Urheberrecht muss beachtet werden.

Urheberrecht: Was muss ich beachten?

Leben & Freizeit

Egal, ob Fotos, Musik, Filme oder Texte – gerade im Internet ist es leicht, die Arbeit von anderen zu kopieren. „Copy & Paste“ macht es möglich. Bei Bildern ist die Verlockung besonders groß.

So oft suche ich bei Fotolia und Co. nach bestimmten Fotos für einen neuen Blog-Artikel oder Facebook-Post und werde nicht fündig. Doch natürlich weiß ich, dass ich nicht einfach ein Bild ohne Copyright verbreiten darf. Selbst wenn es nicht mit böser Absicht passiert, kann ich große Probleme bekommen, wenn ich das Urheberrecht nicht beachte. Doch wann genau ist ein Urheberrecht überhaupt verletzt? Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich abgemahnt werde? Und was soll ich tun, wenn ich zu Unrecht eine Abmahnung bekomme? Das Urheberrecht ist ein heikles Thema – gerade im Netz. Deshalb habe ich mich bei Rechtsanwalt Brian Scheuch einmal genau erkundigt, was das eigentlich bedeutet.

Urheberrecht: Was ist das genau?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen vor unerlaubter Nutzung wie beispielsweise die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken. Rechtsanwalt Brian Scheuch erklärt: „Laut Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes haben Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz.“ Dazu gehören:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Wann hat ein Werk urheberrechtlichen Schutz?

Ein Werk hat urheberrechtlichen Schutz, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Ein Werk muss daher eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, was nicht immer ganz einfach zu beurteilen ist. Laut Rechtsanwalt Brian Scheuch sind die folgenden Merkmale charakteristisch für ein Werk:

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Persönliche Schöpfung

Das Werk ist das Resultat einer persönlichen und menschlichen Schöpfung. Man könnte meinen diese Voraussetzung ist klar. Aber auch hier gab es einmal Streit, um den sogenannten „Selfie-Affen“. Es kann auch mehrere Urheber geben, wenn das Werk gemeinsam geschaffen wurde.

Individuell

Das Werk besitzt eine Individualität. Das bedeutet, dass es sich von alltäglichen Dingen unterscheidet. Dieser Unterscheidung wird durch die schöpferische Höhe erreicht.

Geistige Schöpfungshöhe

Werke, die im Sinne des Gesetzes schutzfähig sind, müssen eine gewisse geistige Schöpfungshöhe vorweisen. Das können Liedtexte oder Gedichte sein, aber auch Gebrauchsanweisungen können unter Umständen schutzfähig sein. Die Schöpfungshöhe nicht immer einfach zu beurteilen. Beispielsweise würde ein einfach gezeichnetes Strichmännchen wohl kaum die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen, ebenso wie schlichte handschriftliche Notizen. Der Bundesgerichtshof hat hierbei durch die Rechtsprechung der „kleinen Münze“ quasi die unterste Grenze des urheberrechtlichen Schutzes geprägt.

Das Werk ist wahrnehmbar

Es ist durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar. Ein Gedanke oder eine Idee erfüllt nicht die wahrnehmbare Formgestaltung und ist somit nicht geschützt.

Gilt für Fotografien etwas anderes?

Für Fotografien gilt als sogenanntes „verwandtes Schutzrecht“ gemäß § 72 UrhG eine Besonderheit: Bei diesen bedarf es gerade keiner Schöpfungshöhe. Daher wäre jedes Selfie – aber auch ein bloßes Foto vom Fußboden – urheberrechtlich geschützt.

Wie bekomme ich ein Urheberrecht?

Das Urheberrecht entsteht von Gesetzeswegen, man braucht seine Werke daher nicht explizit schützen zu lassen. Das ist anders, als bei anderen Schutzrechten wie beispielsweise dem Markenrecht, wo der Schutz erst mit Eintragung entsteht.

Wie kann ich ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen?

„Die Urheberschaft kann nicht übertragen werden, sie ist immer mit dem Schöpfer eines Werkes unzertrennlich verbunden. Er kann nur die Nutzungsrechte an einem Werk einräumen“, so der Rechtsexperte. Man unterscheidet zwischen dem einfachen und ausschließlichen Nutzungsrecht:

Einfaches Nutzungsrecht

Der Lizenznehmer darf das Werk auf eine zuvor festgelegte Art nutzen; der Lizenzgeber kann Anderen weitere Lizenzen einräumen. Gegen Rechtsverletzungen kann in der Regel der Lizenzgeber vorgehen. Ein Beispiel: Du erwirbst ein Foto in einer Bilddatenbank mit dem Lizenzrecht, dieses in deinem Social-Media-Kanal zu nutzen. Achtung: Du darfst das Foto dann aber nicht anderweitig (beispielsweise für den Druck auf Plakate) verwenden, da du hierfür nicht die Rechte erworben hast.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Nur der Lizenznehmer darf das Werk nutzen und kann Andere von der Nutzung ausschließen. Er kann aber auch Unterlizenzen vergeben.

Zu den gängigsten Rechten des Rechteinhabers zählen:

  • Veröffentlichungsrecht
  • Urhebernennung
  • Vervielfältigung (dazu zählt bereits das Speichern eines Bildes auf dem Computer)
  • öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (Hochladen eines Bildes auf der Website oder in Social Media bereits ausreichend)
  • Bearbeitungsrecht (nur der Berechtigte darf das Werk bearbeiten)
  • Schutz vor „Verunstaltung“

„Gerade die Urhebernennung wird gerne mal übersehen und führt häufiger zu Abmahnungen“, erklärt Rechtsanwalt Brian Scheuch. Übrigens: Das Urheberrecht ist nicht verletzt, wenn das Werk gemeinfrei ist. In Deutschland gilt ein Werk als gemeinfrei, sobald der Urheber 70 Jahre verstorben ist. Aber auch hier Vorsicht: In Europa gelten unterschiedliche Regelungen. Das solltest du beispielsweise bei Urlaubsfotos beachten.

Musik, Filme und Bilder für den eigenen Gebrauch downloaden: Wann ist das Urheberrecht verletzt?

Die Musik- und Filmindustrie ist aus verständlichen Gründen nicht sehr erfreut darüber, dass viele Werke ihrer Künstler einfach im Netz heruntergeladen werden können. Schließlich will der Künstler als Urheber auch daran verdienen oder aber zumindest den Einfluss darauf haben, wer seine Werke nutzt.

Aber wann genau ist denn das Urheberrecht verletzt? „Theoretisch wäre das Urheberrecht bereits mit dem Herunterladen eines Werkes verletzt“, sagt Rechtsanwalt Brian Scheuch. Der Gesetzgeber hat jedoch einige gesetzliche Erlaubnisse geschaffen, wie beispielsweise in § 53 UrhG, was umgangssprachlich auch „Privatkopie“ genannt wird. Demnächst sind einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch zulässig, sofern kein unmittelbarer oder mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Ich kann mich daher nicht auf die Privatkopie berufen, wenn ich beispielsweise den neuesten Kinofilm herunterlade.

Allgemein solltest du von der Nutzung illegaler Angebote Abstand nehmen, da dir sonst sehr wahrscheinlich eine Rechtsverfolgung droht. Grundsätzlich bist du auf der sicheren Seite, wenn du dich an etablierte und seriöse Anbieter hältst. Wenn du Filme, Serien oder Musik zum kostenlosen Download findest, solltest du misstrauisch werden. Und Vorsicht auch bei der Nutzung in deinen Social-Media-Kanälen: Ein Blog oder eine Facebook-Seite gilt als öffentlicher Bereich, sodass hier schnell ein Urheberrechtsverstoß droht. Aber dazu jetzt mehr.

Darf ich Bilder, Texte oder Videos fremder Urheber auf meinen sozialen Kanälen veröffentlichen?

Brian Scheuch: „Bilder und Videos dürfen nicht ohne Weiteres auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden. Dies bedarf nämlich der Zustimmung der Rechteinhaber. Kritisch kann es daher insbesondere werden, wenn man eine Erlaubnis von einem Dritten hat, dieser aber gar nicht berechtigt war, über das Werk zu verfügen.“ Das gilt gerade für Datenbanken, bei denen man sogenannte lizenzfreie Bilder kostenlos herunterladen kann. Hier bleibt immer ein Risiko, dass das Werk von einer Person hochgeladen wurde, die nicht über ausreichende Rechte verfügt. Manche Anbieter verbieten sogar die Nutzung der vermeintlich lizenzfreien Bilder für redaktionelle Inhalte.

Und auch bei kostenpflichtigen Medien solltest du genau auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen achten. Diese variieren je nach Anbieter. Grundsätzlich gilt: Auch wenn die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, sollte bei der Nutzung eines Werks stets der Urheber genannt werden (es sei denn, der Urheber hat ausdrücklich auf sein Urhebernennungsrecht verzichtet).

Ob Texte urheberrechtlich geschützt sind, ist für einen Laien nur schwer zu beurteilen. Der Rechtsexperte kennt folgenden Tipp: „Als Faustformel gilt: Je länger der Text, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieser urheberrechtlichen Schutz genießt.“ Da bei Texten jedoch eine erhebliche Unsicherheit besteht, solltest du hier im Zweifel besser vom Kopieren Abstand nehmen.

Wie ist die Rechtslage bei Zitaten?

Das Urheberrecht gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats. Hierbei sind aber folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Einzelne Werke dürfen nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  • Stellen eines Werkes dürfen nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  • Einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik dürfen in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Das bedeutet zum Beispiel, dass ich in einem Referat natürlich Texte verwenden darf, sofern ich mich inhaltlich damit auseinandersetze. Hier sollte aber nicht vergessen werden, den Urheber zu benennen (Quellenangabe).

Was ist mit Musikstücken, die ich z. B. in meinen Videos oder Storys im Hintergrund verwende?

Musikstücke sind urheberrechtlich geschützt. „Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, genießt selbst ein Akkord im Zweifel schon urheberrechtlichen Schutz“, so Rechtsanwalt Brian Scheuch. Musikstücke dürfen entsprechend nicht „einfach so“ als Hintergrundmusik verwendet werden. Auch hier bedarf es der Genehmigung des Rechteinhabers. Die meisten Künstler haben die Verwertung an sogenannte Verwertungsgesellschaften wie die GEMA übertragen, die die Rechte wahrnehmen. Rechtlich sauber bist du streng genommen also nur unterwegs, wenn du die Genehmigung des Rechteinhabers bzw. der Verwertungsgesellschaft für die Verwendung hast.

Kann das Nutzen der „Teilen“-Funktion in sozialen Medien eine Urheberrechtsverletzung begründen?

Auf diese Frage antwortet Brian Scheuch mit dem bei Juristen beliebten Satz: „Es kommt darauf an.“ Teilt man beispielsweise einen Artikel, der einen „Share-Button“ hat, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass eine konkludente Einwilligung vorliegt. Dies gilt jedoch nur für Fälle, bei denen der Rechteinhaber eine Veröffentlichung vorgenommen hat. Veröffentlicht zum Beispiel eine Reisebloggerin einen Artikel auf ihrem eigenen Reiseblog und hat einen Facebook-Share-Button eingebunden, so kann man gut argumentieren, dass eine konkludente Einwilligung vorliegt.

Bei Inhalten von dritten Quellen ist es hingegen nur schwer nachzuvollziehen, ob das Bild vom Rechteinhaber zum Teilen freigegeben wurde. Grundsätzlich sollte man aufpassen, dass man sich die Inhalte nicht „zu eigen macht“. „Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in Teilen noch eine Stellungnahme erfolgt“, so der Rechtsanwalt. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

Kann das Erstellen von „Memes“ das Urheberrecht verletzen?

„Memes“ sind in der Regel Bild-, Ton-, Text- oder Videodateien, die sich schnell über das Internet verbreiten. Wer ein Meme erstellt, kann in zweifacher Hinsicht das Urheberrecht, aber auch das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzen: Zum einen greift man in das Bearbeitungsrecht des Urhebers ein und zum anderen vervielfältigt man das Werk und/oder macht es öffentlich zugänglich. Vorsicht ist insbesondere bei der Erstellung von „Memes“ mit Personen geboten: „Hier wird regelmäßig auch das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen verletzt. Je nach Inhalt des Memes kann dies auch eine strafbare Handlung in Form einer Beleidigung sein“, sagt Brian Scheuch. Es gibt jedoch eine „Parodie-Ausnahme“, wenn es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit dem Werk in Form der Satire handelt.

Was kann ich tun, wenn jemand mein Urheberrecht verletzt?

Wenn jemand unerlaubt zum Beispiel deine Bilder verwendet, hast du mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Du kannst einerseits die Person direkt auffordern, den Inhalt zu löschen, aber auch den Plattformbetreiber. Zusätzlich kannst du eine (anwaltliche) Abmahnung aussprechen und die Gegenseite zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern sowie Schadenersatz geltend machen.

Wie teuer ist die Strafe?

Generell gilt: Wer unerlaubt geschützte Werke nutzt, der muss mit zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz und Vernichtung oder Überlassung rechtswidrig hergestellter oder verbreiteter Exemplare rechnen. Und das kann sehr teuer werden! „Da dem Urheber Lizenzgebühren entgangen sind, muss man ihm ein angemessenes Entgelt zahlen“, sagt der Anwalt. Die genaue Höhe des Entgelts ist ebenfalls vielfach umstritten. Diese richtet sich dabei entweder nach der sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“, sprich dem, was ein durchschnittlicher Nutzer bezahlt hätte, oder nach der branchenüblichen Lizenzgebühr. Die kann man bei öffentlichen Honorarempfehlungen oder Vergütungsregeln herausfinden, zum Beispiel bei der GEMA oder VG Wort. Bei einem Foto kommt es drauf an, ob es privat oder gewerblich verwendet wurde, und außerdem wie lange man es veröffentlicht hat.

In den Standardfällen liegen die branchenüblichen Kosten für die Verwendung eines Fotos im Internet bei 200 bis 300 Euro.

Was tun, wenn ich zu Unrecht abgemahnt wurde?

Nichts gemacht und trotzdem liegt eine Abmahnung im Briefkasten? Keine Panik! „In solchen Fällen heißt es Ruhe bewahren und auf keinen Fall überstürzt handeln“, rät Brian Scheuch. „Insbesondere sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ‚blind‘ unterschrieben werden, da sie über Jahre verpflichtet.“ Zudem gehe mit der Unterlassungserklärung immer eine Vertragsstrafe einher. Hast du eine Abmahnung für die Verwendung eines Fotos erhalten, das du bei einem Stock-Archiv käuflich erworben hast, solltest du dich zuerst an den Anbieter wenden. Viele Betreiber erstatten die Abmahnkosten, wenn sich herausstellt, dass rechtswidrig Bilder veröffentlicht wurden.

Viele „Abmahner“ versuchen mittlerweile, hohe Vertragsstrafen geltend zu machen. Diese können allein dadurch fällig werden, dass der Suchmaschinen-Cache nicht gelöscht wurde und das Werk somit noch öffentlich abrufbar ist. Dies bedeutet, dass vor Abgabe der Unterlassungserklärung sämtliche Inhalte auch tatsächlich entfernt sein sollten. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung findest du hier.

Fazit rund ums Copyright

Schau lieber immer zweimal hin, bevor du etwas veröffentlichst, was nicht deiner eigenen Arbeit entspringt. Gleiches gilt natürlich auch für den Download von bestimmten Dateien. Wenn du dir nicht sicher bist, ob das Herunterladen wirklich legal ist, lass‘ besser die Finger davon. Im Zweifel lieber deinen Rechtsschutz-Versicherer oder einen Rechtsanwalt befragen, als nachher hohe Kosten wegen einer Abmahnung zahlen zu müssen.

Wusstest du schon?

Was wäre Paris nur ohne den berühmten Eifelturm? Logisch, dass die Sehenswürdigkeit ein beliebtes Fotomotiv darstellt. Doch hier ist Vorsicht geboten! Denn die Beleuchtung des Eifelturms ist ein eigenständiges Kunstwerk, das seit den 80er Jahren urheberrechtlich geschützt ist. Wer ein Foto von der Pariser Sehenswürdigkeit bei Nacht macht und dieses im Internet veröffentlicht, verstößt gegen das Urhebergesetz. Es liegt dann im Ermessen der Verwertungsgesellschaft, wie dieser Verstoß geahndet wird.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 16. Juli 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Brian Scheuch ist Partner der Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte. Daneben ist er als Autor für die Zeitschrift c’t, Heise Online und dem ITRB tätig. Rechtsanwalt Brian Scheuch beschäftigt sich insbesondere mit den Themen Urheberrecht, Datenschutz und E-Commerce. Seine Kanzlei vertritt Mandanten in allen Belangen rund um die Themen IT-Recht, Urheberrecht, Datenschutz, Internetrecht, E-Commerce, Softwarerecht und Markenrecht.

Brian Scheuch

Brian Scheuch

Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“