Zu Beginn des Gütetermins liegt dem Arbeitsgericht in aller Regel nur die Klageschrift des Klägers, also des Arbeitnehmers, vor. Das heißt, der Vorsitzende Richter kennt zu diesem Zeitpunkt ausschließlich diese Darstellung. Damit sich der Richter ein Bild über die Umstände der Kündigungsschutzklage machen kann, wird er beim Gütetermin daher zunächst den Beklagten, beispielsweise den Arbeitgeber, um Stellungnahme bitten. Es empfiehlt sich, auf diese Stellungnahme gut vorbereitet zu sein, denn eventuell lassen sich die Klagegründe des Arbeitnehmers bereits hier entkräften.
Hat der Richter sich einen ersten Überblick verschafft und eventuell weitere offene Punkte geklärt, wird er nun die Frage stellen, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Wird eine solche Einigung erreicht, endet der Kündigungsschutzprozess und die Kündigungsschutzklage wird nicht weiterverfolgt. Der Richter wird die Einigung – man spricht hier auch von einem „Vergleich“ – zu Protokoll nehmen. Damit ist das Verfahren beendet.
Für den Arbeitgeber ist der Gütetermin bei einer Kündigungsschutzklage eine wichtige Möglichkeit, einerseits Gerichtskosten zu sparen und andererseits auch einen kräftezehrenden Rechtsstreit zu vermeiden sowie möglicherweise sogar eine unbelastete Beziehung zum (ehemaligen) Mitarbeiter zu ermöglichen.
Dazu ist es natürlich Voraussetzung, dass eine Einigung gefunden wird, die beide Seiten zufriedenstellt. Im Falle einer Kündigungsschutzklage läuft eine solche Einigung häufig darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer der Kündigung zustimmt, im Gegenzug jedoch Zugeständnisse vom Arbeitgeber bekommt. Diese könnten beispielsweise sein:
- eine finanzielle Abfindung
- die Zusicherung, ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis auszustellen
- eine Freistellung während der noch laufenden Kündigungsfrist
Beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Es ist dennoch sehr ratsam, sich professionell beraten und unterstützen zu lassen.
Zu bedenken ist auch, dass das finanzielle Risiko des Arbeitgebers während eines Kündigungsschutzprozesses immer weiter steigt. Sollte die Kündigung nämlich letztlich für unrechtmäßig erklärt werden, müsste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für all die verstrichenen Wochen und Monate rückwirkend Lohn zahlen – von den Prozesskosten einmal ganz abgesehen.