Reisen & Verkehr

Reisemängel: Rechte von Urlaubern

Eine Person steht vor einem Gebrige und hält einen Ball in der Hand. Auf dem Ball ist eine Weltkarte aufgedruckt.

Aufgrund von Reisemängeln waren die schönsten Wochen im Jahr nicht ganz so entspannt wie erhofft. Nun kommt es darauf an, über seine Rechte Bescheid zu wissen und zumindest noch den Reisepreis zu mindern. Rechtsanwalt Frank Preidel erläutert die rechtliche Lage.

Reiserecht: Wann liegt ein Reisemangel vor?

Lange schon ist der Urlaub geplant, dementsprechend groß ist auch die Vorfreude. Doch als du das Hotelzimmer betrittst, folgt die Ernüchterung: Der versprochene Balkon fehlt und, anders als im Prospekt angegeben, gibt es keine Klimaanlage. Entspanntes Urlaubsfeeling sieht anders aus. Schnell kommt erster Urlaubsfrust auf.

Doch was sieht das Reiserecht in solchen Fällen vor: Liegt hier ein Reisemangel vor und wann ist das grundsätzlich überhaupt der Fall? „Laut 651i BGB ist geregelt, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen hat“, sagt Rechtsanwalt Frank Preidel. „Das erfüllt die Reise unter anderem dann, wenn sie die sogenannte ‘vereinbarte Beschaffenheit’ hat. Katalogbeschreibungen unterliegen immer der Prospektwahrheit und -klarheit.“ Bedeutet in diesem Fall: Die Beschaffenheit, also der Balkon oder die Klimaanlage des Hotelzimmers, ist nicht wie vereinbart – es liegt laut BGB ein Reisemangel vor. Inwiefern dem Urlauber gemäß BGB eine Reiseminderung zusteht, dazu später mehr.

Pauschalreisende haben es bei der Reklamation einfacher, da sie nur einen Vertragspartner haben – nämlich den Reiseveranstalter. Somit muss die vertraglich festgelegte Reiseleitung den Mangel ohne Zusatzkosten abstellen oder ersetzen. Zudem sind Pauschalreisende auch gegen Insolvenzen von Reiseveranstaltern mit Hauptsitz in Deutschland gesetzlich abgesichert und können bei Reisemängeln nicht nur den Preis mindern, sondern auch Schaden¬ersatz wegen entgangener Urlaubs¬freude verlangen. „Voraussetzung dafür ist, dass der Reisemangel nicht vom Reisenden oder einem Dritten verschuldet wurde oder unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände ihn verursacht haben“, so Frank Preidel. Letzteres können zum Beispiel Naturkatastrophen oder Bürgerkriege sein.

Individualreisende schließen hingegen mit jedem Dienstleistungserbringer einen eigenen Vertrag ab und müssen im Streitfall ihre Rechte separat durchsetzen. Aufenthalte in Ferienwohnungen oder -häusern zählen übrigens seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr als Pauschalreisen. „Urlauber müssen somit direkt beim Vertragspartner – also beispielsweise dem Vermieter – etwaige Preisminderungen geltend machen. Wenn der Mietvertrag im Ausland geschlossen wurde, gelten in der Regel die Gesetze des jeweiligen Reiselandes“, erläutert Rechtsanwalt Frank Preidel.

Reisemängel-Tabelle: Wie hoch fällt eine Reiseentschädigung aus?

In der sogenannten Frankfurter Tabelle sind verschiedene Urteile des Landgerichts Frankfurt zum Reiserecht aus den 80er-Jahren zusammengefasst worden. Diese bietet Reisenden folgenden Vorteil: Wenn du einen oder mehrere Reisemängel zu beklagen hast, kannst du dich in dieser Tabelle orientieren, wieviel Geld du für welchen Mangel zurückverlangen kannst. Die angegebenen Prozentsätze richten sich nach Art und Umfang der Reisemängel. Was du tatsächlich mindern kannst, hängt allerdings vom Einzelfall ab. „Gerichte und Reiseveranstalter sind bei der Beurteilung der Reisemängel nicht an die Tabelle gebunden und somit nicht verpflichtet, sie zu nutzen. Zudem gilt die Frankfurter Tabelle nur für Reisepreisminderungen, jedoch nicht für Mietminderungen bei Ferienwohnungen. Dennoch bestehen Anwendungsparallelen – vor allem in Hinblick auf Ausstattungsmerkmale oder die Lage des Objekts. “, so Frank Preidel.

Reisepreisminderung oder Schadenersatz?

Machen wir es also konkret: Du möchtest für deinen speziellen Fall eine Reisepreisminderung beantragen und hattest eine Flugverspätung bei deiner Pauschalreise. Welche Entschädigung steht dir dann vom Reiseveranstalter zu? Zunächst einmal muss dein Flug mindestens vier Stunden verspätet abgehoben sein, denn ansonsten gibt es bei diesem Reisemangel keine Rückerstattung. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bekommst du fünf Prozent des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde zurück. Erfolgt der Abflug deiner Reise also vier Stunden später und du hast 200 Euro für den Flug bezahlt, steht dir eine Preisminderung für die Flugverspätung in Höhe von zehn Euro zu.

Anderes Beispiel: Was ist, wenn die gebuchte Ferienwohnung Mängel aufweist und du auf eine Minderung pochen willst – zum Beispiel, weil vom versprochenen Fernseher nichts zu sehen ist und du unbedingt Bundesliga gucken willst? Hat der Besitzer der Ferienwohnung ein TV-Gerät zugesichert, bekommst du für Mängel dieser Art fünf Prozent Geld zurück.

Möchtest du Mängel, zum Beispiel aufgrund von Baulärm, geltend machen, kommt es bei der Reiseentschädigung auf die Uhrzeit an, zu der dieser auftritt. Am Tage beträgt die Reisepreisminderung fünf bis 25 Prozent, in der Nacht können es sogar zehn bis 40 Prozent sein.

Diese Beispiele können dir dabei helfen, einen ersten Überblick über mögliche Rückzahlungen zu erhalten. Allerdings kann man sie nicht pauschal anwenden, denn es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Reisemängel und Fristen: Wie reklamiere ich richtig?

Wichtig bei der Reklamation ist, die Reisemängel unverzüglich bei der Reiseleitung vor Ort zu melden und Abhilfe zu verlangen. Der Reiseleiter sollte dir auch schriftlich bestätigen, dass du dich beschwert hast. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich außerdem, Fotos zu schießen oder bei unzumutbarem Lärm ein Lärmprotokoll zu führen.

Ändert sich an den Mängeln nichts, werden sie also nicht vor Ort behoben, kannst du nach Reiserücktritt Einspruch erheben. Das solltest du unbedingt schriftlich tun – und zwar beim Reiseveranstalter! „Für Reisen, die nach dem 1. Juli 2018 gebucht wurden, gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, welche ab dem Tag beginnt, an dem die Reise vertraglich enden sollte“, weiß Rechtsanwalt Frank Preidel.

Was tun, wenn der Reiseveranstalter nicht auf meine Reklamation reagiert?

Hast du bei der Reiseleitung vor Ort Beschwerde eingelegt und im Nachhinein die Reisemängel im Schreiben detailliert aufgelistet und belegt – und trotzdem reagiert der Reiseveranstalter nicht auf deine Reklamation, solltest du unbedingt nachhaken und noch einmal dein Anliegen vortragen. Führt auch das nicht zum gewünschten Erfolg, hilft nur noch eine Klage. Wirst du doch nicht aktiv, verjähren deine Ansprüche ansonsten nach zwei Jahren.

Beginnt der Urlaub verspätet oder entspricht die Unterkunft nicht den versprochenen Erwartungen, ist der Ärger meist groß. Doch mit diesen Tipps kannst du zumindest eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude verlangen.

FAQ: Fluggastrechte in der EU

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Haftungsausschluss : Dieser Artikel wurde ursprünglich am 17. Juni 2020 veröffentlicht und am 03.07.2023 aktualisiert.

Unser Partneranwalt

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt sich Frank Preidel bestens mit Rechtsfällen rund ums Berufsleben aus. Seit 2005 ist der ROLAND-Partneranwalt als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gründete 2007 mit Frau Rechtsanwältin Christine Burmester die Kanzlei Preidel . Burmester in Hannover. Die Kanzlei betreibt mittlerweile drei weitere Zweigstellen. Frank Preidel ist übrigens darüber hinaus ausgebildeter Mediator.

Frank Preidel

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Kanzlei Preidel . Burmester

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