Person am Schreibtisch.

Umsatzsteuervoranmeldung: Pflicht, Muster, Berechnung & mehr

Business & Firma

Für nahezu alle Unternehmen ist sie monatlich oder vierteljährlich fällig: die Umsatzsteuervoranmeldung. Und es ist wichtig, sie im stressigen Berufsalltag nicht zu vergessen. Denn eine verspätete Meldung an das Finanzamt zieht Verspätungszuschläge nach sich.

Daher werfen wir in diesem Ratgeber einen ganz genauen Blick auf die Umsatzsteuervoranmeldung. Wir erklären Ihnen nicht nur, was die Umsatzsteuervoranmeldung im Detail ist, sondern auch welche Varianten der Anmeldungen es gibt und welche Fristen zu beachten sind. Zudem erfahren Sie, wo Sie die nötigen Formulare finden, wie Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen und wie sich die zu zahlende Umsatzsteuer berechnet. Abschließend erfahren Sie, wie Sie Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen können, wenn Sie falsche Angaben gemacht haben.

Was ist eine Umsatzsteuervoranmeldung?

Wenn ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt, ist es gesetzlich zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. „Der Unternehmer ermittelt die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer selbst, in dem er die seinen Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzüglich der aus Eingangsrechnungen abzugsfähigen Vorsteuer in einem Erklärungsvordruck erfasst und entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich übermittelt. Die dem Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist somit ein durchlaufender Posten, denn sie wird zunächst vom Kunden gezahlt und dann vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt“, erklärt Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Andreas Bietmann.

Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Ein Unternehmer der Lieferungen und / oder Dienstleistungen, im Inland gegen ein Entgelt ausführt, ist verpflichtet eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Dabei zählt jeder als Unternehmer, der gewerblich oder beruflich nachhaltig tätig ist. Unternehmerisch tätig im Sinne dieser Vorschriften sind auch Freiberufler, so Rechtsanwalt Dr. Bietmann.

Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt laut § 18 UStG den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien, nicht entbunden ist er dann aber von der Verpflichtung eine Jahreserklärung abzugeben.

Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus § 19 UStG. Für Kleinunternehmer entfällt die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. einer Jahreserklärung. Als Kleinunternehmer gelten solche Unternehmermit einem Vorjahresumsatz von unter 22.000 Euro und einer Umsatzprognose für das laufende Geschäftsjahr von unter 50.000 Euro.

Die Kleinunternehmer dürfen keine Ausgangsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausstellen und sind auch nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen berechtigt.

Welche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig?

Das Umsatzsteuergesetz ist zweistufig. So unterscheidet es zwischen der Steuerbarkeit des Unternehmers und dessen Umsätzen. Welche Umsätze steuerpflichtig sind, definiert § 1 UStG. „Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten und weitere medizinische Berufe sind mit ihren Dienstleistungen nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Hier sollen die Krankenkassen und auch die Patienten nicht belastet werden”, erläutert Rechtsanwalt Dr. Andreas Bietmann. Anders ist das bei freien Berufen wie Architekten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern. Diese führen keine umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten aus. Sofern ihre Leistungen und Waren nicht nach § 19 Abs. 2 UStG unter den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent fallen, fällt der reguläre Steuersatz von 19 Prozent an. Beispielsweise gehören Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften, lebende Tiere, Übernachtungen, Kunstgegenstände und orthopädische Hilfsmittel zum ermäßigten Steuersatz.

Auf eine gesetzliche Umsatzsteuerbefreiung kann unter Umständen verzichtet werden, dies kann z. B. bei Vermietungsumsätzen vorteilhaft sein, da dann auch die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abzugsfähig ist. Diese Umsatzsteueroption ist in § 9 UstG geregelt, weist Dr. Bietmann hin.

Firmenrechtsschutzversicherung Box

Firmenrechtsschutz von ROLAND

  • Absicherung für Unternehmen und Selbstständige
  • Deckungssumme unbegrenzt
  • telefonische Rechtsberatung & Mediation

In nur 4 Minuten Ihre Firmenrechtsschutzversicherung zusammenstellen:

Teilzahlungen der Umsatzsteuervoranmeldung

Ob eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss, legt das Finanzamt anhand der Umsatzsteuerlast aus dem Vorjahr fest. Lag diese unter 1.001 Euro, muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.

Ebenfalls werden anhand der Vorjahres-Steuerschuld die Fristen für die Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer festgesetzt.

Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung

Lag die Umsatzsteuerlast eines Unternehmens im Vorjahr zwischen 1.001 Euro und 7.500 Euro, muss die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich eingereicht werden.

Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung

Lag die Umsatzsteuerlast des Vorjahres über 7.500 Euro, ist die Umsatzsteuer monatlich

anzumelden und zu zahlen. Ebenfalls gilt die monatliche Regel für Neugründungen im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr.

Umsatzsteuervoranmeldung Formular – über ELSTER

Seit 2006 darf die Umsatzsteuervoranmeldung ausschließlich online abgegeben werden. Dahingegen ist die Abgabe in Papierform nur in Härtefällen und ausschließlich auf Antrag erlaubt.

Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt via ELSTER. Dabei handelt es sich um das Steuerportal des Finanzamts. Seit 2014 ist ein Zertifikat notwendig, um für die Umsatzsteuervoranmeldung ELSTER nutzen zu können. „Dieses funktioniert als digitale Unterschrift und gewährleistet die Authentizität der Steuerdaten”, klärt Rechtsanwalt Dr. Andreas Bietmann auf. Das Zertifikat kann auf dem ELSTER-Portal beim Finanzamt beantragt werden.

Umsatzsteuervoranmeldung: ELSTER-Anleitung

In ELSTER muss die Umsatzsteuer selbst ermittelt werden. Folgende Daten müssen dazu erfasst werden:

  • Stammdaten wie Steuernummer und Voranmeldezeitraum
  • Umsätze mit normalem Steuersatz von 19 Prozent (Zeile 81)
  • Umsätze mit ermäßigtem Steuersatz von 7 Prozent (Zeile 86)
  • Umsätze aus Dreiecksgeschäften
  • alle weiteren Umsätze
  • abzugsfähige Vorsteuer

Wenn alle Umsätze eingegeben sind, wird eine Zusammenfassung der Daten erstellt. „Diese muss unbedingt mit den Zahlen aus der Buchführung abgeglichen werden”, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Bietmann Anschließend kann nach Eingabe der PIN die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden.

Umsatzsteuervoranmeldung – Fristen

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss monatlich oder quartalsweise jeweils bis zum zehnten Tag des Folgemonats eingereicht werden – außer, wenn der Abgabetermin auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt. Dann verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Umsatzsteuervoranmeldung: Beispiel Abgabetermin

Ein Unternehmen befindet sich 2022 im zweiten Jahr der Existenzgründung. Daher muss eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen. Im März 2022 wird ein Umsatz von 599 Euro erzielt. Dafür kann die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 11. April 2022 eingereicht werden. Denn der 10. April fällt auf einen Sonntag.

Seit 2004 entfällt die Schonfrist. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuervoranmeldung umgehend einzureichen ist. Denn geht nach Fälligkeitstermin das Geld nicht binnen drei Tagen – diese werden für Banküberweisungen auf Kulanz gewährt – bei der Finanzkasse ein, drohen Verspätungszuschläge. Daher ist eine dauerhafte Fristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung empfehlenswert.

Dauerfristverlängerung beantragen – geht das?

Für Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung ist die Zehn-Tages-Frist oft knapp. Mit einer Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung verlängert sich die Meldefrist um einen Monat. Somit verschiebt die Dauerfristverlängerung die fällige Umsatzsteuer auf den zehnten Tag des Folgemonats. „Der Steuerberater kann im Rahmen seines Mandats die Dauerfristverlängerung beantragen. Ebenso kann der Antrag über ELSTER gestellt werden”, erläutert Rechtsanwalt Dr. Bietmann.

Wie berechnet man die fällige Umsatzsteuer?

Wie errechne ich nun die Umsatzsteuer? Wie hoch die Zahllast ausfällt, ergibt sich aus der Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer. Dabei stellt das Unternehmen Umsätze und Ausgaben aus vorsteuerwirksamen Einkäufen gegenüber.

Beispiel zur Berechnung Vorsteuer und Umsatzsteuer:

Ein Unternehmen erzielt im März einen Umsatz von 5.000 Euro. Darin sind 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von 798,32 Euro enthalten. Diesen Betrag schuldet es dem Finanzamt. Zugleich kauft das Unternehmen Waren im Wert von 1.500 Euro. Mit 19 Prozent beträgt die darin enthaltene Umsatzsteuer 239,50 Euro. Diesen Betrag kann es sich erstatten lassen und somit verrechnen. Demnach sind für den März 558,82 Euro – Differenz aus eingenommener Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer – in der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abzuführen.

Die fällige Umsatzsteuer kann online ganz einfach über einen Umsatzsteuer-Rechner berechnet werden.

Umsatzsteuerbescheid – kann man Einspruch einlegen?

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung setzt nicht das Finanzamt die Steuerbeträge fest, sondern Sie rechnen diese selbst aus. Aus diesem Grund heißen die Steuererklärungen rund um die Umsatzsteuer auch Steueranmeldungen.

Haben Sie in Ihrer Voranmeldung versehentlich falsche Werte erfasst oder möchten Änderungen einreichen, können Sie keinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen. „Dazu müssten Sie ja gegen ihre eigene Erklärung vorgehen.

Deshalb müssen Sie eine Berichtigung der bereits abgegebenen Voranmeldung einreichen, hierfür ist ein extra dafür vorgesehenes Feld anzukreuzen, erklärt Rechtsanwalt Dr. Andreas Bietmann.

Falls das Finanzamt von den Angaben in Ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung abweicht, bekommen Sie einen Umsatzsteuerbescheid. In diesem Fall können Sie binnen eines Monats Einspruch gegen diesen Steuerbescheid einlegen. Ein formloses Schreiben mit der Überschrift Einspruch und der konkreten Benennung des Steuerbescheides (Steuernummer, Az.) mit entsprechenden Erläuterungen an das Finanzamt reicht dazu aus, wir bitten jedoch zu beachten, dass der Eingang des Schreibens beim Finanzamt sichergestellt sein muß, damit die Rechtsbehelfsfrist gewahrt ist.

Aber Achtung: Auch bei einem Einspruch muss die Steuerzahlung zunächst geleistet werden. Möchten Sie die Entscheidung des Finanzamts abwarten, müssen Sie eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Erst wenn dieser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung positiv beschieden ist, ist die vermeintliche Forderung des Finanzamts, sofern sie tatsächlich unbegründet ist, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht fällig.

Älterer Mann steht in einem Bürogebäude. Er trägt einen Anzug, hat die Arme verschränkt und lächelt. Hinter ihm stehen weitere Menschen in Business-Kleidung.

ROLAND Gewerbe-Newsletter erhalten

Bleiben Sie mit unseren Rechtstipps auf unternehmerischem Erfolgskurs!
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 1. Juli 2022 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Dr. Andreas Bietmann ist Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht und seit 2018 geschäftsführender Partner der Sozietät Bietmann, welche ihren Stammsitz in Köln und weitere Niederlassungen u.a. in Berlin, Bonn, Erfurt, Duisburg und München hat. Er verfügt über vielfältige Erfahrungen in der Beratung von Unternehmen, Betriebsräten und Führungskräften auf den Gebieten des Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrechts. Neben seinen Tätigkeiten als Rechtsanwalt tritt Dr. Andreas Bietmann auch als Dozent auf. Zudem wird er in den Fachmagazinen „WirtschaftsWoche“ und „Focus“ als einer der renommiertesten Anwälte im Arbeitsrecht gelistet. Er spricht verhandlungssicher Englisch.

Dr. Andreas Bietmann

Dr. Andreas Bietmann

Sozietät Bietmann

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Firmenrechtsschutz“