Verhinderung von Diskriminierung.

AGG – So soll das Gesetz Diskriminierung verhindern

Leben & Freizeit

Bei Job-Anzeigen ist es dir sicherlich schon mal aufgefallen: Da wird zum Beispiel ein “Lagerist (m / w / d)” gesucht. Der Zusatz “männlich, weiblich, divers” ist auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz – zurückzuführen. Was es damit auf sich hat, erklärt Rechtsanwalt Bernd Filsinger von der Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte.

Welches Ziel hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Beim AGG geht es darum, Diskriminierung zu verhindern. Konkret soll in Deutschland kein Mensch aufgrund

  • seines Geschlechts
  • seines Alters
  • seiner Rasse oder ethnischen Herkunft
  • seiner Religion oder Weltanschauung
  • einer Behinderung oder
  • seiner sexuellen Identität oder sexuellen Orientierung

benachteiligt werden. Akteure wie Arbeitgeber, Vermieter oder Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen diese Bestimmungen im Umgang mit Mitarbeitenden, Mietern und Kunden beachten.

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Wo findet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Anwendung?

“Das AGG betrifft in vielen Punkten das Arbeitsrecht”, sagt Rechtsexperte Bernd Filsinger. So sind Benachteiligungen aufgrund der oben genannten Punkte in allen Phasen der Beschäftigung verboten. Das heißt:

  • Bei der Bildung: Niemand darf bei der Bildung diskriminiert werden.
  • Bei der Berufswahl und Ausbildung: Alle deutschen Bürger haben gleichen Zugang zu “allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung” (AGG Paragraph 2, Artikel 3).
  • Bei der Einstellung (unselbstständige und selbstständige Tätigkeit): Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen müssen unabhängig von Geschlecht, Alter, Rasse/Ethnie, Religion/Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität sein.
  • Bei der Beschäftigung: Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen) sind für alle Mitarbeiter gleich. Unterschiede beim Gehalt aufgrund der Qualifikation oder Berufserfahrung sind zulässig.
  • Bei der Vereinigung: Jede Person darf einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung beitreten und dann auch Leistungen dieser Vereinigung in Anspruch nehmen.

Arbeitgeber haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass es keine Diskriminierungen im betrieblichen Umfeld gibt. “Dazu müssen sie eine Beschwerdestelle einrichten und die Beschäftigten hiervon in Kenntnis setzen”, erklärt Rechtsanwalt Bernd Filsinger. “Zudem müssen sie dagegen vorgehen, wenn Mitarbeitende Kollegen diskriminieren. Dazu können die Unternehmen arbeitsrechtliche Mittel wie eine Abmahnung, eine Versetzung oder sogar eine Kündigung in Erwägung ziehen.” Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdestelle werden nicht gestellt, sodass die Ausgestaltung der Organisationshoheit des Arbeitgebers unterliegt.

Besonderen Schutz genießen beim AGG Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und Mutterschaft. “Es ist unzulässig, eine Frau wegen Schwangerschaft und Mutterschaft – oder auch nur dem Wunsch danach – ungünstiger zu behandeln”, sagt Bernd Filsinger. “Nach Ende des Mutterschutzes haben Frauen den Anspruch darauf, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.”

Neben dem Arbeitsrecht hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch mit dem Zivilrecht Überschneidungen. So sollen alle Bürger gleichermaßen

  • Sozialschutz (einschließlich soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste) genießen,
  • soziale Vergünstigungen bekommen können und
  • Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit (zum Beispiel Wohnraum) erhalten.

“Das AGG findet auch Anwendung auf Versicherungen und sogenannte Massengeschäfte”, sagt der Rechtsexperte. Ob im Supermarkt, beim Bäcker oder Friseur: Die Preise der Produkte und Dienstleistungen müssen für alle Kunden gleich sein. “Ausnahme: Wenn es einen sachlichen Grund gibt, können die Anbieter bei Preisen und Konditionen unterscheiden. So darf ein Männerhaarschnitt günstiger sein als ein Frauenhaarschnitt, da dieser in der Regel weniger aufwendig ist”, erklärt Bernd Filsinger. Auch sind beispielsweise Preisnachlässe für Schüler, Studentinnen oder Senioren keine Diskriminierung, da sie mit den begrenzten finanziellen Möglichkeiten dieser Gruppen erklärt werden.

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Welche Benachteiligungsformen gibt es laut AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet fünf Formen von Benachteiligungen:

Unmittelbare (direkte oder offene) Benachteiligung

Eine Person erfährt aufgrund ihres Geschlechts, Alters, Rasse/ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, sexuellen Identität oder sexuellen Orientierung eine weniger günstige Behandlung als eine Vergleichsperson. Beispiel: Ein Unternehmen berücksichtigt eine qualifizierte Bewerberin nicht weiter im Bewerbungsprozess, weil sie ein Kopftuch trägt.

Mittelbare (indirekte) Benachteiligung

Eine auf den ersten Blick neutral scheinende Regelung diskriminiert eine Personengruppe ohne sachliche Gründe. Beispiel: Die Regelung, dass Pilotinnen und Piloten mindestens 1,65 Meter groß sein müssen, basiert auf keinen sicherheitsrelevanten Gründen.

Belästigung

Eine Belästigung liegt vor, wenn sich die betroffene Person in ihrer Würde verletzt fühlt und Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen erfährt. Beispiel: Ein Mitarbeiter bezeichnet einen muslimischen Kollegen als “Terroristen”.

Mobbing

Mobbing ist eine spezielle Form der Belästigung, wenn ein Mensch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer der genannten Diskriminierungskategorien “gemobbt” wird. Beispiel: Kollegen machen in Anwesenheit eines homosexuellen Mitarbeiters homophobe Sprüche.

Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte, sexuell bestimmte Handlungen, die eine Verletzung der Würde bezwecken oder bewirken. Beispiel: Eine Mitarbeiterin sendet dem Praktikanten anzügliche E-Mails.

Was kann man gegen eine Benachteiligung tun?

Wie bereits erwähnt, sind Unternehmen dazu verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten, an die sich Mitarbeitende bei ungerechtfertigter Benachteiligung wenden können. Doch was, wenn man sich beschwert, und sich nichts ändert? “Unternimmt ein Arbeitgeber im Falle einer Belästigung oder sexuellen Belästigung keine Maßnahmen, diese zu unterbinden, hat die oder der Betroffene das Recht, die Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts niederzulegen”, erklärt Bernd Filsinger. Schließlich müsse sich die Person selbst schützen. “Allerdings empfehle ich unbedingt, sich vor der Arbeitsniederlegung rechtlich beraten zu lassen.”

„Das Ergebnis der Prüfung ist dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Der Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses ist durch den Beschwerdeführer sogar einklagbar“, so der ROLAND-Rechtsexperte.

Arbeitgeber können selbstverständlich auch Maßnahmen ergreifen, um einen bestehenden oder drohenden Nachteil auszugleichen. Ein typisches Beispiel sind Förderungsprogramme, um mehr Frauen für Führungspositionen zu gewinnen.

Bei ungerechtfertigter Ungleichbehandlung bei Alltagsgeschäften haben die Betroffenen das Recht, vom Geschäftsanbieter zu verlangen, dass dieser die Beeinträchtigung beseitigt und können zudem auf Unterlassung klagen. “Die Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden”, ergänzt der Anwalt.

Ein Beispiel: Wird einem Bürger aufgrund seines südländischen Aussehens der Zutritt zu einer Bar verwehrt, könnte er innerhalb von zwei Monaten Entschädigung und Schadensersatz verlangen. Darüber hinaus kann er verlangen, die Diskriminierung zu beseitigen und zu unterlassen – das heißt, dass ihm der Zutritt nicht erneut verweigert werden darf.

“An diesem Beispiel lassen sich gut die Schwächen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aufzeigen: Die betroffenen Personen müssen erst einmal beweisen, dass sie diskriminiert wurden”, erläutert der ROLAND-Partneranwalt. “Im beschriebenen Fall könnte sich der Gastronom auf sein Hausrecht berufen und Gründe vorschieben, weswegen die Person keinen Einlass erhielt.”

Du siehst: Das Antidiskriminierungsgesetz ist nicht ohne Schwächen. Nichtsdestotrotz trägt es dazu bei, die Bürger für ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu sensibilisieren, diese offen zu legen, zu verhindern und zu bestrafen.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 4. Februar 2020 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Bernd Filsinger leitet das Referat Arbeitsrecht in der Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte. Die ROLAND-Partnerkanzlei hat ihren Hauptsitz in Mannheim und unterhält daneben Niederlassungen in Hamburg, München, Bensheim a. d. Bergstraße und Wiesloch/Kraichgau. Der Arbeitsrechtsspezialist ist als ROLAND-Partneranwalt mit allen Facetten des Rechtsgebiets vertraut. Rechtsanwalt Filsinger vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen auf allen Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrecht, unter anderem in Fragen zu Arbeitsverträgen und im Rahmen von Kündigungsschutzklagen. Ebenso berät und vertritt er bei Unternehmensübertragungen sowie Unternehmensverkäufen. Daneben ist Bernd Filsinger Niederlassungsleiter der Zweigstelle in Wiesloch im Kraichgau.

Bernd Filsinger

Bernd Filsinger

Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“