Haare färben im Friseursalon.

Missglückte Haarfärbung: Schadensersatz erst nach zweiter Chance

Business & Firma

Eine Friseurin muss erst in angemessener Frist nachbessern dürfen, bevor eine Kundin Schadensersatz wegen einer missglückten Haarfärbung verlangen kann. Das Amtsgericht München (Az.: 213 C 8595/18) hat deshalb die Klage einer Kundin gegen eine Friseurmeisterin in einem Salon im Münchener Glockenbachviertel auf Zahlung von 530 Euro Schadensersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld abgewiesen.

Inhalte zu Schadensersatz wegen missglückter Haarfärbung

Der Fall

Die Kundin hatte die Friseurin unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sogenannte Balayage-Technik, beauftragt. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel befand sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf. Ihre Kopfhaut brannte massiv und begann zu jucken. Nach dem Ausspülen bekam die Kundin dann einen Schock: Ihre Haare waren gleichmäßig dottergelb verfärbt. Die Friseurin habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Sie habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Kundin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen.

Die Kundin erklärte des Weiteren vor Gericht, sie habe in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.

Die Friseurmeisterin trug vor, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, der Kundin die Haare gefärbt zu haben. Das Nachbesserungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie aber niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung und des Umstands, dass sich die Klägerin danach nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt hatte, jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Kundin mit der Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden gewesen sei.

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Das Urteil

Das sah das Amtsgericht München genauso. Das Verlangen der Kundin erfülle die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Friseurmeisterin insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln – und auch nur ein solches – verlangt wurde.

Auch eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass die Friseurin auf das sofortige Beseitigungsverlangen der Kundin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und ihr auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Im Gegenteil, die Friseurin hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Kundin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen, betonte das Gericht.

Älterer Mann steht in einem Bürogebäude. Er trägt einen Anzug, hat die Arme verschränkt und lächelt. Hinter ihm stehen weitere Menschen in Business-Kleidung.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 25. Februar 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Gastautor

Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.

Marcus Creutz

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Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Firmenrechtsschutz“