Scherzkekse und Spaßvögel aufgepasst: Bald ist wieder der 1. April – Zeit, um Familie, Freunden und Kollegen mit einem Aprilscherz mal wieder richtig auf den Arm zu nehmen. Aber gerade auf der Arbeit kann eine lustige Idee schnell zu einer Abmahnung führen.
Worauf du achten solltest, damit niemandem das Lachen vergeht und der Streich garantiert nicht zur Straftat wird, erkläre ich dir zusammen mit Rechtsanwältin Melanie Solmecke. Und ein paar Ideen für Aprilscherze, bei denen du rechtlich auf der sicheren Seite bist, liefere ich dir gleich mit.
Von Krawattenzwang bis Kaugummiverbot – Ärger um Aushänge
Im Namen anderer Briefe, Aushänge oder E-Mails zu verbreiten, kann zu allerhand Verwirrung führen und für den Versender ganz schön lustig sein. Klassiker im Büro: Im Namen der Personalabteilung neue Betriebsrichtlinien, Kleidervorschriften oder Verbote zu kommunizieren. Oder man informiert die lieben Kollegen mit einer gefälschten Anleitung des Druckerproviders, dass der Etagendrucker auf Sprachsteuerung umgestellt wurde. Melanie Solmecke rät von derartigen Streichen allerdings ab: „Wer vorhat, im Namen der Personalabteilung Briefe oder E-Mails zu verfassen, sollte davon lieber Abstand nehmen. Nicht nur, dass man sich hierdurch tatsächlich strafbar machen kann; es droht auch eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. In einer solchen Angelegenheit wird die Personalabteilung voraussichtlich wenig Spaß verstehen, daher verkneift man sich diesen Scherz besser!“
Vielleicht begnügst du dich lieber mit einem scherzhaften Aushang am Tischkopierer. Dieser kann schnell aufgelöst und nicht fälschlicherweise einem anderen Absender in die Schuhe geschoben werden.
Manipulierte Mäuse und Tastaturen – Hardware-Scherze mit Haken
Was kann es Schöneres geben, als den lieben Kollegen aus sicherer Entfernung dabei zu beobachten, wie er am frühen Morgen im Büro verzweifelt versucht, die Kontrolle über seine manipulierte Computermaus wiederzuerlangen? Oder sein verdutztes Gesicht zu sehen, wenn aus seiner Tastatur morgens Kresse sprießt, weil man Tage zuvor heimlich Samen eingestreut hat? Doch was passiert, wenn die Hardware dabei Schaden nimmt? Melanie Solmecke weiß: „Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er dem Arbeitgeber zufügt – je nach Grad seines Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit ist meist mit keinen Konsequenzen zu rechnen. Wer jedoch die Computermaus mit Klebstoff bearbeitet oder die Tastatur mit Kressesamen bestreut, handelt vorsätzlich. Das bedeutet, der Chef kann den Verursacher hierfür zur Kasse bitten.“
Wer sich also unbedingt an der Büroausstattung der Kollegen austoben will, sollte am besten dafür sorgen, dass keine Schäden entstehen. Zum Beispiel, indem du mit ein paar Mausklicks die Bildschirmansicht drehst. Oder du stellst die Schrift weiß ein oder tauschst in der Tastaturbelegung den Buchstaben O und die Zahl Null. Gerade für Excel-Nutzer ein großer Spaß!
Aprilscherz mit Kollegen – Fotostreiche mit Folgen
Möglichkeiten, dem Kollegen die Schamesröte ins Gesicht zu treiben, gibt es viele. Man kann eine verrückte Anzeige im Namen des Kollegen ans Schwarze Brett hängen, eine peinliche E-Mail vom Account des Kollegenversenden oder ein zweideutiges Foto zweier Kollegen samt Heiratsankündigung online posten. Doch wo hört der Spaß auf? „Wer gegenüber Kollegen diffamierende oder rufschädigende Handlungen vornimmt, verletzt hierdurch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann hierauf mit einer Abmahnung reagieren. Bei ganz gravierenden Pflichtverstößen kommt sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht“, erklärt die Juristin.
Für alle, die ihre Photoshop-Kenntnisse am 1. April trotzdem unter Beweis stellen möchten: Eine hübsche Fotomontage schockt den Kollegen sicher genauso, wenn er im Glauben ist, auch andere hätten das Meisterwerk gesehen. In Wirklichkeit befindet es sich allerdings nur auf seinem Schreibtisch oder PC – und der Initiator hat keine Konsequenzen zu befürchten.
Tatütata – Einfälle, die mit Einsätzen enden
Einen Überfall auf die Betriebskantine vorzutäuschen oder Drohbriefe zu fingieren, mag für Menschen mit schwarzem Humor sicher unterhaltsam sein. Wer seine Kollegen allerdings so hereinlegt, dass diese gleich Hilfe holen möchten, sollte den Aprilscherz lieber vorzeitig auflösen – und zwar, bevor Polizei und Feuerwehr ausrücken. „Zwar muss sich der Initiator wegen Vortäuschen einer Straftat nicht verantworten – schließlich haben die Kollegen die Polizei alarmiert und nicht er selbst. Jedoch könnte er wegen anderen Delikten bestraft werden“, weiß Melanie Solmecke. „Abgesehen davon, dass die Kollegen den Humor wohl kaum teilen werden, darf sich der Spaßvogel darauf einstellen, den Einsatz der Rettungskräfte zu zahlen.“ Auch eine Abmahnung oder gar Kündigung könnte die Folge sein – zumindest in Deutschland.
Mehr Spaß scheinen die Gerichte in Österreich zu verstehen. So hatte der österreichische Oberste Gerichtshof einst über einen ganz besonderen Aprilscherz zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber in einer scherzhaften Nachricht mit geradezu haarsträubenden Übertreibungen ein Katastrophen-Szenario vorgespielt und um Instruktionen zur Evakuierung seiner Dienststelle gebeten. Das Gericht erklärte die daraufhin erfolgte Kündigung allerdings für unwirksam. Die Begründung: Angesichts der erkennbaren Übertreibungen in der Nachricht, so die Richter, konnte der Arbeitgeber von einem Aprilscherz ausgehen. Humor ist eben, wenn man trotzdem lacht!
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 28. März 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).
Unsere Partneranwältin
Melanie Solmecke ist Expertin in Sachen Immobilienrecht. Sie ist Rechtsanwältin in der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.
Melanie Solmecke
Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte