Ein geöffnetes Impressum auf einem Notebook aufgrund der Impressumspflicht.

Wichtiges rund um die Impressumspflicht

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Ob Blog, private Website oder Online-Shop: Ein Impressum ist auf fast jeder Seite zu finden. Doch wann ist ein Impressum Pflicht und wann kann ich darauf verzichten? Und wozu dient es überhaupt? Um diese Fragen zu klären, habe ich mit Rechtsanwalt Kai Solmecke gesprochen.

Was ist ein Impressum?

Das heutige Impressum, das häufig auf Internetseiten zu finden ist, hat eigentlich eine ganz andere Herkunft. Es stammt nämlich aus dem Buchdruck, damit Leser zum Beispiel Informationen über den Erscheinungsort oder den Verleger erhielten. Mittlerweile wurde diese Impressumspflicht auf Zeitschriften, Zeitungen und Telemedien ausgeweitet. „Unter Telemedien werden verschiedene elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verstanden. Hierzu zählen unter anderem Online-Shops, Suchmaschinen, Blogs oder Online-Auktionshäuser“, weiß Kai Solmecke. Denn nicht nur bei Printwerken, sondern auch bei Online-Medien ist es wichtig, dass Verbraucher Webseitenbetreiber auf ihre Seriosität prüfen können, erklärt Kai Solmecke weiter: „Das Impressum dient dem Verbraucherschutz und soll Transparenz schaffen. Denn durch die Bekanntgabe von Informationen kann beispielsweise die Identität des Seitenbetreibers festgestellt werden.“

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Für wen gilt die Impressumspflicht?

„Es gibt keine allgemeingültige Impressumspflicht, die für Webseiten jeder Art gilt. Vielmehr existieren für unterschiedliche Situationen verschiedene Rechtsnormen, die bestimmte Informationspflichten vorschreiben“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke. Um dem etwas konkreter nachzugehen, habe ich einen Blick ins Telemediengesetz (TMG) geworfen. Dort steht in Paragraf 5 Folgendes:

„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien […] Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“

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Impressum für Social-Media-Kanäle?

Auch bei Social-Media-Kanälen gilt rechtlich eine Impressumspflicht. Allerdings ist es nicht immer einfach, dies in der Praxis auch umzusetzen. „Bei Facebook-Seiten gibt es mittlerweile eine eigene Impressumsrubrik, wodurch es nun einfacher ist, der Impressumspflicht nachzukommen“, erklärt Kai Solmecke. Schwieriger sieht es hingegen bei Twitter und Instagram aus: „Bei Twitter und Instagram kann der Link zum Impressum am besten in dem Feld ‘Bio’ beziehungsweise ‘Profilbeschreibung’ eingefügt werden. Denn es genügt, das Impressum auf Ihrer Website zu verlinken. Wichtig ist dabei allerdings, dass erkennbar ist, dass der Link zum Impressum führt“, so der Rechtsexperte weiter.

Was muss im Impressum stehen?

Häufig sind Impressen lang, langweilig und unübersichtlich. Daher ist es schwer erkennbar, was ein rechtssicheres Impressum enthalten muss. Zunächst einmal gibt es Vorgaben zur Erkennbarkeit des Impressums:

  • leicht erkennbar
  • unmittelbar erreichbar
  • ständig verfügbar

In der Praxis bedeutet dies, dass das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein muss. Außerdem ist eine eindeutige Bezeichnung Pflicht – normalerweise werden die Begriffe „Impressum“ oder „Kontakt“ genutzt.

Zusätzlich gibt es natürlich noch inhaltliche Angaben, die im Impressum nicht fehlen dürfen:

  • Name und Anschrift des Seitenbetreibers: Vollständiger Name des Unternehmens oder der Person, die die Seite betreibt. Bei der Anschrift reicht die Angabe eines Postfachs nicht aus.
  • Angabe der Rechtsform: Bei der Rechtsform handelt es sich um Zusätze wie GmbH oder AG.
  • Kontaktangaben: Generell gilt, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse sowie eines Kontaktformulars genügt. Allerdings müssen Webseiten-Betreiber innerhalb von 24 Stunden erreichbar sein, um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Ist dies durch eine E-Mail-Adresse nicht gewährleistet, muss eine Telefonnummer hinterlegt werden.

Diese Angaben gelten grundsätzlich für alle Seiten, die impressumspflichtig sind. Darüber hinaus gibt es noch Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern:

  • Register und Registernummer: Handelt es sich bei dem Betreiber der Seite um ein Unternehmen, das in ein öffentliches Register eingetragen ist, muss auch die entsprechende Registernummer im Impressum angegeben werden. Hierzu zählen beispielsweise das Handelsregister oder das Vereinsregister.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde mit Postadresse: In bestimmten Branchen ist eine behördliche Zulassung Pflicht. Dies ist zum Beispiel bei Spielhallenbetreibern der Fall und die zuständige Aufsichtsbehörde muss dann ebenfalls im Impressum erscheinen.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer: Auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer gehört in ein Impressum. Allerdings muss die Steuernummer nicht veröffentlicht werden.
  • Berufsbezeichnung: Bei bestimmten Berufen ist die Berufsausübung und -bezeichnung besonders geregelt. Hierunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater. Diese Gruppen müssen Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, angeben. „Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie zu dieser Gruppe gehören, können Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer zum Inhalt Ihres Impressums beraten lassen“, rät Kai Solmecke.
  • Veröffentlichung von journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten: Seiten, auf denen journalistisch-redaktionelle Inhalte publiziert werden, müssen eine für die Inhalte verantwortliche Person mit vollständigem Namen und der Anschrift benennen. Diesen Verantwortlichen nennt man auch “Verantwortlicher im Rahmen des Presserechts”.

Neben der Vollständigkeit der Daten ist es natürlich auch wichtig, dass die Angaben stets aktuell sind und bei Veränderungen angepasst werden.

Wie erstelle ich ein richtiges Impressum?

Die oben genannten Punkte können dir dabei helfen, ein vollständiges Impressum zu erstellen. Wenn du es dir allerdings einfacher machen möchtest, kannst du auch auf einen Impressum-Generator zurückgreifen. Dieser erstellt dir in wenigen Schritten dein Impressum. Um wirklich auf der sicheren Seite zu sein, ist es außerdem empfehlenswert, dein Impressum von einem Anwalt rechtlich prüfen zu lassen.

Fehlendes Impressum – welche Strafen gibt es?

Ist ein Impressum fehlerhaft oder fehlt es sogar ganz, können hohe Strafen drohen: „Bei fehlerhaften, unvollständigen oder gar nicht vorhandenen Impressen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Bei Abmahnungen gibt es allerdings keine einheitliche Strafe. Verschiedene Gericht sind sich nämlich nicht einig darüber, ob bei fehlendem oder unvollständigem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt oder nicht“, so Kai Solmecke. Das bedeutet allerdings nicht, dass man dadurch vor einer Strafe geschützt ist, erklärt der Rechtsexperte weiter: „Die Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab. So kann die Strafe beispielsweise höher ausfallen, wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. In der Vergangenheit gab es daher Geldbußen zwischen 500 Euro bis hin zu 50.000 Euro.“ Und auch Mitbewerber können ein fehlerhaftes Impressum abmahnen: „In diesem Fall muss der Seitenbetreiber die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts tagen.“

Wie du wahrscheinlich durch den Artikel gemerkt hast, ist es schwer, eine klare Grenze zu ziehen, wann du wirklich ein Impressum benötigst und wann nicht. Daher solltest du im Zweifelsfall auf Nummer sicher gehen und auf deiner eigenen Website ein Impressum hinterlegen.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 22. Juni 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

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Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Firmenrechtsschutz“