Unterlagen Steuererklärung

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG)

Im Mai 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) zugestimmt. Aber was verbirgt sich dahinter? Und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Lesen Sie hier die Details.

Köln, 7. Dezember 2021

Mit dem Gesetz wird auf den Betrugs- und Insolvenzfall „Wirecard“ reagiert, um das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wiederherzustellen. Das Ziel des Gesetzes ist es, die Arbeit des Aufsichtsrats weiter zu professionalisieren und seine Stellung zu stärken.

Die meisten der Regelungen traten zum 1. Juli 2021 in Kraft, einige dagegen erst zum 1. Januar 2022. Hier sehen Sie die Übersicht der geänderten Regelungen:

Neuregelungen für den Aufsichtsrat:

Regelung:In Kraft ab:
Zwei Finanzexperten im Aufsichtsrat01.07.2021
Pflicht, einen Prüfungsausschuss zu bilden01.01.2022
Zwei Finanzexperten als Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses
01.07.2021
Neue Aufgaben für den Prüfungsausschuss 01.07.2021
Auskunftsrecht der Mitglieder des Prüfungsausschusses 01.01.2022
Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit des Vorstands an
Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
01.07.2021

Weitere Regelungen:

Regelung:In Kraft ab:
Internes Kontroll- sowie Risikomanagementsystem für
Rechnungslegung in börsennotierten Aktiengesellschaften
01.07.2021
Verkürzung der Höchstlaufzeit des Mandats von Abschluss-
prüfern (externe Rotation)
01.07.2021

Erweiterte Haftung für Abschlussprüfer

Das Gesetz umfasst außerdem eine Erweiterung der Haftung für Abschlussprüfer. Dafür wurde die „handelsrechtliche Vorschrift zur Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers bei Abschlussprüfungen (§ 323 HGB)“ neu formuliert. Bisher beschränkte sich die Haftung bei fahrlässigen Versäumnissen auf eine Million Euro bei Prüfung. Nur bei notierten Aktiengesellschaften betrug sie vier Millionen Euro.

Künftig unterscheidet das Gesetz in der Frage anwendbarer Haftungshöchstsummen also zwischen (bedingtem) Vorsatz, grober und einfacher Fahrlässigkeit. Die Abgrenzung solcher Verschuldensgrade ist naturgemäß schwierig. Im Streitfall muss sie der Kläger darlegen und beweisen. Die Rechtsprechung wird geeignete Leitplanken zur Einordnung von Fehlern bei der Abschlussprüfung erst entwickeln müssen.

In der folgenden Tabelle sehen Sie die Unterschiede der alten zur neuen Regelung:

Neue Haftung FISG

Verschärfung auch für gesetzliche Vertreter bei Bilanzdelikten

Die Strafbarkeit des unrichtigen Bilanzeids war in § 331 Nr. 3a HGB geregelt. Im neuen Gesetz ist dafür ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen worden: § 331a HGB regelt jetzt die „Unrichtige Versicherung“.

Geben gesetzliche Vertreter eines Unternehmens also fälschlicherweise an, dass der Abschluss und der (Konzern-)Lagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt, handelt es sich zukünftig um eine Straftat. Wird das vorsätzlich getan, kann das Strafmaß mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bemessen werden. Wird die unrichtige Versicherung leichtfertig abgegeben, kann das Strafmaß mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bemessen werden.

Befugnisse der BaFin ausgeweitet

Mit dem neuen Gesetz bekommt auch die BaFin neue Befugnisse. Dazu gehören erweiterte Auskunftsrechte und ein Recht auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Außerdem hat sie die Möglichkeit, das Management eines geprüften Unternehmens und seine Abschlussprüfer vorzuladen und zu vernehmen. Damit sollen Verdachtsmomente auf fehlerhafte Rechnungslegung bis hin zum Bilanzbetrug frühzeitig erkannt und aufgeklärt werden.

Das FISG legt die Kompetenzen der BaFin eindeutig fest. So darf sie ab Anfang 2022 direkt auf Unternehmen zugreifen, auf die Banken wesentliche Aktivitäten und Prozesse auslagern. Bisher ging das nur über die Banken selbst. Auch Bußgelder kann sie zukünftig direkt gegenüber den Unternehmen verhängen.

Die BaFin bekommt durch die Wiedereinführung der Anzeigepflicht für wesentliche Auslagerungen außerdem einen flächendeckenden Überblick über die Auslagerungen und möglichen Risiken. Wenn Banken Aufgaben an Unternehmen in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auslagern, muss ein Zustellungsbevollmächtigter bestimmt werden. An diese Person kann die BaFin dann zukünftig kurzfristige Prüfungsanordnungen stellen.

Für Ihre ROLAND-Geschäftskunden ändert sich nichts. Sie sind auch weiterhin mit dem Universal-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen optimal abgesichert. Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung bei dem Vorwurf gegen Vorschriften des FISG.

Beispiel: Einem Unternehmen (=VN) wird vorgeworfen, gegen eine Regelung zur Bildung des Prüfungsausschusses verstoßen zu haben.

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus im Rahmen des Vermögensschaden-Rechtsschutzes für Unternehmen. Auf Basis der Neuregelungen (höhere Haftungssummen) empfehlen wir eine Überprüfung der Höhe der Versicherungssummen.

Beispiel: Dem Vorstand einer AG (=VN) wird vorgeworfen seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein und wird in Anspruch genommen.