Geschäftsführer im Insolvenzverfahren.

Insolvenzverfahren: Gründe, Ablauf, Dauer & mehr

Business & Firma

Es gibt eine große Sorge, die in schwierigen Zeiten wie ein schweres Damoklesschwert über Unternehmern hängt. Es ist die Angst vor der Firmenpleite, dem Bankrott, dem Insolvenzverfahren. Wenn die Geschäfte aus den unterschiedlichsten Gründen nicht mehr so laufen wie anfangs geplant und die offenen Posten nicht mehr bezahlt werden können, bleibt dem Geschäftsführer meist nur der Weg in die Firmeninsolvenz.

Eine Firmeninsolvenz oder Unternehmensinsolvenz als Ultima Ratio zu wählen, ist zweifelsohne der steinigste und damit schwierigste Weg, den man als Unternehmer gehen muss.

Rechtsanwalt Ralph Hutschenreuther führt hierzu aus: „So bitter der Weg auch sein mag, mit seiner Firma durch wirtschaftlich schwierige Zeiten zu manövrieren. Mit den neuen Sanierungsmöglichkeiten, die seit dem 1. Januar 2021 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs‐ und Insolvenzrechts gelten, können Unternehmen unter bestimmten Umständen vor der Durchführung eines Insolvenzverfahrens noch saniert werden.“

So ermöglicht der Staat mithilfe der neuen Instrumente vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren drohend zahlungsunfähigen Unternehmen die Möglichkeit für eine wirtschaftliche Restrukturierung.

Ein Insolvenzverfahren kann also unter Umständen auch in wirtschaftlich herausfordernden Zeitenvermieden werden. Doch was ist ein Insolvenzverfahren eigentlich? Welche Gründe für eine Insolvenzanmeldung sieht das Gesetz vor und welche Konsequenzen drohen, wenn man der Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt? Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es und wie läuft ein solches Verfahren in der Regel ab?

Diese und weitere Aspekte rund um das Insolvenzverfahren wollen wir Ihnen in diesem Artikelgemeinsam mit ROLAND Partneranwalt und Rechtsanwalt Ralph Hutschenreuther näher erläutern.

Was ist ein Insolvenzverfahren genau?

Unter einem Insolvenzverfahren versteht man ein gerichtliches Gesamtvollstreckungs‐ und Schuldenbereinigungsverfahren. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, indem das noch vorhandene Vermögen des zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens quotal gleichmäßig verteilt wird. Dabei wird das allgemeine Insolvenzverfahren für Firmen im deutschen Recht als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet. „Vor allem Geschäftsführer sollten sich mit den bei einer Firmeninsolvenz drohenden Gefahren genau auseinandersetzen. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht “, fügt Rechtsanwalt Hutschenreuther hinzu.

Denn auch trotz Gründung einer GmbH oder UG gibt es unheilvolle Haftungsrisiken, die für den Geschäftsführer im äußersten Fall eine persönliche Haftung mit seinem Privatvermögen nach sich ziehen können. Das heißt konkret: haftungsbeschränkt ist nur die Gesellschaft, nicht aber die „Entscheider“ wie Geschäftsführer.

So haftet dieser beispielsweise für Zahlungen, die nach Eintritt eines Insolvenzgrundes geleistet werden, wenn diese laut Gesetz „nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind“.

Ist also eine UG beispielsweise rechtlich bereits zahlungsunfähig und der Geschäftsführer kauft trotzdem weiterhin neue Ware oder Maschinen, kann dies zur vollen Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen führen.

Welche Insolvenzgründe gibt es?

Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bedarf es laut Insolvenzordnung (InsO) eines Insolvenzgrundes. Liegt einer dieser Insolvenzgründe vor, spricht man von der Insolvenzreife.

Deren Vorliegen gilt es durch Experten im Insolvenzrecht genau prüfen zu lassen. Die deutsche Insolvenzordnung kennt grundsätzlich drei Insolvenzgründe. Diese sind:

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Zahlungsunfähigkeit

Der Insolvenzgrund „Zahlungsunfähigkeit “ liegt gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 InsO dann vor, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Konkret bedeutet dies, dass der Schuldner (z.B. eine GmbH) nicht mehr in der Lage ist, in einem Zeitraum von drei Wochen mindestens 90 Prozent seiner Gesamtverbindlichkeiten begleichen zu können (so das BGH‐Urteil vom 19. September 2017, AZ: II ZR 88/16). Sobald die Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss der Insolvenzantrag gestellt werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Was ist nun aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit? Ein Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel gilt hierfür ein Prognosezeitraum von 24 Monaten (§ 18 InsO).

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein freiwilliger Insolvenzgrund und kommt in der Praxis eher selten vor. Das Ziel ist hier meist, ein Unternehmen innerhalb des Insolvenzverfahrens zu sanieren, bevor die Zahlungsunfähigkeit endgültig eintritt. Zeichnet sich also eine Zahlungsunfähigkeit erst ab, so kann der Geschäftsführer die Insolvenz beantragen, um das Unternehmen zu sanieren. Dies sollte allerdings immer in Absprache mit einem im Insolvenzrecht erfahrenen Anwalt geschehen.

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 InsO). Die hierfür erforderliche sogenannte Fortführungsprognose wird anhand einer Überschuldungsbilanz ermittelt, in der die Aktiva den Passiva gegenübergestellt werden.

Welche Möglichkeiten bestehen bei Insolvenzreife?

Aus Sicht des Geschäftsführers ist aus Haftungsgründen sehr wichtig, zwischen vorübergehendem, wirtschaftlichem Engpass, also Zahlungsstockung und einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Welche Möglichkeiten es gibt, wenn einer der Insolvenzgründe vorliegt bzw. die Insolvenzreife gegeben ist, haben wir kurz zusammengetragen:

Möglichkeiten bei drohender Zahlungsunfähigkeit:

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht hingegen eine unverzügliche Insolvenzantragspflicht.

Wann gilt die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen?

Die Insolvenzantragspflicht ist bei Zahlungsunfähigkeit laut Gesetz unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gegeben. Im Falle einer Überschuldung beträgt die Frist seit der Reform der Insolvenzordnung sechs Wochen. Nach Verstreichen der Frist en droht Entscheidern der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung.

Übrigens

Auch nach einem Insolvenzantrag besteht noch die Möglichkeit, nach Investoren bzw. Käufern zu suchen, um eine Unternehmenssanierung doch noch erfolgreich gestalten zu können.

Exkurs: Insolvenzantragspflicht in der Corona ‐Krise?

Die Ausnahmezeiten der Corona ‐Krise wirkten sich auch auf die Insolvenzantragspflicht aus. Die Bundesregierung war darauf bedacht, den Unternehmen, die wirtschaftlich unter der Krise zu leiden hatten, unter die Arme zu greifen. Daher war unter bestimmten Umständen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Seit dem 01.05.2021 ist die Insolvenzantragspflicht vollständig wiedereingesetzt.

Hinweis für unsere Kunden

Unter der Telefonnummer 0221–8277510 erhalten betroffene ROLAND Gewerbekunden eine kostenlose, telefonische Rechtsberatung zum Thema Unternehmensinsolvenz (nach Anruf bitte die „Null“ drücken und im Anschluss die „Vier“ – hier beantworten wir gerne Ihre Fragen zur Insolvenzantragspflicht!).

Wer kann eigentlich den Insolvenzantrag stellen?

Eine wichtige Frage ist natürlich auch, wer bei vorliegendem Insolvenzgrund den Insolvenzantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen darf. Hierzu ergänzt Rechtsanwalt Ralph Hutschenreuther: „Gemäß § 13 Abs. 1 InsO sind sowohl der Schuldner als auch seine Gläubiger berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen. Nach § 15 a InsO kann sogar seitens juristischer Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR oder OHG) eine Antragspflicht gegeben sein. “

Allerdings müssen Gläubiger bei der Antragsstellung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht schlüssig darstellen und glaubhaft machen. Dies bedeutet, dass die Beweislast hier bei den Gläubigern liegt.

Ist einer der Insolvenzgründe gegeben, spricht man wie erwähnt von der Insolvenzreife. Ist diese zu bejahen, ist der Schuldner mitunter aber auch der oder die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zwar nicht verpflichtet, jedoch gut beraten, sich anwaltliche Beratung zu suchen, um nicht den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung zu erfüllen.

Was ist Insolvenzverschleppung und welche Strafen drohen?

Bereits ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Insolvenzverschleppung eine Straftat ist (§ 15 a Abs. 4 InsO). „Danach handelt strafbar, wer den Insolvenzantrag verspätet stellt, wobei auch Fahrlässigkeit strafbar ist. “, fügt Rechtsanwalt Hutschenreuther hinzu.

Reicht demnach ein Geschäftsführer schuldhaft den Insolvenzantrag zu spät ein, erfüllt dies den Tatbestand der Insolvenzverschleppung. Wenn er den Antrag also beispielsweise erst vier Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sieben Wochen nach Eintritt der Überschuldung einreicht, wird der Fall sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Staatsanwaltschaft übergeben.

Eine Insolvenzverschleppung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Daneben können empfindliche Geldstrafen ausgesprochen werden. Auch die Möglichkeit für die nächsten 5 Jahre als Geschäftsführer tätig zu sein, wird Betroffenen bei rechtskräftiger Verurteilung entzogen.

Unbedingt zu beachten ist, dass auch der Verkauf oder die Abgabe der Geschäftsführung nicht vor Strafe schützt. Auch ehemalige Geschäftsführer bleiben für ihre Handlungen haftbar, d. h. sie können sowohl persönlich zivilrechtlich als auch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Insbesondere ist die Insolvenzverschleppung auch nicht durch einen Verkauf des Unternehmens zu umgehen.

Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es für Firmen?

Folgende Arten von Insolvenzverfahren gibt es für Firmen:

Restrukturierungsrahmen

Beim Eigenverwaltungsverfahren führt der Unternehmer das Unternehmen weiter – unter Beachtung der Vorgaben der Insolvenzordnung. Dieses Verfahren verfolgt das Ziel, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen und dem Unternehmer gleichzeitig das Unternehmen zu erhalten.

Schutzschirmverfahren

Bei dieser Verfahrensart des Insolvenzrechts hat der Schuldner die Möglichkeit, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten. In Gestalt der Eigenverwaltung soll dadurch eine frühzeitige Vorlage des Insolvenzplans ermöglicht werden. So soll auch im Schutzschirmverfahren das Unternehmen selbst saniert werden können.

Regelinsolvenz

Wie bereits beschrieben ist die Regelinsolvenz das allgemeine Insolvenzverfahren des deutschen Rechts für Unternehmen. Die Regelinsolvenz ist ein umfangreiches und langwieriges Gerichtsverfahren, das mehrere Jahre dauert.

Insolvenzplanverfahren

In diesem Verfahren geht es darum, dass mithilfe eines Insolvenzplans die Umgestaltung eines insolventen Unternehmens durchgeführt werden kann. Man könnte sagen, dass die Insolvenz durch den Gläubiger und den Planersteller einvernehmlich abgewickelt. Dabei kann das Insolvenzplanverfahren sowohl die Sanierung als auch die Liquidation des Unternehmens zum Ergebnis haben. Im Insolvenzplanverfahren wird die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse aufgrund einer vom Gericht bestätigten Einigung unter den Gläubigern angestrebt. Am Ende dieses Verfahrens steht also ein Vertrag zwischen den Beteiligten.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht unbedingt immer den wirtschaftlichen Ruin auf Dauer. In einigen Insolvenzverfahren steckt zugleich die Chance das in Schieflage geratene Unternehmen wieder auf den richtigen Weg zu bringen.

Im Folgenden soll der Ablauf eines Insolvenzverfahrens grob und stark vereinfacht skizziert werden:

  • Der Insolvenzantrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Noch vor dem Antrag wird entschieden, um welche Art des Insolvenzverfahren es sich handelt.
  • Um die Insolvenzmasse zu sichern, kann das Gericht – im Falle eines noch nicht eingestellten Geschäftsbetriebes - in einem vorläufigen Insolvenzverfahren einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
  • Nach Eröffnung des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter mit der Leitung des Unternehmens beauftragt.
  • Der Geschäftsführer kann vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren z. B. die Eigenverwaltung beantragen. In diesem Fall bestellt das Gericht einen Sachverwalter mit überwachender Funktion. Weiteres mögliches Verfahren: das Schutzschirmverfahren.
  • In einem ersten, ggf. weiteren Prüfungstermin werden die angemeldeten Insolvenzgläubigerforderungen, insbesondere die vom Insolvenzverwalter und/oder dem Schuldner bestrittenen, besprochen und beschieden.
  • Meist unmittelbar im Anschluss daran erstattet der Insolvenzverwalter Bericht über noch vorhandenes Unternehmensvermögen und Forderungen, sowie die von ihm bisher festgestellten Verbindlichkeiten.
  • In einem Insolvenzplanverfahren kann in einer extra vom Insolvenzgericht einberufen Gläubigersammlung ein Insolvenzplan besprochen und beschlossen werden.
  • Zu guter Letzt kann in einem Schlusstermin der Insolvenzverwalter über das Insolvenzverfahren und seinen Verlauf Rechnung legen.

Hinweis 5.-8.: Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter feststellt, dass kein Vermögen, sprich nicht mehr genügend Insolvenzmasse vorhanden ist um die Verfahrenskosten zu decken, kann ein Insolvenzverfahren jederzeit wegen sog. Masselosigkeit eingestellt werden.

Übrigens

Die gesetzliche Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1.000 €. „Die Kosten eines Insolvenzverfahrens sind von der Insolvenzmasse, der Verfahrensdauer und weiteren Faktoren wie Gläubigeranzahlung und Schwierigkeit abhängig. Die Vergütung erfolgt dementsprechend gestaffelt “, erläutert Rechtsanwalt Hutschenreuther.

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren bei Firmen?

Im Gegensatz zur Verbraucherinsolvenz bestehen beim Insolvenzverfahren für Unternehmen keine zeitlichen Vorgaben. Statistisch betrachtet, erstreckt sich eine Regelinsolvenz meist über einen Zeitraum von ca. vier Jahren. Bei der Bestimmung der Dauer eines Insolvenzverfahrens für Firmen spielen Faktoren wie Unternehmensform, Anzahl der Gläubiger, Unternehmensschulden, aber auch die Möglichkeit, das Unternehmen vielleicht doch noch sanieren zu können, die entscheidenden Rollen.

Wenn zumindest die Verfahrenskosten gezahlt werden können, verkürzt sich das Verfahren auf fünf Jahre. Es lässt sich also zusammenfassend sagen, dass ein Firmeninsolvenzverfahren ein langwieriges, komplexes Unterfangen ist.

Älterer Mann steht in einem Bürogebäude. Er trägt einen Anzug, hat die Arme verschränkt und lächelt. Hinter ihm stehen weitere Menschen in Business-Kleidung.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 29. Juli 2021 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Ralph Hutschenreuther ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit Schwerpunkt Insolvenzrecht und für die Sozietät Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB am Standort Erfurt als Leiter der Dezernate Gesellschafts- und Insolvenzrecht tätig. Er steht Unternehmen, Unternehmer und auch Gesellschafter sowohl als Berater aber auch als aktiv vor Gerichten auftretender Prozessrechtlern zur Verfügung. Neben dem Standort in Erfurt hat die Kanzlei Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater ihren Stammsitz in Köln und weitere Niederlassungen beispielweise in Berlin, Euskirchen und München.

Ralph Hutschenreuther

Ralph Hutschenreuther

Kanzlei Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Firmenrechtsschutz“