Unzufriedener Mann im Restaurant.

Unzufrieden im Restaurant? Das sind deine Rechte!

Leben & Freizeit

Schlechtes Essen, mieser Service, lange Wartezeiten: Jeder von uns hat wahrscheinlich schon einmal schlechte Erfahrung beim Essengehen gesammelt. Egal ob beim Geschäftsessen oder einem romantischen Abend zu zweit – wer sich gönnt, auswärts zu speisen, möchte verwöhnt werden. Schließlich zahlt man ja auch entsprechend dafür.

Doch was ist, wenn das Gericht auf sich warten lässt oder die Tischreservierung nicht funktioniert hat? Wie Rechtsanwalt Andreas Föhr weiß, hat man auch im Restaurant Rechte. Welche das sind, wann eine Beschwerde durchaus angemessen ist und wie du dich in diesen unangenehmen Situationen verhalten solltest, erfährst du hier.

Wenn’s mal wieder länger dauert: Wie lange muss ich aufs Essen warten?

Der Magen knurrt, die Spezialität des Hauses ist schon lange geordert – doch die Teller lassen auf sich warten. Darfst du trotz aufgegebener Bestellung nach einer bestimmten Zeit einfach aufstehen und gehen? Hier kommt es laut Rechtsanwalt Andreas Föhr ganz darauf an, in welcher Art Gasthaus du dich befindest: “Je gehobener die Klasse des Restaurants, desto länger muss ich mich auf Wartezeiten einstellen. Im Schnellimbiss sollten 20 bis 25 Minuten ausreichen, bei einem 5-Gänge-Menü im 3-Sterne-Restaurant ist eine Wartezeit von einer Stunde noch nicht zu lange.“ Berücksichtigt werden müsse dabei natürlich auch, ob man alleine an einem Tisch sitze oder für mehrere Personen bestellt habe. Bei Flüssignahrung sieht die vertretbare Wartezeit übrigens anders aus. “Bei Getränken lässt sich eine Frist von 20 Minuten als allgemein ausreichend ansehen. Danach kann man aufstehen und das Restaurant verlassen.” Aber Vorsicht: Bevor du einfach aufstehst und gehst, solltest du immer mehrfach an deine Bestellung erinnert und eine Beschwerde eingereicht haben.

Tischreservierung schiefgelaufen – Welche Rechte habe ich?

Natürlich sollte es nicht passieren, aber wie bei allen Dingen im Leben kann auch bei der Tischreservierung mal etwas schief laufen. Ob man sich im Tag vertan hat oder die Reservierung ganz verschwunden ist – wenn du mit versammelter Gesellschaft trotz Reservierung keinen Tisch mehr bekommst, ist der Ärger groß und eine Beschwerde absolut verständlich. Einen kleinen Trost gibt es jedoch laut Rechtsexperte: “Habe ich eine feste Tischreservierung abgegeben und das Restaurant kann diese Reservierung nicht umsetzen, habe ich einen Anspruch auf Schadenersatz.” Doch Achtung: Dafür muss man auch einen tatsächlichen Schaden erlitten haben. Einen “Schaden” hast du zum Beispiel dann erlitten, wenn Anfahrtskosten oder bei zeitlich festgelegten Veranstaltungen wie einer Geburtstagsfeier höhere Kosten in einem anderen Restaurant anfallen.

Umgekehrt kann übrigens auch der Gastwirt Schadenersatz fordern, wenn du als Gast kurzfristig von der Reservierung zurücktrittst: „Der Wirt muss in diesem Fall nachweisen, dass er den reservierten Tisch einem anderen Gast hätte geben können, dies aber aufgrund der bestehenden Reservierung nicht gemacht hat. Je kurzfristiger die Stornierung, desto eher hat der Gastwirt die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zu erheben“, so der Jurist.

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Bezahlen im Restaurant: Kann ich auf Kartenzahlung bestehen?

Wer nicht gern Bargeld mit sich herum trägt oder es zeitlich einfach nicht mehr zum Geldautomaten schafft, hat in vielen Restaurants das Nachsehen, wenn der Wirt keine Kartenzahlung akzeptiert. Aber muss er das denn nicht? Schließlich ist Geld doch Geld, oder etwa nicht? „Bietet ein Restaurant die Möglichkeit an, mit Karte zu zahlen, dann ist dies genau das – nämlich ein Angebot“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Föhr. „Ein Restaurant ist weder zu diesem Angebot verpflichtet, noch ist es verpflichtet, mich darauf hinzuweisen, dass eben keine Kartenzahlung möglich ist.” Übrigens: “Bei den auf einer Speisekarte angegebenen Preisen handelt es sich ohne weitere Hinweise immer um bar zu entrichtende Preise.“

Reklamation im Restaurant: wenn das Essen nicht schmeckt

Die Kartoffeln sind nur lauwarm, die Suppe ist versalzen oder das Steak viel zu blutig: Wenn das Essen nicht schmeckt, kann der gemütliche Restaurantbesuch schnell in einem Fiasko enden. Einfach aufstehen und gehen ist in solch einem Fall jedoch nicht die beste Lösung, denn die Küche muss nach der Beschwerde eine zweite Chance bekommen, wie Rechtsanwalt Andreas Föhr erklärt: „Zunächst muss man dem Gastwirt die Möglichkeit geben, das Gericht nachzubessern. Wenn dieser das Gericht nicht verbessern will oder es einfach nicht gelingt – zum Beispiel weil die Suppe beim zweiten Anlauf immer noch viel zu salzig ist –, kann man den vollen Teller stehen lassen und die Bezahlung verweigern oder die Speise verzehren und den Preis mindern.“ Wichtig hierbei ist, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, der objektiv benannt werden kann. „Wenn das Essen einfach ‘nur’ nicht schmeckt, ist das kein Grund für eine Reklamation oder einen Preisnachlass“, betont der Anwalt.

Magen-Darm-Beschwerden nach dem Restaurantbesuch – Wer haftet?

Vielleicht lag es am Fleisch, das wohl nicht mehr ganz frisch war, oder am ungekühlten Mayo-Dressing? Wer nach dem Restaurantbesuch mit Magen-Darm-Beschwerden flachliegt, hat schnell die Küche der Gaststätte unter Verdacht. Diese Vermutung muss aber erst einmal bestätigt werden, wie Rechtsanwalt Andreas Föhr weiß: „Behauptet ein Gast, sich eine Lebensmittelvergiftung durch verdorbene Speisen zugezogen zu haben, kann dies zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Er muss allerdings klar beweisen, dass der Gastwirt verantwortlich ist für die Lebensmittelvergiftung. Dazu reicht es nicht, dass kurz nach der Einnahme von Speisen in einem Restaurant ein Arzt eine Lebensmittelinfektion festgestellt hat.“ Gerade in solchen Fällen sollte man vorsichtig mit seinen Behauptungen sein. Denn der Ruf eines Restaurants kann schnell darunter leiden – ganz abgesehen vom finanziellen Schaden.

Viele Gaststätten sind ja auch glücklicherweise eher kulant und wollen, dass du als Kunde wieder kommst. Daher reicht oft schon eine Beschwerde oder Reklamation bei der Bedienung, so dass du deinen weiteren Abend genießen kannst. Und falls es doch größere Probleme gibt: Beim nächsten Restaurant-Besuch kennst du ja jetzt deine Rechte.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 3. April 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Als Fachanwalt für Straf-, Verkehrs- und Familienrecht hat Andreas Föhr schon alle Hände voll zu tun. Zusätzlich berät und vertritt der Rechtsanwalt noch Mandate im Haftungsrecht. Andreas Föhr arbeitet in der Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg, die ihren Sitz in der Bonner Innenstadt hat.

Andreas Föhr

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Anwaltssozietät Franken · Grillo · Steinweg

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“