Paketdienst bringt dem Empfänger die Bestellungen.

Lust und Frust beim Paketversand: Diese Rechte hast du

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Und täglich klingelt der Paketdienst: Nach Angaben des “Bundesverbands Paket und Express Logistik” ließen sich die Deutschen 2016 fast 3,2 Milliarden Pakete schicken – deutlich mehr als unsere Nachbarn in UK und Frankreich. Immer häufiger gibt es angesichts der Paket-Flut jedoch Probleme:

Verspätete, beschädigte oder verloren gegangene Päckchen; Zusteller, die nicht mehr klingeln, sondern direkt eine Benachrichtigungskarte zur Abholung einwerfen. Aber welche Pflichten haben DHL, DPD, Hermes, UPS, GLS und Co. eigentlich? Und wie verhalte ich mich als Empfänger korrekt? Rechtsanwalt Ralf Fahrenholz erklärt die Rechtslage.

Bin ich verpflichtet, zum Lieferzeitpunkt zu Hause zu sein?

Es besteht keine Pflicht des Empfängers, zum Lieferzeitpunkt zu Hause zu sein. Bist du als Empfänger nicht zu Hause, unternimmt das Logistik-Unternehmen einen oder mehrere weitere Zustellversuche. Das bedeutet entweder:

  • es versucht, das Paket an einen Ersatzempfänger zuzustellen,
  • der Empfänger erhält die Möglichkeit, das Paket an eine andere Adresse umzuleiten, oder
  • der Empfänger kann das Paket in einer Filiale bzw. einem Paketshop des jeweiligen Unternehmens abholen.

Hat der Lieferdienst eine dieser drei Möglichkeiten wahrgenommen, muss er gewährleisten, dass der Empfänger von der Sendung erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Der Paketdienst ist verpflichtet, mindestens einen Zustellversuch beim Empfänger zu Hause zu unternehmen – es sei denn, dieser hat vorab einen anderen Zustellort festgelegt.

Müssen Paketboten die Ware bis zur Haustüre liefern?

Sofern für die Lieferung nichts anderes vereinbart ist (etwa „Lieferung frei Bordsteinkante“), ist der Paketdienst verpflichtet, die Ware bis zur Haustür zu liefern.

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Wann gilt ein Paket als übergeben?

Rechtsanwalt Ralf Fahrenholz erklärt: “Ein Paket gilt mit der persönlichen Übergabe an den Empfänger als übergeben.” Die Ablage vor der Haustür ist nicht rechtmäßig.

Darf der Paketbote das Päckchen beim Nachbarn abgeben?

Das kommt darauf an. “Eine grundsätzliche Berechtigung, Pakete auch beim Nachbarn abzugeben, gibt es nicht”, sagt Ralf Fahrenholz. Viele Paketdienste regeln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch, dass sie Pakete auch an Familienangehörige, Nachbarn oder Personen, von denen sie annehmen dürfen, dass sie zur Empfangnahme berechtigt sind, übergeben dürfen.

Genau das lässt natürlich einen gewissen Ermessensspielraum. Umstritten ist bereits die Reichweite des Begriffs „Nachbar“. Rechtsanwalt Fahrenholz: “In einem Beschluss neigte das Oberlandesgericht Köln im März 2011 dazu, die in den AGB eines Logistikunternehmens verwendeten Begriffe ‘Hausbewohner’ und ‘Nachbar’ als zu unbestimmt anzusehen.” Das Gericht zweifelte an, ob die vom Zusteller bei der Auswahl des Ersatzempfängers zu beachtenden Pflichten in der Klausel hinreichend geregelt waren.

Übrigens: Falls du vermeiden möchtest, dass das von dir Bestellte bei einem Nachbarn abgeliefert wird, kannst du einer möglichen Ersatz-Zustellung bereits vorab widersprechen. Bei vielen Logistikunternehmen lässt sich diese Option bereits auf dem Paketschein ankreuzen.

Muss ich die Pakete von meinem Nachbarn annehmen? Welche Pflichten habe ich, wenn ich es tue?

Der ROLAND-Partneranwalt stellt klar: “Sie sind nicht verpflichtet, fremde Pakete anzunehmen. Werden Sie darum gebeten, eine Sendung für einen Nachbarn anzunehmen, dürfen Sie dies verweigern.” Nimmst du die Sendung an, gelten folgende Regeln:

  • Hast du ein Paket ohne vorherige Bitte deines Nachbarns entgegen genommen, musst du ihm unverzüglich mitteilen, dass es bei dir lagert und es gemäß Paragraph 681 bzw. 667 BGB an den Empfänger herausgeben.
  • Hast du das Päckchen unter Erbringung einer Vorleistung – z. B. gegen Zahlung von Nachnahmekosten – angenommen, musst du es erst herausgeben, wenn der Adressat dir die Vorleistung erstattet hat.
  • Unter keinen Umständen darfst du ein angenommenes Paket ohne die vorherige Zustimmung des eigentlichen Empfängers öffnen.
  • Beschädigst oder verlierst du versehentlich ein Paket, das bei dir lagert, haftest du dafür nicht – sofern du mit der gleichen Sorgfalt gehandelt hast, die du auch in eigenen Angelegenheiten an den Tag legst. Solltest du das Paket jedoch vorsätzlich beschädigt oder dessen Verlust möglicherweise grob fahrlässig verursacht haben – etwa, weil du es vor der Haustür des Empfängers abgelegt hast und es dort gestohlen worden ist – bist du zu Schadensersatz verpflichtet.

Kann ich mit dem Zusteller einen Ablageort vereinbaren?

Ja, das ist möglich. Rechtsanwalt Ralf Fahrenholz erklärt: “Sie können mit dem Zusteller einen sogenannten Ablage- oder Garagenvertrag schließen. In diesem vereinbaren Sie, dass der Dienstleister Sendungen an einem vorbestimmten Ort hinterlegen darf – wie zum Beispiel in der Garage.” Was erstmal praktisch klingt, hat allerdings auch einen Haken: Bei den meisten Zustellern gilt die Ware mit dem Ablegen an diesem Ort als zugestellt. Verschafft sich ein Dritter Zugang und stiehlt das Paket, hast du keinen Anspruch auf eine erneute Sendung.

Was kann ich tun, wenn mein Paket verloren gegangen ist oder beschädigt wurde?

Auch hier kommt es darauf an. Hat dich ein Paket nicht erreicht, musst du zunächst bei dem mit dem Versand beauftragten Unternehmen einen Nachforschungsantrag stellen. Bleibt das Paket verschwunden, ist danach zu unterscheiden, ob der Versand zwischen Privatpersonen erfolgt ist, oder ob ein Unternehmen die Waren an einen Endverbraucher geschickt hat.

Hier einige Beispiele, wie die Rechtslage aussieht beim Versand zwischen Unternehmen und Verbraucher:

Verlust oder Beschädigung durch das Logistikunternehmen

  • 1. Fall: Im Falle eines zufälligen Untergangs oder Verlusts der Kaufsache muss dir der Versender den Kaufpreis zurückerstatten. Das Logistikunternehmen wiederum ist dem Versender zu Schadensersatz verpflichtet.Es haftet dann bis zur Höhe der für das Paket versicherten Summe. Zum Nachweis über den Wert der Sendung verlangen die Logistik-Unternehmen regelmäßig einen Beleg über den Wert des Paketinhalts. “Sollten Sie selbst etwas verschicken, sollten Sie idealerweise den Kassenbon zum Nachweis des Warenwerts aufbewahren”, rät der Anwalt. Ausnahme: Wenn der Versand einer bestimmten Ware durch die AGB des Versanddienstes untersagt wird, besteht kein Schadensersatzanspruch. Das kann zum Beispiel für Schmuck oder Bargeld gelten.
  • 2. Fall: Der Paketzusteller übergibt dir ein beschädigtes Paket mit beschädigtem Inhalt. Du hattest selbst das Logistikunternehmen vorgegeben. In diesem Fall trägst du selbst das Risiko. Der Versender muss dir nicht den Kaufpreis zurückerstatten. Schadensersatzansprüche bestehen nur gegenüber dem Logistikunternehmen.
  • 3. Fall: Du erhältst ein unversehrtes Paket, dessen Inhalt jedoch kaputt ist. Nun muss man differenzieren: Beruht die Beschädigung darauf, dass der Inhalt nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen ist, hast du Schadensersatzansprüche gegenüber dem Absender. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Absender ein Set Kristallgläser ohne jedwedes weiteres Verpackungsmaterial lose in ein Paket gelegt hätte. War der Inhalt korrekt verpackt und wurde dennoch auf dem Weg beschädigt, haftet der Paketdienst. Anders sieht die Situation aus beim Versand zwischen Privatpersonen: Hast du beispielsweise einen Artikel auf einem Kleinanzeigenportal gekauft, erfüllt der Verkäufer seine sogenannte Schickschuld bereits, wenn er den Kaufgegenstand in die Post gibt. Geht dieser dann verloren oder wird beschädigt, kann der private Verkäufer keine Neulieferung leisten, da er den Artikel ja nicht mehr hat. Er ist dann auch nicht verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Schadenersatz könntest du nur beim Logistikunternehmen geltend machen.

Verlust oder Beschädigung durch den Ersatzempfänger

  • 1. Fall: Der Paketzusteller übergibt dein Paket an einen zufällig angetroffenen Nachbarn. Dieser verliert oder beschädigt das Paket. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf muss der Versender dir den Kaufpreis zurückerstatten. Er könnte gegenüber deinem Nachbarn Schadenersatz geltend machen. Wenn dein Nachbar vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, besteht ihm gegenüber ein Anspruch auf Schadensersatz.
  • 2. Fall: Der Paketzusteller übergibt dein Paket an einen Nachbarn, den du beim Paketdienst offiziell dazu bevollmächtigt hast. Dieser verliert oder beschädigt das Paket. In diesem Fall liegt das Risiko bei dir: Du hast keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises durch den Versender, da dieser seine Pflicht durch die Übergabe an den bevollmächtigten Empfänger erbracht hat. Wenn dein Nachbar jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, hast du ihm gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz.

Was kann ich tun, wenn der Paketbote gar nicht richtig versucht, das Paket zuzustellen?

Es empfiehlt sich, eine Beschwerde an das jeweilige Logistikunternehmen zu richten, damit etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung gelöst werden.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 8. November 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Ralf Fahrenholz

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Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“