Unzufriedene Patientin beim Arzt.

Unzufrieden mit dem Arzt: Was tun?

Leben & Freizeit

Ob Vorsorge, Grippewelle oder Beinbruch: Wer zum Arzt muss, muss oft auch einige Hürden in Kauf nehmen. Erst wartet man mehrere Monate auf einen Termin, dann sitzt man stundenlang im Wartezimmer und letztendlich verläuft die Behandlung noch nicht mal wie gewünscht. Doch es bleibt einem ja nichts anderes übrig, als das hinzunehmen – oder etwa nicht?

Ich habe mich mal mit Rechtsanwalt Joachim Indetzki unterhalten, um zu erfahren, welche Rechte Patienten beim Arztbesuch haben. Er erklärt dir, womit du dich abfinden musst und womit nicht.

Welche Wartezeiten muss man als Patient beim Arzt hinnehmen?

Ob Haut-, Zahn- oder Frauenarzt: Vor allem bei Fachärzten in ländlichen Gebieten wartet man häufig monatelang auf einen Termin. Ist das überhaupt rechtens? Rechtsanwalt Joachim Indetzki weiß: „Nach dem sogenannten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sollen Patienten nicht länger als vier Wochen auf einen Termin warten müssen – erst recht nicht, wenn sie eine schwerwiegende Erkrankung haben.“ Er gibt den Tipp, sich in einem solchen Fall an die Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung zu wenden: „Bei akuter Krankheit hilft die Servicestelle zum Beispiel, einen Termin innerhalb einer Woche in der Nähe des Wohnsitzes zu bekommen.“

Hat man dann endlich einen Termin, sitzt man häufig eine gefühlte Ewigkeit im Wartezimmer. Hier ist Geduld gefragt! Denn längere Wartezeiten beim Arzt lassen sich leider nicht immer vermeiden. Rechtsexperte Joachim Indetzki dazu: „Eine Zeit von bis zu 30 Minuten gilt durchaus als vertretbar. Diese Zeit muss man sich in jedem Fall nehmen. Dauert es doch häufiger länger, können sich Patienten zum Beispiel bei der Krankenkasse beschweren oder letztlich den Arzt wechseln – schließlich gilt bei uns die freie Arztwahl.“

Unzufrieden mit der Behandlung? Das kann man als Patient tun!

Die verschriebene Salbe wirkt nicht wie erwartet oder die Zahnschmerzen sind trotz OP auch nach Wochen noch da: Wenn eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hat, macht man schnell den Arzt für das Problem verantwortlich. Doch was darf man überhaupt von einer ärztlichen Behandlung erwarten? Rechtsanwalt Joachim Indetzki: „Der Arzt ist verpflichtet, Patienten fachgerecht zu behandeln. Er ist allerdings nicht für die Genesung verantwortlich.“ Ist man mit der Behandlung eines Arztes unzufrieden, kann man sich mit einer Patientenbeschwerde an die Ärztekammer wenden.

Eine Fehleinschätzung, ein falsches Medikament oder ein versehentlich operierter Arm: Auch Ärzte können manchmal Fehler machen – auch wenn sie nach ihrem besten Wissen und Gewissen handeln. Diese Fehler können allerdings der eigenen Gesundheit enorm schaden. Wenn Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, empfiehlt der Rechtsexperte, in jedem Fall einen Fachanwalt hinzuzuziehen! Dieser fordert die Behandlungsunterlagen vom behandelnden Arzt an und informiert bei gesetzlich pflichtversicherten Patienten auch die Krankenkasse: „Der Medizinische Dienst dort ist verpflichtet, auf Anforderung ein Gutachten zur Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers kostenfrei zu erstellen. Ähnliches gilt für die ärztlichen Schlichtungsstellen. Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler können im Anschluss bei der zuständigen Haftpflichtversicherung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden, bei Ablehnung durch die Haftpflichtversicherung steht natürlich auch der Klageweg offen.“

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Gilt die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen?

Ärzte unterliegen grundsätzlich einer Schweigepflicht – schließlich geht es niemanden etwas an, welche Krankheiten man hat oder warum man sich einer medizinischen Behandlung unterziehen muss. „Ärzte dürfen Informationen über den Gesundheitszustand ihres Patienten nur dann mitteilen, wenn dieser ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Indetzki. Doch gilt das auch für Angehörige? Liegt der eigene Ehepartner oder ein enger Verwandter im Krankenhaus, möchte man schließlich wissen, was los ist – insbesondere, wenn der Angehörige nicht bei Bewusstsein ist. Der Rechtsexperte weiß: „Angehörige haben grundsätzlich kein gesetzliches Recht auf Informationen. In der Praxis geht der Arzt aber häufig davon aus, dass er im Interesse seines Patienten handelt, wenn er den engsten Angehörigen den Gesundheitszustand mitteilt.“ Wer auf Nummer sicher gehen will: Eine Patientenverfügung bietet absolute Rechtsklarheit – auch im jungen Lebensalter.

Welche Informationspflichten hat der Arzt dem Patienten gegenüber?

Nebenwirkungen, Risiken oder Behandlungsalternativen: Gerade beim Arzt möchte man über alles gut informiert werden, damit am Ende keine bösen Überraschungen auftreten. Doch welche Pflichten hat der Arzt überhaupt in puncto Aufklärung? Rechtsanwalt Joachim Indetzki dazu: „Der Arzt ist verpflichtet, über folgende Punkte aufzuklären: den Verlauf eines Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, die Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen. Zusätzlich muss er über eventuelle finanzielle Eigenbeteiligungen des Patienten aufklären.“ Auch bei bestimmten Medikamenten ist eine umfassende Aufklärung durch den Arzt erforderlich: „Können durch ein Medikament mögliche schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten, reicht der Hinweis in der Gebrauchsanweisung des Pharmaherstellers nicht aus – hier muss der Arzt verständlich über mögliche Probleme aufklären“, so der Rechtsexperte.

Gesundheit ist das Allerwichtigste! Wer hat diesen Spruch nicht schon tausendmal gehört? Wenn man dann doch zum Arzt oder sogar ins Krankenhaus muss, kann man froh sein, wenn man einen erfahrenen und einfühlsamen Arzt an seiner Seite hat. Und wenn nicht, weißt du ja jetzt, was du tun kannst.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 18. Dezember 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Fachanwalt Joachim Indetzki ist seit vielen Jahren auf Medizinrecht spezialisiert. Er unterstützt seine Mandanten kompetent bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach Behandlungsfehlern und begleitet sie bis eine angemessene Regulierung erfolgt ist - sogar bundesweit. Als Fachanwalt für Familienrecht ist er außerdem bei Scheidungen und Vermögensauseinandersetzungen seit Jahren erfolgreich tätig. Sein Ziel ist es, Lösungen zu entwickeln, um langwierige belastende und kostenintensive Scheidungsverfahren zu vermeiden. Der Rechtsanwalt ist in der Anwaltssozietät Fahr, Groß und Indetzki in Offenburg tätig.

Joachim Indetzki

Joachim Indetzki

Anwaltssozietät Fahr, Groß und Indetzki

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“