Fahrerflucht kann schlimme Folgen haben.

Fahrerflucht: Das kann bei Unfallflucht drohen

Reisen & Verkehr

Vielleicht ist es dir auch schon einmal passiert: Du hast dein Auto an der Straße geparkt und stellst bei deiner Rückkehr fest, dass jemand eine Beule hineingefahren hat. Wie ärgerlich und unfair, dass sich der Unfallverursacher einfach aus dem Staub gemacht hat! Aber kann man das schon als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnen? Rechtsanwalt Volker Weingran hat mir die Rechtslage erklärt.

Was versteht man unter Unfallflucht bzw. Fahrerflucht?

Unter Unfallflucht versteht man laut § 142 StGB das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort. Das setzt wiederum voraus, dass es einen Unfall im Straßenverkehr gab, dass ich diesen Verkehrsunfall auch wahrgenommen habe (ich weiß also, dass gerade etwas passiert ist) und dass ich mich trotz dieser Kenntnis vom Unfallort entferne. „Es reicht, wenn ich potenziell am Unfall beteiligt gewesen sein könnte – auch wenn ich mir dessen nicht sicher bin“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Volker Weingran. „Als möglicher Unfallbeteiligter muss ich meine Identifizierung zum Beispiel durch Stehenbleiben und Warten ermöglichen.“

Was passiert, wenn man sich nach einem Parkrempler aus dem Staub macht?

Das hängt davon ab, wo der Rempler passiert ist. „Handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz, den grundsätzlich jedermann befahren kann, dann liegt bereits ein Unfall im Straßenverkehr vor“, erklärt der Rechtsanwalt. Dann bist du verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs zu warten. Taucht der Halter innerhalb von 30 Minuten nicht auf, solltest du den Parkschaden unverzüglich der Polizei melden, damit du nicht länger warten musst. Wenn du dich zu früh entfernst, machst du dich des Straftatbestands der Fahrerflucht strafbar, riskierst eine Anzeige und drei Punkte in Flensburg. Und: Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. „Geht dieser verloren oder wird durch einen Regenschauer unleserlich, hat der Geschädigte keine Chance, seinen Schaden ersetzt zu bekommen“, sagt Volker Weingran.

Im Gegensatz zu Parkschäden auf der Straße oder öffentlichen Parkplätzen musst du diese Regeln auf einem kleinen privaten Parkplatz (zum Beispiel deines Arbeitgebers oder Wohnhauses) nicht beachten. „In so einem geschlossenen Umfeld sollte es leichter sein, den Halter des anderen Fahrzeugs zu ermitteln und die weiteren Schritte einzuleiten“, so der Rechtsanwalt. Diese weiteren Schritte sind: Informiere deine Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt alle Kosten der Gegenseite. Schäden an deinem eigenen Fahrzeug zahlt deine Vollkaskoversicherung. Aber beachte: Dadurch kannst du unter Umständen hochgestuft werden, sodass du künftig höhere Beiträge bezahlen musst. Ist es beim Parken zwischen zwei fahrenden Autos zum Zusammenstoß gekommen, übernehmen meist die Versicherungen beider Beteiligter je zur Hälfte die Kosten.

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Was gilt in der Probezeit?

Rechtsanwalt Weingran erklärt: „Werde ich wegen einer Fahrerflucht verurteilt, die sich in meiner Probezeit ereignet hat, dann gibt es zwei Möglichkeiten. Bin ich zum Zeitpunkt des Urteils immer noch in der Probezeit, wird diese um zwei Jahre verlängert und muss ich an einem Aufbauseminar teilnehmen. Ist die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen, muss ich nur noch an dem Aufbauseminar teilnehmen.“

Was ist, wenn man gar keinen Schaden sieht?

Im Zweifel solltest du immer stehen bleiben oder die Polizei anrufen. Zum Beispiel kann ein Schaden, der durch einen Aufprall an der Stoßstange entstanden ist, von außen unsichtbar sein. Wenn aber sicher ausgeschlossen werden kann, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist oder sein kann, dann liegt auch kein Unfall im Straßenverkehr vor und es ist erlaubt, sich zu entfernen.

Was ist, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat?

„Haben Sie den Unfall nicht bemerkt, können Sie Ihren Pflichten gar nicht nachkommen und damit fehlt es an einer entscheidenden Voraussetzung der ‚Unfallflucht‘“, erklärt Volker Weingran. „Wenn Sie dies behaupten, gibt es ein Gutachten. Der Gutachter prüft anhand der Schäden, ob der Parkschaden hätte gespürt oder gehört werden müssen. Falschaussagen fliegen in der Regel auf.“

Was ist, wenn Personen zu Schaden gekommen sind?

Für den Straftatbestand der Unfallflucht spielt es keine Rolle, ob es einen Sachschaden und/oder Personenschaden gibt. Wurden allerdings Menschen geschädigt, können natürlich noch weitere Straftatbestände erfüllt sein, wie die unterlassene Hilfeleistung. „Wer einem anderen Mensch nicht hilft, obwohl es ihm möglich wäre, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Ebenso sei es strafbar, eine Person zu behindern, die Hilfe leistet oder leisten will (zum Beispiel Rettungshelfern durch Gaffen). Weitere mögliche Straftatbestände sind die fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung.

Was ist, wenn man einen Hund oder eine Katze angefahren hat oder einen Wildunfall hatte?

Auch wenn es jedern Haustierbesitzer empören dürfte: Vorfälle, bei denen ein kleiner Hund oder eine Katze zu Schaden gekommen sind, gelten per Gesetz nicht als Unfall. „So komisch es klingt: Kleintiere sind als ‚geringwertige Sache‘ zu behandeln“, erläutert Volker Weingran. Wildtiere wiederum gehören niemandem, sodass auch aus diesem Grunde ein Unfall verneint werde. Wer jedoch Kasko-versichert ist, hat Glück: Die Teilkasko-Versicherung (die auch in jeder Vollkasko-Versicherung enthalten ist), übernimmt die Reparaturkosten nach einem Wildunfall. Allerdings musst du den Wildunfall eindeutig nachweisen. „Ich empfehle, die Polizei zu verständigen, um das Polizei-Protokoll als Nachweis verwenden zu können. Auch kann es wichtig sein, dass Spuren, wie Haare, gesichert werden“, sagt der Rechtsanwalt.

Welche Strafen drohen?

Bei Fahrer- bzw. Unfallflucht sieht das Gesetz Geld- und Freiheitsstrafen vor. Daneben wird, wenn es um schwere Personenschäden oder Sachschäden von bedeutendem Wert (ca. 1.500 Euro) geht, die Fahrerlaubnis entzogen und das Straßenverkehrsamt angewiesen, dem Verurteilten eine neue Fahrerlaubnis erst nach Monaten wieder zu erteilen (Sperre).

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „Sind Sie geschädigt worden, aber der Unfall-Flüchtige konnte ermittelt werden, bekommen Sie von dessen Haftpflichtversicherung alle Kosten erstattet. Der Unfall-Flüchtige wiederum muss damit rechnen, dass sich seine Versicherung 2.500 Euro bis 5.000 Euro bei ihm oder ihr zurückholt, weil er oder sie die Aufklärung des Autounfalls durch die Fahrerflucht erschwert oder unmöglich gemacht hat.“ Wie man sieht, gibt es also viele gute Gründe fürs Stehenbleiben. Wenn man sich unsicher ist, sollte man die Polizei anrufen.

Was sollte ich tun, wenn ich Zeuge einer Fahrerflucht wurde?

Wer eine Fahrerflucht beobachtet, sollte versuchen, sich das Kennzeichen des verursachenden Fahrzeugs aufzuschreiben. Damit kann sichergestellt werden, dass das Fahrzeug identifiziert und dem Geschädigten geholfen werden kann. Die Polizei vergleicht nachher die Schäden an den Fahrzeugen, und will darüber hinaus natürlich noch wissen, wer am Steuer saß, also floh. „Ganz gleich, ob es sich bei dem entstandenen Schaden um einen kleinen Kratzer oder eine große Beule handelt: Wer sich einfach so entfernt, macht sich strafbar, und verhält sich darüber hinaus sehr unfair“, sagt der Anwalt. Du solltest dir einfach immer bewusst machen, dass du ja auch selbst der Geschädigte hättest sein können – und dich dann über einen ehrlichen Unfallverursacher gefreut hättest.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 26. Juli 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Volker Weingran ist mit über zehn Jahren Erfahrung als Rechtsanwalt ein Experte auf verschiedenen Rechtsgebieten in der Kanzlei Westanwälte in Heinsberg. Neben Arbeits-, Straf- und Versicherungsrecht, kennt er sich ebenfalls bestens im Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus. Außerdem ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Mit ihren drei Büros in Heinsberg, Düren und Aachen deckt das Rechtsanwaltsteam viele verschiedene Rechtsgebiete ab und hilft qualitativ in allen Rechtsfragen.

Volker Weingran

Volker Weingran

Kanzlei Westanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Verkehrsrechtsschutz“