Ein Auto in der Waschanlage.

Auto waschen & Co.: Fahrzeug rechtlich "fit" für den Frühling

Reisen & Verkehr

Die Temperaturen steigen. Endlich ist der Winter mit Schnee und Eis vorbei. Der Frühling kann kommen! Jetzt ist es Zeit, dein Auto von Salz und Schmutz zu befreien und auf Sommerreifen umzusatteln. Doch wo und wann darf man das Auto waschen? Wie lange muss man mit Winterreifen fahren? Und bekommt man Probleme, wenn zum Beispiel das Kennzeichen verschmutzt oder ein Scheinwerfer kaputt ist?

Zusammen mit Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt erkläre ich dir, wie du dein Auto rechtlich startklar für den Frühling machst.

Von Oktober bis Ostern – der richtige Zeitpunkt für den Reifenwechsel

Mit der Eselsbrücke „von Oktober bis Ostern“ merken sich viele Autofahrer, wann die Sommerreifen runter und die Winterreifen auf den Wagen gehören. Aber ist es so einfach? Nein, denn es gibt laut Gesetz keinen genauen Zeitraum für die Winterreifen-Pflicht. Stattdessen musst du die Reifen deines Fahrzeugs der Wetterlage anpassen: „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Reifglätte sind Witterungsverhältnisse, bei denen Autos auf winterfesten Reifen fahren müssen – selbst wenn der Frühling längst überfällig ist“, erläutert Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt.

Hast du also Ende März die Sommerreifen aufgezogen und im April kündigt sich plötzlich Väterchen Frost an, musst du die Reifen zähneknirschend noch einmal austauschen – oder das Fahrzeug stehen lassen. „Andernfalls begehen Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit. Und dann drohen bei einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg“, so der Rechtsexperte. Kommt es zu einem Unfall mit Sommerreifen bei Winterverhältnissen, kann das Bußgeld sogar doppelt so hoch ausfallen.

Beim Wechsel der Reifen sollten Autobesitzer außerdem die Profiltiefe überprüfen. Liegt das Profil unter 1,6 Millimeter, musst du dir neue Reifen zulegen, denn auch in diesem Fall können ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister drohen.

Es ist übrigens nicht verboten, im Sommer mit Winterreifen zu fahren. Ratsam ist das wegen des erhöhten Spritverbrauchs bei hohen Temperaturen allerdings nicht.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – das Fahrzeug richtig in Stand halten

Ein Blick unter die Motorhaube des eigenen Autos ist für viele so aufschlussreich wie etwa ein Vortrag über Atomphysik. Doch dass du dich nicht mit der Technik auskennst, bedeutet das noch lange nicht, dass du dich nicht mit ihr beschäftigen musst. „Auch als Nichtfachmann sind Sie für die Funktionstüchtigkeit Ihres Autos verantwortlich“, betont Ralph Kupferschmidt. Wer sich auskennt, kann Reparaturen selbst vornehmen; alle anderen werden die Fahrt zur Werkstatt bevorzugen. „Rechtlich gesehen ist egal, wer das Auto in Stand hält – auf das Ergebnis kommt es an.“ Selbst Kfz-Laien können diverse Funktionen des Autos regelmäßig selbst überprüfen, so zum Beispiel die Scheibenwischer oder auch die Lesbarkeit des Kennzeichens.

Denn was viele nicht wissen: Ein ungewaschenes Auto kann dem Fahrer ein Bußgeld einhandeln. „Ist das Kennzeichen so stark verschmutzt, dass es nicht mehr lesbar ist, kann das den Fahrer 5 Euro kosten, eine dreckige oder vereiste Windschutzscheibe kostet etwa 10 Euro und verschmierte Scheinwerfergläser können mit einem Bußgeld von bis zu 20 Euro geahndet werden“, so der Rechtsanwalt. Passiert aufgrund schlechter Sicht oder verschmutzter Autoteile ein Unfall, liegt das Bußgeld sogar noch höher. Auch den Zustand der Beleuchtung sollten Autofahrer regelmäßig prüfen. Zwar kann der Fahrer nicht bestraft werden, wenn ein Scheinwerfer oder Blinker ausfällt und er dies nicht gemerkt hat. Bei einem Unfall kann er dann aber zivilrechtlich belangt werden.

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Schwamm drüber – Autowaschen, aber richtig

Wenn der Frühling endlich da ist, soll auch das Fahrzeug vom Salz und Schmutz des Winters gereinigt werden. Aber ist es eigentlich erlaubt, das Auto auf öffentlichen Wegen oder auf dem eigenen Grundstück einem Frühjahrsputz zu unterziehen? „Grundsätzlich gilt: Fahrzeugwäsche ist auf unbefestigtem Grund nicht erlaubt, also an Stellen, wo die Waschflüssigkeit in das Grundwasser gelangen kann“, erklärt Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt. Theoretisch ist das „Großreinemachen“ zuhause auf befestigtem Grund erlaubt, wenn das Abwasser in die Kanalisation ablaufen kann. Aber: „Die Bundesländer haben ihre Städte und Gemeinden ermächtigt, die Autowäsche auf Privatgrundstücken und erst recht auf öffentlichem Grund zu verbieten.“ Dementsprechend solltest du dich erst einmal beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde informieren, wo du das Auto waschen darfst.

Auch der Zeitrahmen für den Fahrzeug-Großputz ist vielerorts genau geregelt: „Das Auto am Sonntag zu waschen, ist in vielen Bundesländern verboten. Unter der Woche ist aber zum Beispiel gegen die Benutzung des Staubsaugers zwischen 8 und 22 Uhr nichts einzuwenden. Gegebenenfalls sollte man dabei auf die Mittagsruhe der Nachbarn Rücksicht nehmen.“

Mit allen Wassern gewaschen – Tipps für die Waschanlage

Der beliebteste und schnellste Weg, das geliebte Fahrzeug vom Winterschmutz zu befreien, ist und bleibt die Waschanlage. Doch gelegentlich gibt es auch in der Autowäsche unschöne Überraschungen: Dann kommt das Fahrzeug zwar sauber, aber dafür mit Kratzern im Lack, Dellen oder sogar einem abgebrochenen Spiegel wieder aus der Waschstraße. „Grundsätzlich haftet der Betreiber der Waschanlage, wenn er diese zum Beispiel nicht ordnungsgemäß warten lässt. Anders verhält es sich, wenn der Fahrer grob fahrlässig handelt“, erklärt Ralph Kupferschmidt. Vergisst der Halter zum Beispiel trotz eines Hinweisschilds, die Radioantenne abzuschrauben oder einzufahren und knickt diese in der Waschanlage ab, kann dem Betreiber der Reinigung kein Vorwurf gemacht werden.

„Damit die Rechtslage später eindeutig ist, sollten Autofahrer nach der Fahrt durch die Waschstraße das eigene Auto auf Schäden untersuchen und diese sofort melden. Seriöse Betreiber halten für solche Fälle Formulare bereit“, rät der Anwalt. Sobald das Auto das Gelände verlassen hat, wird es für dich schwierig, später die Beweispflicht zu erfüllen. Also nach der Fahrt durch die Waschstraße lieber erst eine Runde ums Auto drehen – und sich über dabei das saubere Ergebnis freuen!

Motorhaube mit Schwamm zerkratzt: Tankstellenbetreiber haftet nicht

Ein Autofahrer, der den Vogeldreck auf der Motorhaube seines Autos mit einem Scheibenschwamm aus einem Wassereimer einer Tankstelle reinigt und dabei den Lack verkratzt, ist selbst schuld. Den Schaden kann er nach einem Urteil des Landgerichts Coburg nicht vom Tankstellenpächter erstattet verlangen.

Der Fall

Genau das aber hatte ein Autobesitzer versucht. Weil der Kläger bei der Reinigung seines Pkw an der Tankstelle mit einem Scheibenwäscher die Motorhaube verkratzt hatte, verlangte er Schadensersatz vom Tankstellenbetreiber. Das Landgericht Coburg (Az.: 33 S 70/18) wies die Klage ab, weil der Tankstellenpächter nichts falsch gemacht und der Autobesitzer den Schaden allein zu verantworten hat.

Schön sauber sollte das Fahrzeug des Klägers sein. Deshalb musste vor Benutzung der Waschanlage auch der Vogelkot auf der Motorhaube des Pkw entfernt werden. Hierzu benutzte der Kunde den vom Tankstellenbetreiber in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung bereitgestellten Schwammreiniger. Am Ende blieb jedoch kein sauberes Auto zurück, sondern eine verkratzte Motorhaube. Hierfür verlangte der Kläger nun Schadensersatz und die Kosten für seinen Rechtsanwalt, insgesamt knapp 1.000 Euro.

Vor Gericht behauptete der Autobesitzer, der Schwamm des Wischers habe sich von der Metallhalterung gelöst und hierdurch die Kratzspuren verursacht. Der Tankstellenbetreiber habe diesen mangelhaften Wischer bereitgestellt und müsse deshalb auch für den Schaden aufkommen. Der Tankstellenbesitzer verwies unter anderem darauf, dass der Schwammwischer zum Reinigen der Windschutzscheibe dienen sollte und vom Kunden zweckentfremdet worden war.

Das Urteil

Das Landgericht Coburg wies die Klage nach der Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung eines Sachverständigen ab. Danach traf den Kunden an seinem Schaden jedenfalls ein so großes Mitverschulden, dass er im Ergebnis vom Tankstellenpächter keinen Schadensersatz verlangen kann. In seiner Begründung verwies das Gericht den Kunden zunächst auf das – gegen Einwurf einer Münze von 50 Cent – eigens zum Entfernen von festen Verschmutzungen an der Einfahrt zur Waschanlage aufgestellte Sprühsystem.

Weiter war es nach den Angaben der Parteien so, dass sich der Schwamm offensichtlich schon deutlich erkennbar aus der Metallschiene gelöst hatte, bevor der Kunde ihn benutzte. Der Sachverständige hatte schließlich weiter bestätigt, dass der Kunde den Wischer nicht nur zweckentfremdet zur Reinigung der Motorhaube eingesetzt hatte, sondern diesen außerdem noch in einem völlig unüblichen Winkel von 45° mit einigem Druck immer wieder über die Motorhaube gezogen haben musste. Wenn der Autobesitzer den Schwamm wie vorgesehen flach über die Motorhaube geführt hätte, wäre es zu den Kratzern gar nicht erst gekommen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 5. April 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Gastautor

Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.

Marcus Creutz

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Rechtsanwalt

Unser Partneranwalt

Ralph Kupferschmidt ist Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Erbrecht. Seit 2006 leitet er die Kanzlei Kupferschmidt & Collegen in Mannheim. Das Anwaltsbüro vertritt Privatpersonen ebenso wie Freiberufler und Firmenvertreter.

Ralph Kupferschmidt

Ralph Kupferschmidt

Kanzlei Kupferschmidt & Collegen

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Verkehrsrechtsschutz“