Entlastungspaket III beschlossen

Entlastungspaket III

Damit können unsere Kunden rechnen

Die Lebenserhaltungskosten schießen in die Höhe und viele Haushalte wissen nicht, wie sie die zusätzlichen Kosten decken sollen. Jetzt hat die Bundesregierung das Entlastungspaket III beschlossen, um Bürger zu unterstützen. Aber mit welchen Hilfen können unsere Kunden rechnen?

Köln, 14. Oktober 2022

Mit diesen Entlastungen können unsere Kunden rechnen:

  • Rentner, Studenten und Fachschüler bekommen zum 1. Dezember 2022 eine einmalige Energiepreispauschale. Die Pauschale beträgt:
    • 300 Euro für Rentner
    • 200 Euro für Studenten und Fachschüler

  • Bezieher von Wohngeld bekommen einen zusätzlichen Heizkostenzuschuss. Außerdem soll der Kreis der Berechtigten von 700.000 auf 2 Millionen Menschen erweitert werden. Der Heizkostenzuschuss beträgt:
    • für einen Single-Haushalt: 415 Euro
    • für einen Zwei-Personen-Haushalt: 540 Euro
    • 100 Euro für jede weitere Person im Haushalt
    • Nach dieser Einmalzahlung wird der Zuschuss für die Wohngeldberechtigten dauerhaft in das Wohngeld integriert.

  • Es ist eine Strompreis-Bremse geplant. Dabei wird der Strompreis für den Basisverbrauch reduziert. Allerdings gibt es für den zusätzlichen Stromverbrauch keine Preisgrenze.

  • Da das 9-Euro-Ticket so beliebt war, ist ein bundesweites Nahverkehrsticket geplant. Das neue ÖPNV-Ticket soll zwischen 49 und 69 Euro kosten.

  • Hartz 4 wird zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst. Dabei orientieren sich die Anhebungen der Regelsätze in Zukunft an der bevorstehenden Inflationsrate und nicht mehr an zurückliegenden Preissteigerungen.

  • Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2023 um 18 Euro monatlich für das erste und zweite Kind angehoben.

  • Alle Bürger, die unter 2.000 Euro brutto im Monat verdienen, zahlen ab dem 1. Januar 2023 keine Einkommenssteuer mehr.

  • Arbeitgeber können Einmalzahlungen an Arbeitnehmer bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabefrei zahlen.

  • Die Doppelbesteuerung der Rente wird 2023 abgeschafft. So können Rentenbeiträge während der Erwerbstätigkeit voll von der Steuer abgesetzt werden.

FAQ zur Energiepreispauschale

Arbeitnehmer haben im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro bekommen. Wir haben alle Infos in einem kleinen FAQ für Sie zusammengefasst.

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Alle Arbeitnehmer, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung haben.

Wer zahlt die Pauschale aus?

Der Arbeitgeber zahlt die Pauschale in Höhe von 300 Euro aus. Dafür ist auf der Gehaltsabrechnung von September 2022 ein Posten als „Sonstiger Bezug“ zu finden.

Muss die Pauschale versteuert werden?

Ja, die Energiepreispauschale ist lohnsteuerpflichtig. Auch auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 sollten die 300 Euro mit dem Vermerk „E“ für „Einmalbezug“ auftauchen.

Was können unsere Kunden tun, wenn sie die Energiepreispauschale im September nicht bekommen haben?

Kein Grund zur Panik: Grundsätzlich muss die Pauschale nicht zwingend im September ausgezahlt werden. Die Auszahlung sollte aber spätestens mit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen.

Was gibt es für Minijobber zu beachten?

Arbeitgeber dürfen die Energiepreispauschale nur an Minijobber auszahlen, wenn es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Das muss der Minijobber seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Der Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale nicht zahlen, wenn

  • er nicht zu Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichtet ist,
  • er mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.

Um die Energiepreispauschale trotzdem zu bekommen, können berechtigte Personen sie über die Einkommenssteuererklärung für 2022 geltend machen. Das gleiche gilt für Minjobber, die das erste Beschäftigungsverhältnis nicht schriftlich bestätigt haben.

Wie kommen unsere Kunden nach einer Kündigung an die Pauschale?

Wenn eine berechtigte Person am 1. September 2022 oder 1. Oktober 2022 einen neuen Job antritt, stellt sich oft die Frage, wer die Pauschale zahlen muss. Fakt ist, dass der neue Arbeitgeber die Pauschale nicht zahlt. Wenn der alte Arbeitgeber die Pauschale nicht mit der September-Abrechnung ausgezahlt hat, kann das Geld über die Einkommenssteuer für 2022 geltend gemacht werden. So werden doppelte Auszahlungen vermieden.