Eine ältere Person schreibt Ihr Testament handschriftlich auf.

Testament: Damit der letzte Wille zählt

Leben & Freizeit

Obgleich man das Thema Testament gerne verdrängt, ist es wichtig, sich frühzeitig damit zu befassen. Denn: Häufig wird der letzte Wille eines Menschen nicht erfüllt, da er diesen gar nicht erst festgelegt hat oder aber das Testament notwendige Kriterien nicht erfüllt.

Ich habe bei Rechtsanwalt Henning Meyersrenken von der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz nachgefragt, was zu beachten ist, damit der letzte Wille rechtlich wirksam ist.

Ohne Testament gilt gesetzliche Erbfolge

Vielleicht fragst du dich, ob es für dich sinnvoll ist, bereits jetzt ein Testament zu verfassen. Dann beantworte für dich diese drei Fragen: Was gehört zu meinem Vermögen? Wer kann in meinem Todesfall gesetzlich erben? Und wer soll bekommen, was mir gehört? Denn: Hast du kein Testament geschrieben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. „Wer das Risiko vermeiden will, dass sich seine bevorzugten Personen aufgrund der Rechtslage in einer Erbengemeinschaft mit Personen wiederfinden, die nach seinem Willen nichts erben sollen und allenfalls auf einen eventuellen Pflichtteil verwiesen sind, entscheidet sich am besten frühzeitig für ein Testament“, so Henning Meyersrenken. „Gibt es weder eheliche noch außerhalb der Ehe geborene Kinder, keine Enkel und keinen Ehepartner, versucht man anhand des Familienstammbaums mögliche Erben aus der weiteren Verwandtschaft zu identifizieren.“

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Und wie sieht die gesetzliche Erbfolge genau aus?

Kurz gesagt: Je näher man miteinander verwandt ist, desto stärker wird man berücksichtigt. Denn der Verwandtschaftsgrad regelt im Erbrecht, wer wie viel bekommt. So werden Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt.

  • 1. Ordnung: Nächste Verwandte wie Kinder und Enkel sowie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
  • 2. Ordnung: Weiter entfernte Verwandte wie Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
  • 3. Ordnung: Noch weiter entfernte Verwandte wie Großeltern, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins

Wichtig

Grundsätzlich schließen nähere Verwandte die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Das heißt: Nur wenn keine Erben erster Ordnung existieren, erben die Erben zweiter Ordnung. Wenn du also beispielsweise Kinder und/oder einen Lebenspartner hast, werden deine Eltern und deine Geschwister eher nichts erben. Ausnahmen für kinderlose Paare findest du in unserem Artikel „Erbe: Das solltest du wissen!“

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Aber auch innerhalb einer Ordnung gibt es Abstufungen, die mit dem sogenannten Repräsentationsprinzip geregelt werden. Es besagt, dass ein lebendes Kind des Verstorbenen seine eigenen Kinder und weitere Nachkommen von der Erbfolge ausschließt. Verstirbt jedoch ein erbberechtigter Repräsentant vor dem Erblasser, treten dessen Kinder an seine Stelle und erben den Erbteil, der ihrem vorverstorbenen und eigentlich erbberechtigten Elternteil zugestanden hätte. Da dies etwas kompliziert klingt, hier ein Beispiel:

Beispiel

Der Verstorbene hatte eine Tochter, die selbst einen Sohn hat. Seine Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen sind beide bereits verstorben. In dem Fall erbt der Sohn der Tochter.

Das gleiche gilt in der Verwandtschaft 2. Ordnung: Nichten und Neffen können nicht erben, solange ihr mit dem Verstorbenen verwandter Elternteil nicht verstorben ist.

Beispiel

Ein Beispiel: Der Verstorbene ist nicht verheiratet bzw. hat keine Partnerin und auch keine Kinder. Er hatte allerdings einen Bruder und eine Schwester, die jeweils beide jeder ein Kind haben. Die Schwester ist jedoch bereits vor dem Erblasser gestorben. In dem Fall erben der Bruder sowie das Kind der Schwester zu gleichen Teilen.

Oft gehört: Was ist ein Erbschein? Und wofür brauche ich diesen?

Wir haben ja bereits geklärt, dass die Erbfolge in Kraft tritt, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Dann benötigen die Erben häufig einen Erbschein, der sie gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt als Erben legitimiert, quasi wie ein Ausweis. Henning Meyersrenken ergänzt: „Bei Banken reicht meist auch eine Kontovollmacht, aber wenn sich Grundstücke oder Immobilien im Nachlass befinden, müssen die Erben den Erbschein vorlegen, damit sie diese beim Grundbuchamt auf sich übertragen können.“ Den Erbschein gibt es gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes.

So regelt das Gesetz dein Erbe, wenn du nicht selbst einen anderen letzten Willen verfasst. Wenn diese Regelung für dich in Ordnung ist, brauchst du kein Testament. Möchtest du aber lieber andere Personen (stärker) berücksichtigen, solltest du unbedingt eins verfassen. Im Folgenden erklären wir dir, was du dafür tun musst:

Ab wann kann ich ein Testament verfassen?

Grundsätzlich kannst du ein Testament bereits ab dem 18. Lebensjahr verfassen. Ab dem 16. Lebensjahr ist aufgrund der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit lediglich ein beim Notar aufgesetztes Testament gültig.

Benötige ich einen Anwalt?

Es gibt zwei Arten, ein Testament aufzusetzen: Zum einen kannst du kostenfrei und eigenhändig ein sogenanntes privatschriftliches Testament verfassen, das du selbst verwahrst oder beim Amtsgericht hinterlegst. Es ist auch ohne Zeugen gültig. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, gegen Gebühr ein öffentliches Testament bzw. notarielles Testament beim Notar zu verfassen. Durch die notarielle Beglaubigung kannst du dir sicher sein, dass alles korrekt ist, und dein Erbe so verteilt wird, wie du es möchtest. Wie viel dies kostet, richtet sich nach einer festen Gebührenordnung, die sich an der Höhe des Nachlasses orientiert.

Sicherer, dass dein letzter Wille erfüllt wird, bist du beim öffentlichen, also dem notariellen Testament. ROLAND-Partneranwalt Meyersrenken erklärt: „Das privatschriftliche Testament hat seine Tücken im Detail. Mit Handbüchern zu arbeiten oder sich Informationen nur aus dem Internet zu ziehen, reicht oft nicht aus, um ein wirksames Testament zu verfassen. Besser man holt bei einem Rechtsanwalt fachkundigen Rat ein oder geht eben zum Notar.“ Ein weiterer Vorteil des öffentlichen Testaments: Man erspart den Erben unter Umständen Kosten für den Erbschein, wenn sie das Erbe annehmen.

Privatschriftliches Testament: Formvorschriften und korrekte Formulierungen beachten

Beim privatschriftlichen Testament ist wichtig zu wissen, dass der letzte Wille komplett handschriftlich und eigenhändig verfasst (daher häufig auch handschriftliches Testament genannt) und von dir selbst unterschrieben sein muss. Zudem muss klar sein, wer der Verfasser ist und ob er zum Zeitpunkt der Niederschrift tatsächlich über seinen letzten Willen verfügen wollte und testierfähig war. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber notwendig, wenn mehrere Testamente vorliegen, um das gültige Dokument zu ermitteln. Bei verheirateten Personen und eingetragenen Lebenspartnern, die ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, reicht es aus, wenn einer den Text verfasst, unterschreiben müssen jedoch dann unbedingt beide. „Problematisch sind häufig falsch verwendetet juristische Formulierungen, die den Sinn des Textes auslegungsbedürftig machen“, so der Rechtsexperte. „Auch Musterformulierungen helfen dem Laien häufig nicht weiter, seinen Willen korrekt zu äußern.“ Die Chancen für nichtberücksichtigte Verwandte sind dann gut, das Testament anzufechten.

Inhalt: Was steht in meinem letzten Willen?

In deinem Testament kannst du frei festlegen, wer was erbt. Du kannst zum Beispiel:

  • Die oder den Erben deiner Wahl bestimmen: Das können Verwandte, Bekannte, aber auch Vereine oder Stiftungen sein.
  • Bestimmte Personen enterben: So kannst du verhindern, dass Personen, die laut Erbrecht eigentlich erben würden, dein Vermögen bekommen. Allerdings steht ihnen in jedem Fall ihr Pflichtteil zu, wenn sie pflichtteilsberechtigt sind.
  • Den Zeitpunkt des Erbes bestimmen, zum Beispiel wenn minderjährige Kinder erst erben sollen, wenn sie volljährig sind oder ihre Ausbildung beendet haben.
  • Entscheiden, wer was bekommt. Sind zum Beispiel mehrere Immobilien in deinem Besitz, kannst du festlegen, wer welche bekommt.
  • Auflagen anordnen, zum Beispiel dass jemand nur das Erbe bekommt, wenn er dafür das Grab pflegt. Hierbei sollte auf jeden Fall juristischer Rat eingeholt werden, da Auflagen schnell sittenwidrig sein können.

Wie war das mit dem Pflichtteil?

Wenn du deine nächsten Angehörigen oder deinen Lebenspartner in deinem Testament enterbst, müssen sie nicht zwingend leer ausgehen: Denn sie haben einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des Erbteils, der ihnen gesetzlich zustehen würde. Allerdings bekommen enterbte Personen diese nicht automatisch vom Nachlassgericht: Sie müssen diesen juristisch einfordern.

Es gibt allerdings auch Fälle, da können Eltern ihren Kindern auch den Pflichtteil entziehen. Das ist aber nur in Härtefällen möglich, zum Beispiel wenn das Kind wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Berliner Testament: Besonderheit des gemeinsamen Testaments

Hat der Erblasser einen Ehepartner und Kinder, erbt in der Regel der Ehepartner die eine Hälfte und die Kinder erhalten die andere Hälfte des Vermächtnisses. Das heißt, den Kindern steht die Hälfte des Vermögens zu, darunter auch das Haus, in dem womöglich der Ehepartner noch weiter wohnen möchte. Muss der überlebende Ehepartner dann seine Kinder ausbezahlen, steht er schnell mit leeren Händen da. Um hier Probleme und Streitigkeiten zu umgehen, entscheiden sich viele Paare für ein gemeinsames Berliner Testament: „Die Ehegatten setzen sich beim Berliner Testament im Wesentlichen zu alleinigen Erben ein. Gleichzeitig bestimmen sie, dass nach dem Tode des länger lebenden Partners der gemeinsame Nachlass den Kindern oder anderen Personen zufallen soll“, erklärt Henning Meyersrenken. „Will sich eines der erbberechtigten Kinder nicht daran halten und fordert dennoch sein Erbe, so wird das Kind dann üblicherweise und endgültig auf den Pflichtteil reduziert.“ Diese Form bietet sich also an, wenn der noch lebende Partner seinen Lebensstandard bis zu seinem eigenen Tod halten soll und die Kinder erst später erben. Auch das Berliner Testament könnt ihr handschriftlich selbst schreiben oder notariell beglaubigen lassen.

Testament bei sich ändernden Familienverhältnissen überprüfen

Ein einmal errichtetes Testament ist nicht in Stein gemeißelt. So kannst du deinen letzten Willen durch einen neuen ersetzen, ergänzen oder widerrufen. Wichtig: Das alte Testament solltest du dann vernichten beziehungsweise für ungültig erklären. „Insbesondere, wenn sich die Familienverhältnisse ändern, beispielsweise bei einer Scheidung, sollte man sein Testament überprüfen“, rät der Rechtsanwalt. „Wichtig ist auch, dass man im Zweifel rechtlichen Rat einholt. Um den Überblick zu behalten, sollte man sein Testament zudem nicht zu häufig ändern.“

Schulden werden mitvererbt

Auch ein Testament, das erst Jahre nach dem Tod auftaucht, kann den letzten Willen des Verstorbenen erfüllen. Vorausgesetzt, das Testament ist wirksam und die Erben treten das Erbe an. „Grundsätzlich können die designierten Erben innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Erbschaft das Erbe ausschlagen. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, die die Erben mit Antritt des Erbes übernehmen würden, und eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlasskonkurs nicht infrage kommen“, so Meyersrenken. Wichtig: Wer ein Erbe ausschlägt, um die Schulden zu umgehen, darf nichts aus dem Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen. „Ansonsten kann es passieren, dass das Erbe als angenommen betrachtet wird und man dann auch für die Schulden aufkommen muss – hier sollten Erben äußerst vorsichtig sein“, so Henning Meyersrenken abschließend.

Ein kleines Fazit

  • Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
  • Die Erben brauchen dann meist einen Erbschein, um sich zu legitimieren.
  • Möchtest du dein Vermächtnis anders verteilen, solltest du unbedingt ein Testament schreiben.
  • Du kannst deinen letzten Willen selbst schreiben und ein eigenhändiges Testament verfassen. Er sollte aber handschriftlich verfasst werden und deine Unterschrift gehört zwingend darunter.
  • Sicherer ist ein notarielles Testament, da du hier sicher sein kannst, dass alle Formulierungen korrekt sind.
  • In deinem Testament darfst du frei entscheiden, wer nach deinem Wunsch was erhält. Allerdings können gesetzliche Erben ihren Pflichtteil einfordern.
  • Wenn du und dein Ehepartner möchtet, dass eure Kinder erst erben, wenn ihr beide verstorben seid und der überlebende Elternteil so lange das komplette Vermögen erhält, solltet ihr ein Berliner Testament verfassen.

Unser Partneranwalt

Henning Meyersrenken ist Seniorpartner der Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Köln und unterhält Niederlassungen in Leipzig und Schwedt. Rechtsanwalt Henning Meyersrenken selbst ist hauptsächlich auf den Gebieten des Zivilrechts tätig. Speziell im Vertragsrecht berät und vertritt er Mandanten bundesweit unter anderen in Fragen betreffend Kaufverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, bei Vertragsstörungen jeder Art, bei der Gestaltung von Verträgen etc. Die Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz bietet mit derzeit acht Anwälten und Fachanwälten kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl weiterer Rechtsgebiete, darunter auch in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Bau- und Architektenrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.

Henning Meyersrenken

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Kanzlei Meyersrenken & Rheingantz

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“