Betriebsunterbrechung und Betriebsschließung
Was leisten Betriebsunterbrechungs-Versicherungen und Betriebsschließungs-Versicherungen in Zeiten der Corona-Krise?
Was leisten Betriebsunterbrechungs-Versicherungen und Betriebsschließungs-Versicherungen in Zeiten der Corona-Krise?
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, hat die Bundesregierung am 16. März 2020 Maßnahmen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich beschlossen.
Diese Maßnahmen umfassen auch die Unterbrechung und Schließung von unzähligen Betrieben. Konkret geht es um Betriebe, die nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung dienen oder sogenannte „Corona-Regeln“, wie z. B. die Abstandshaltung von mindestens 1,5 Metern, aus unterschiedlichen Gründen nicht umsetzen können. Infolge der Corona-Krise geraten deshalb viele Unternehmen in finanzielle und existenzbedrohende Schwierigkeiten.
Um sich gegen solche Ertragsausfälle zu schützen, haben Gewerbetreibende eine Versicherung für den Fall der Betriebsunterbrechung oder -schließung abgeschlossen. Doch leistet diese Versicherung auch während der Corona-Pandemie?
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung schützt Versicherte vor Umsatzeinbußen, die aus Betriebsunterbrechungen entstehen.
Grundsätzlich sind Betriebsunterbrechungen versichert, wenn sie
Ausfälle aufgrund ansteckender Krankheiten und Seuchen sind dagegen selten mitversichert.
Eine Betriebsschließungsversicherung schützt vor den finanziellen Folgen, wenn ein Betrieb wegen einer behördlichen Anweisung auf Grund einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz (ifSG) geschlossen wird. Hierzu zählt auch die Corona-Pandemie, die in der Meldepflicht-Verordnung „2019-nCoV“ festgehalten ist.
Versicherungsschutz besteht in der Regel, wenn eine behördliche Anordnung vorliegt.
Liegt eine behördliche Anordnung vor, bekommt der Versicherungsnehmer
Ob eine Versicherung im Falle der Corona-Krise bezahlt, hängt entscheidend von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Deshalb sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden, ob eine Entschädigung geltend gemacht werden kann. ROLAND Gewerbekunden können sich diesbezüglich an die Spezial-Hotline 0221 8277-510 wenden.
Versicherungsschutz besteht dagegen nicht, wenn eine Betriebsschließung nur als Vorsichtsmaßnahme getroffen wird und nicht behördlich angeordnet ist.
Hinweis: Da zurzeit sehr viele Kunden unsere Hotlines nutzen, kann sich der Rückruf etwas verzögern. Die Mitarbeiter der telefonischen Rechtsberatung versuchen aber, Sie innerhalb von sieben Tagen zurückzurufen.