Ein Rauchmelder an der Zimmerdecke, da Rauchmelderpflicht gilt.

Wichtiges zum Thema Rauchmelderpflicht

Haus & Mieten

Hand aufs Herz: Hast du auch schon mal die Nudeln auf dem Herd oder die Pizza im Backofen vergessen? Das kann schnell mal passieren, wenn man nebenbei noch mit anderen Dingen beschäftigt ist. Im besten Fall ist dann nur das Essen angebrannt oder der Topf hinüber.

Allerdings kann hierdurch auch ein Brand in der Wohnung ausgelöst werden. Um den zu verhindern, ist ein Rauchmelder unerlässlich – denn dieser kann Leben retten.

Aus diesem Grund gibt es in Deutschland bereits seit einiger Zeit die Rauchmelderpflicht für Privatwohnungen. Wir klären in diesem Artikel gemeinsam mit dem Partneranwalt Felix Beer in welchen Bundesländern eine Rauchmelderpflicht gilt, wer für die Wartung zuständig ist und welche Strafen auf dich zukommen könnten, wenn du keinen Rauchmelder anbringst.

Warum gibt es eine Rauchmelderpflicht?

Pro Jahr brechen in deutschen Haushalten durchschnittlich 200.000 Brände aus. Das Gefährliche dabei sind allerdings nicht die Flammen, wie die meisten wahrscheinlich vermuten. Denn die viel größere Gefahr geht vom Brandrauch aus. Dieser enthält Kohlenmonoxid und Kohlendioxid, die zu Bewusstseinsstörungen und sogar zum inneren Ersticken führen können.

Ein Rauchmelder kann dich also früh genug warnen und vor dem giftigen Brandrauch schützen. Zudem kannst du auch rechtzeitig Hilfe holen und ggf. auch deine Mitmenschen rechtzeitig informieren.

Rauchmelderpflicht: Fristen der einzelnen Bundesländer

Die Rauchmelderpflicht gilt in allen Bundesländern. Dies gilt für Neu- und Umbauten und seit dem 31.12.2020 auch für Bestandsbauten. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Sachsen. Die Rauchmelderpflicht in Sachsen sieht aktuell noch keine Pflicht für Bestandsbauten vor, es wird aber diskutiert, dass eine Nachrüstpflicht für bestehende Wohngebäude eingeführt werden soll.

Wie die Regelungen im Einzelnen aussehen, erfährst du in unserer Tabelle. Dort ist auch aufgelistet, wer für die Installation und Wartung zuständig ist.

BundeslandPflicht für Neu- und UmbautenPflicht für BestandsbautenVerantwortlich für InstallationVerantwortlich für Wartung
Baden-Württembergseit 2010JaEigentümer/ VermieterMieter
Bayernseit 2007JaEigentümer/ VermieterMieter
Berlinseit 2017seit 31.12.2020 Eigentümer/ VermieterMieter
Brandenburgseit 2016seit 31.12.2020 Eigentümer/ VermieterEigentümer/ Vermieter
Bremenseit 2009JaEigentümer/ VermieterMieter
Hamburgseit 2005JaEigentümer/ VermieterEigentümer/ Vermieter
Hessenseit 2005JaEigentümer/ VermieterMieter
Mecklenburg-Vorpommernseit 2006JaEigentümer/ VermieterEigentümer/ Vermieter
Niedersachsenseit 2012JaEigentümer/ VermieterMieter
Nordrhein-Westfalenseit 2013JaEigentümer/ VermieterMieter
Rheinland-Pfalzseit 2007JaEigentümer/ VermieterEigentümer/ Vermieter
Saarlandseit 2004JaEigentümer/ VermieterEigentümer/ Vermieter
Sachsenseit 2006keine RegelungEigentümer/ VermieterMieter
Sachsen-Anhaltseit 2009JaEigentümer/ VermieterEigentümer/ Vermieter
Schleswig-Holsteinseit 2004JaEigentümer/ VermieterMieter
Thüringenseit 2008seit 01.01.2019Eigentümer/ VermieterEigentümer/ Vermieter
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Wer ist für die Anschaffung und Wartung zuständig?

Die Bundesländer haben nicht nur die Fristen festgelegt, sondern auch definiert, wer für den Einbau und die Wartung der Melder zuständig ist. Für das Installieren ist in allen Bundesländern der Vermieter zuständig. Ob er dies aber selber macht oder die Aufgabe an einen Dritten, wie zum Beispiel einen Hausmeisterdienst weiter delegiert, ist ihm überlassen.

Bei der Wartung sieht dies allerdings anders aus – hier gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. So ist beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt der Vermieter bzw. Eigentümer für die Wartung verantwortlich. In anderen Bundesländern, wie Schleswig-Holstein oder Niedersachsen, ist dies hingegen Aufgabe des Mieters. In solchen Fällen ist allerdings dennoch der Vermieter in der Pflicht Anschaffung zu übernehmen.

Bei der Wartung soll die Funktionsfähigkeit des Geräts überprüft werden. Wir haben dir eine Checkliste bereitgestellt – diese Schritte solltest du beachten:

  • Prüftaste betätigen und hören, ob ein Warnton erklingt
  • Nach Staub in den Öffnungen suchen und diesen gegebenenfalls entfernen
  • Platzierung des Rauchmelders überprüfen (er sollte 50 Zentimeter Abstand zu Möbeln und Lampen haben)
  • Batterie überprüfen und gegebenenfalls auswechseln

In welchen Räumen gibt es eine Rauchmelderpflicht?

Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer entscheiden auch darüber, in welchen Räumen überhaupt Rauchmelder angebracht werden müssen. Bei fast allen gilt aber die Regelung, dass in folgenden Zimmern ein Rauchwarnmelder sein muss:

  • Jedes Schlafzimmer
  • Jedes Kinderzimmer
  • Jeder Flur oder Treppenaufgang

Zusätzlich empfiehlt es sich, in diesen Zimmern einen Rauchwarnmelder anzubringen:

  • Arbeitszimmer
  • Wohn-/Esszimmer
  • Dachboden
  • Keller

Außerdem gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen in der Regel mehr als ein Rauchmelder pro Raum notwendig ist:

  • Wenn der Raum größer als 60 Quadratmeter ist
  • Wenn der Raum eine unregelmäßige Form hat (z.B. L-Form)
  • Bei schrägen Decken
  • Wenn im Raum Trennwände oder andere Raumteiler aufgestellt sind

Für die Küche und das Bad ist es sinnvoll, einen speziellen Temperaturmelder mit Alarmsignal zu installieren. Denn dort würden die Dämpfe zu Fehlalarmen führen.

Übrigens gilt die Rauchmelderpflicht nicht nur für Privathaushalte. Auch bei Ferienwohnungen, Containerräumen und Gartenlauben sind sie vorgeschrieben. Für gewerblich genutzte Gebäude gibt es hingegen keine Rauchmelderpflicht.

Wer kontrolliert, ob Rauchmelder angebracht wurden?

Zwar ist es in vielen Fällen bereits vorgeschrieben, dass Vermieter Rauchwarnmelder anbringen müssen. Dennoch gibt es natürlich auch immer Personen, die solche Regeln ignorieren.

„Es gibt keine gesetzlichen Kontrollen von Behörden oder der Feuerwehr, ob Rauchmelder pflichtgemäß installiert wurden. Lediglich bei Neubauten erfolgt eine Abnahme, ob die Vorschriften der Bauordnung eingehalten wurden. Hierzu zählt auch die Installation von Rauchmeldern“, erklärt Rechtsanwalt Felix Beer.

Die fehlenden Kontrollen haben sich scheinbar Trickbetrüger bereits zu Nutzen gemacht. Sie klingelten als angeblich offizieller Rauchmelder-Kontrolleur bei Leuten. Solche angeblichen Kontrolleure solltest du allerdings niemals in deine Wohnung lassen!

Auch wenn es keine Kontrollen gibt, kann das Fehlen von Rauchwarnmeldern Folgen haben, erklärt Anwalt Felix Beer weiter: „Wenn ein Brand ausbricht und jemand dabei verletzt wurde, kann dies ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Versicherungen die Leistungserbringung verweigern. Hierzu muss die Versicherung allerdings beweisen, ob der Rauchmelder den Schaden verhindert oder verringert hätte.“

Darf der Vermieter die Rauchmelderkosten auf die Betriebskosten umlegen?

Wenn die Vermieter dafür verantwortlich sind, die Geräte in der Wohnung anzubringen, stellt der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme dar. „Daher ist der Vermieter bei Kauf der Rauchmelder berechtigt, die jährliche Nettokaltmiete um acht Prozent der Anschaffungskosten zu erhöhen. Die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder sind wiederum Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten und damit grundsätzlich umlagefähig“, erläutert Anwalt Felix Beer. „Allerdings muss im Mietvertrag aufgenommen werden, dass die Kosten der Wartung der Rauchmelder zu den sonstigen Betriebskosten gehört. Ein Verweis auf § 2 Nr. 17 reicht insofern nicht aus.“

Für den Fall, dass der Vermieter beabsichtigt, die Rauchmelder zu mieten ist die Rechtsprechung zur Umlage der Mietkosten nicht einheitlich. Insbesondere ist nicht geklärt ob die Mietkosten über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig sind. Anwalt Felix Beer empfiehlt Vermietern daher, im Mietvertrag die Position „Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder“ unter § 2 Abs. 17 BetrkV als „sonstige Kosten“ explizit aufzunehmen. Bei Mietverträgen, die schon liefen, als die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde, ist zu prüfen, ob der Vermieter berechtigt ist, neu entstehende Betriebskosten in die Nebenkostenabrechnung aufzunehmen. In einem solchen Fall muss der Vermieter das dann ausdrücklich gegenüber den Mietern erklären und darf dann ab dem darauffolgenden Abrechnungszeitraum die Nebenkosten umlegen.

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Einbau von Rauchmeldern: Darf der Vermieter die Wohnung betreten?

Ein Urteil vom Amtsgericht München gibt eine Orientierung zu der Frage (Az.: 432 C 6439/18).

Der Fall

In dem Fall hatten sich Mieter eines Hauses in München trotz anwaltlicher Aufforderung geweigert, dem Vermieter in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr Einlass zu gewähren, damit dieser Rauchwarnmelder hätte anbringen können. Deshalb wurden sie vom Vermieter verklagt. Die Mieter vertraten vor Gericht die Ansicht, die Montage von Rauchmeldern müsse der Vermieter auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen.

Das Urteil

Doch das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht. Begründung: „Durch das Anbringen von Rauchmeldern wird die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht. Unter diesem Gesichtspunkt besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, das Haus der Beklagten mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Im Übrigen besteht nach Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung sogar die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die (…) Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten.“

Der Einbau darf im Grundsatz gerade auch durch den Vermieter persönlich erfolgen, betonte das Gericht. Der Mieter sei zur Duldung von Maßnahmen nicht nur durch vom Vermieter beauftragte Handwerker, sondern auch durch den Vermieter persönlich verpflichtet. Einen Anspruch auf einen Einbau durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Vermieters hat der Mieter dagegen nicht. Die Beauftragung eines Fachbetriebs ist für den Einbau von Rauchwarnmeldern nicht notwendig. Der Vermieter kann ihn vielmehr aus Wirtschaftlichkeitsgründen selbst vornehmen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 11. Oktober 2018 veröffentlicht und wurde am 13. April 2022 aktualisiert (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Felix Beer ist Partner der Kanzlei Besold Rechtsanwälte, die auf die Gebiete des Zivilrechts, des Verkehrs-, Miet-, Familien-, Erb-, Arbeitsrechts, sowie auf dem Gebiet des Sozialrechts spezialisiert ist. Bereits seit Beginn seiner Tätigkeit vertritt Felix Beer Mandanten vor allem im Mietrecht, sodass ihm die täglichen Probleme der Vermieter und Mieter von der Nebenkostenabrechnung bis zur Kündigung und Schönheitsreparaturen bestens bekannt sind. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Kauf-, Werkvertrags- und Versicherungsrecht.

Felix Beer

Felix Beer

Kanzlei Besold Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Miet- und Immobilienrechtsschutz“