Mann sitzt am Steuer in fahrendem Fahrzeug. Er hat beide Hände am Lenkrad.

Drängeln, schneiden, zuparken: Nötigung im Straßenverkehr - Wie man sich gegen Verkehrsrowdys wehren kann

Viele Autofahrer kennen das: Sie fahren mit angemessener Geschwindigkeit über die Autobahn, als plötzlich von hinten ein Sportflitzer angerast kommt. Einen Meter vor der Stoßstange bremst der Fahrer scharf ab und betätigt die Lichthupe. Ein Ärgernis – und mitunter auch richtig gefährlich. Doch wie kann man solche aggressiven Fahrer rechtlich in ihre Schranken weisen?

Köln, 05. November 2020

Rechtsanwalt Frank Preidel von der Kanzlei Preidel . Burmester und Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz erklärt den Straftatbestand der Nötigung und welche Strafen Verkehrsrowdys drohen.

Was ist Nötigung im Straßenverkehr genau?

„Die Nötigung im Straßenverkehr an sich wird in keinem Paragraphen erwähnt“, erklärt Rechtsanwalt Frank Preidel. Daher wird Paragraph 240 des Strafgesetzbuchs, der allgemeine Straftatbestand der Nötigung, angewendet. Darin heißt es, Nötigung begeht, „wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,...“.

Dementsprechend ist eine Nötigung im Straßenverkehr immer dann gegeben, wenn man den anderen Verkehrsteilnehmer mit seinem eigenen verkehrswidrigen Verhalten vorsätzlich unter Druck setzt, sodass dieser sich zu einem bestimmten (unfreiwilligen) Verhalten gezwungen, also genötigt, sieht. Rechtsanwalt Preidel ergänzt hierzu: „Die Nötigung kann dabei sowohl mit physischer oder psychischer Gewalt als auch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden.“ Empfindliches Übel heißt, dass die Drohung geeignet ist, das vom Täter gewollte Verhalten beim Opfer zu erreichen.

Wann liegt der Straftatbestand konkret vor?

Die Statistik beweist: Der Ton zwischen den Verkehrsteilnehmern ist mindestens so rau, wie der Asphalt, auf dem sie fahren. „Jedes Jahr kommen in Deutschland etwa 30.000 Fälle wegen Nötigung im Straßenverkehr zur Anzeige“, so Frank Preidel. Die tatsächliche Zahl der begangenen Straftaten ist dabei um ein Vielfaches größer.

Typische Beispiele sind:

Sehr dichtes Auffahren / Drängeln

Eine zumindest versuchte Nötigung auf der Autobahn liegt dann unzweifelhaft vor, wenn der Fahrer hinter einem schnell angefahren kommt und bei wenigen Metern „Sicherheitsabstand“ per Lichthupe unmissverständlich signalisiert, dass man entweder schneller oder zur Seite fahren soll. Dagegen handelt ein Fahrer bei einem kurzzeitigen und zu dichten Auffahren lediglich ordnungswidrig, während allein das Betätigen der Lichthupe als Ankündigung für ein Überholmanöver nicht strafbar ist.

Grundloses Ausbremsen / Schneiden

Wir kennen alle den Spruch: Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld. Auch wenn der Auffahrende nicht immer die alleinige Unfallschuld trägt, so ist damit doch gemeint, dass man immer bremsbereit am Straßenverkehr teilzunehmen hat. Wer jedoch den Hintermann vorsätzlich ausbremst, wie z. B. bei einer Vollbremsung, oder andere Verkehrsteilnehmer „schneidet“, kann aufgrund der ausgeübten Gewalteinwirkung den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

Behinderung beim Überholen

Wenn ein Fahrer die Überholspur absichtlich versperrt, indem er beharrlich mit äußerst niedriger Geschwindigkeit fährt und dabei den hinter ihm fahrenden Pkw zwingt, abrupt abzubremsen, kann er sich ebenfalls strafbar machen.

Zuparken / Parkplatz blockieren

Auch durch Zuparken kann eine Nötigung begangen werden. Das ist dann der Fall, wenn etwa eine Zufahrt oder ein Pkw über einen gewissen Zeitraum absichtlich blockiert werden.

Wie erstattet man eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr?

Wenn man durch die Nötigung eines anderen Verkehrsteilnehmers in eine gefährliche Situation geraten ist, möchte man sich unter Umständen zur Wehr setzen. Wer eine Anzeige erstatten möchte, kann dies persönlich oder telefonisch bei der zuständigen Polizeiwache – bzw. Onlinewache des jeweiligen Bundeslandes – tun. Wichtige Angaben sind: 1. Kennzeichen des Pkw, 2. Fahrzeugmarke, 3. Fahrzeugtyp und -farbe der beteiligten Fahrzeuge, 4. Aussehen des Fahrers, 5. Ort, Zeit und Beschreibung des Vorfalls, 6. Wenn möglich: Zeugen und sonstige Beweise.

Die Anzeige allein genügt der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft meist, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Chancen einer Verurteilung zu erhöhen. Ganz gleich wie das Verfahren endet, selbst kann man zumindest keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einer strafrechtlichen Verfolgung des Verkehrsrowdys ziehen. „Handelt es sich jedoch lediglich um ein Bagatelldelikt – das heißt eine geringe Ordnungswidrigkeit –, wird das Verfahren meist eingestellt bzw. gar nicht erst eingeleitet“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt.

Welche Strafe droht bei Nötigung im Straßenverkehr?

Die Strafe bei Nötigung im Verkehr kann sehr unterschiedlich ausfallen: Von der Geldstrafe bis zum zeitweisen oder gar dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kann der Richter aus dem Vollen schöpfen. So erhielt beispielsweise ein Taxifahrer für das „Schneiden“ des Fahrzeugs eines Ehepaars und Zeigen des Mittelfingers eine Strafe von 50 Tagessätzen und einen Monat Fahrverbot. Ein Lkw-Fahrer, der einem anderen Brummi-Fahrer eine Lektion erteilen wollte, da dieser unerlaubt überholt hatte, erhielt für das Ausbremsen des Kollegen auf 43 km/h auf einer Strecke von einem Kilometer 50 Tagessätze und zwei Monate Fahrverbot. In besonders schweren oder wiederholten Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren angeordnet werden.

Unser Partneranwalt

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt sich Frank Preidel bestens mit Rechtsfällen rund ums Berufsleben aus. Seit 2005 ist der ROLAND-Partneranwalt als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und gründete 2007 mit Frau Rechtsanwältin Christine Burmester die Kanzlei Preidel . Burmester in Hannover. Die Kanzlei betreibt mittlerweile drei weitere Zweigstellen. Frank Preidel ist übrigens darüber hinaus ausgebildeter Mediator.

Frank Preidel

Frank Preidel

Kanzlei Preidel . Burmester