt es rechtliche Möglichkeiten.

Du hast die theoretische Möglichkeit, den Kindergartenplatz einzuklagen. „Man kann allerdings nur einen Platz einklagen, der auch zur Verfügung steht. Daher hat eine Klage nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Gemeinde über freie Plätze in einer Kindertagesstätte verfügt oder bei der Vergabe Fehler gemacht wurden“, erklärt Rechtsanwältin Martini. Ein Fehler könnte zum Beispiel sein, dass Kinder bevorzugt wurden, die laut dem Kriterienkatalog aber hinter dem eigenen Kind stehen müssten.

Eine Kitaplatz-Klage sollte gut vorbereitet sein, auch wenn sie im Eilverfahren angestrengt wird, da einige Voraussetzungen beachtet werden müssen. Nicht selten scheitern Klagen ohne Anwalt, weil jeder Fall individuell bewertet werden muss. Wichtig ist auch, dass du keinen zumutbaren Kitaplatz abgelehnt hast. Die Stadt hat vielleicht andere Ansichten, wann ein Platz zumutbar ist, hier sitzt die Stadt aber meist am längeren Hebel. Eine Stunde für den Weg zur Kita und zurück musst du aber nicht hinnehmen.

Kita-Platz-Klage: Was muss ich tun?

Am besten holst du dir Unterstützung von einem Rechtsanwalt. Dieser kann schnell beurteilen, ob deine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Wenn du keine Rechtsschutz-Versicherung hast, musst du die Kosten für den Anwalt leider selbst tragen. Die Prozesskosten für das Verwaltungsgericht kannst du dir jedoch von der Kommune erstatten lassen. Die Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines Kita-Platzes solltest du im Eilverfahren anstrengen – denn sonst kann so ein Streit mehrere Monate dauern.

Gibt es Alternativen zur Klage?

Der Erfolg einer Klage ist dir zu gering? Dann hast du noch die Möglichkeit, selbst eine Kinderbetreuung in einer privaten Kindertagesstätte zu organisieren. Ist diese teurer als ein Platz in einer öffentlichen Kita, kannst du von der Kommune verlangen, die Kosten zu erstatten. Fehlt es nämlich an bedarfsgerechten Plätzen in Kindertagesstätten, wandelt sich der Kita-Rechtsanspruch nach BGH-Urteil in einen Kostenerstattungsanspruch um. Vielleicht sind auch in der Nachbargemeinde noch Plätze frei. Manchmal ist es das kleinere Übel, ein paar Kilometer zu fahren, statt gar keinen Platz zu erhalten. Erkundige dich auch bei deinem Arbeitgeber, ob er vielleicht ein Kontingent an Plätzen in Kitas in der Nähe hat.

Natürlich kannst du dein Kind auch zuhause betreuen, bis du endlich einen Platz für das Kleine hast. In Bayern steht dir dann Betreuungsgeld zu, in anderen Bundesländern leider nicht. Einen Schadenersatzanspruch für den Verdienstausfall hast du allerdings nicht, wenn deine Gemeinde keinen Betreuungsplatz für dein Kind hat und du deshalb nicht arbeiten kannst. Chancen auf Schadenersatz hast du nur, wenn die Kommune bei der Vergabe Fehler gemacht hat.

Die wichtigsten Tipps zusammengefasst

  • Informiere dich frühzeitig (am besten schon in der Schwangerschaft) über das Vergabeverfahren und lass dich gegebenenfalls schon auf die Warteliste setzen.
  • Melde dein Kind in mehreren Kindergärten an. Versteife dich nicht auf eine Wunsch-Kita.
  • Stelle dich in deinen Wunsch-Kitas persönlich vor und zeige Interesse.
  • Bleibe am Ball und hake ruhig mal nach. Das ruft dich in Erinnerung.
  • Versuche statt einer Massenbesichtigung lieber einen privaten Termin zu erhalten. Hier kannst du besser deine Fragen stellen und hinterlässt direkt einen persönlichen Eindruck.
  • Informiere dich auch über Tageseltern. Gerade für kleine Kinder ist die familienähnliche Betreuung oft sogar schöner.
  • Hast du nur Absagen erhalten, reiche eine Kita-Platz-Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglichst im Eilverfahren ein.

Wir drücken die Daumen, dass es mit dem Kita-Platz klappt!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 29. August 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unsere Partneranwältin

Stephanie Martini ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte. Die ROLAND-Partnerkanzlei hat ihren Hauptsitz in Mannheim und unterhält daneben Niederlassungen in Hamburg, München, Bensheim a. d. Bergstraße, Lorsch und Wiesloch/Kraichgau. Die Kanzlei vertritt derzeit mit 15 Rechtsanwälten und Volljuristen, darunter viele Fachanwälte, Mandanten bundesweit. Rechtsanwältin Stephanie Martini ist als ROLAND-Partneranwältin hauptsächlich auf den Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts mit sozialrechtlichen Fragestellungen tätig. Rechtsanwältin Martini vertritt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in den vorgenannten Rechtsgebieten. Die Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte als ROLAND-Partnerkanzlei bietet ihren Mandanten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl an weiteren Rechtsgebieten. Maßgeblich zu nennen sind hier neben dem Strafrecht und dem Mietrecht, das Medizinrecht und das Erbrecht.

Stephanie Martini

Stephanie Martini

Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“