Die Europäische Datenschutzgrundverordnung.

DSGVO: Das sind deine neuen Rechte ab dem 25. Mai

Leben & Freizeit

Seit Monaten ist eine Abkürzung immer wieder in der Presse zu lesen: DSGVO. Sie steht für die Europäische Datenschutzgrundverordnung, die ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Mit ihrer Hilfe sollen die persönlichen Daten von EU-Bürgern künftig besser geschützt werden.

ROLAND-Partneranwalt und Datenschutzexperte Frank W. Stroot von der Kanzlei bpl Rechtsanwälte Stroot & Kollegen in Osnabrück verrät, welche neuen Verbraucher-Rechte du dann hast und wie du dich gegen Datenschutz-Verstöße wehren kannst.

Für wen gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung überhaupt?

Hin und wieder hört man, dass die europäische Datenschutz-Grundverordnung nur Betreiber von Onlineshops und große Unternehmen betreffe. Das ist jedoch ein Ammenmärchen, wie Rechtsanwalt Frank W. Stroot klarstellt: „Die DSGVO gilt für alle Unternehmen, die in der EU ansässig sind und mit personenbezogenen Daten arbeiten – sowohl online als auch offline. Aber auch Unternehmen im Ausland, die ihre Dienste EU-Bürgern anbieten – beispielsweise Facebook oder Google – müssen sich an die Verordnung halten.“

Unter personenbezogenen Daten versteht man alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das sind zum Beispiel der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum, die E-Mail-Adresse, aber auch die IP-Adresse oder Cookies.

Endlich eine verständliche Datenschutz-Erklärung

Der Schutz personenbezogener Daten ist eines der Ziele der DSGVO. Ein anderes ist es, eine größere Transparenz für Verbraucher zu schaffen. Darum gibt es auch neue Vorschriften für die Datenschutzerklärung. Fremdwörter, Fachbegriffe und juristisches Kauderwelsch – damit ist ab Mai Schluss. Du sollst als Kunde direkt verstehen können, was das Unternehmen unternimmt, um deine Daten zu schützen. Die Datenschutz-Erklärung muss präzise, transparent, leicht zugänglich sowie klar und einfach formuliert sein. Richtet sich die Webseite an Kinder, muss die Datenschutz-Erklärung so einfach formuliert sein, dass ein Kind sie verstehen kann.

Neu ist zudem, dass die Verantwortlichen nicht nur angeben müssen, zu welchem Zweck sie die Daten verarbeiten, sondern auch, auf welcher Rechtsgrundlage sie das tun. „Hier gibt es prinzipiell drei Möglichkeiten: Erstens, das Gesetz gestattet die Verarbeitung. Zweitens, die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben. Oder drittens, das Unternehmen hat ein sogenanntes ‚berechtigtes Interesse‘, zum Beispiel, weil es Direktwerbung betreiben möchte“, erläutert Rechtsanwalt Frank W. Stroot.

Weiterhin muss dich das Unternehmen darüber informieren, wie lange es deine Daten speichert bzw. welche Kriterien es für die Speicherfrist gibt. „Auch wenn der Anbieter Ihre Daten von Dritten bekommen hat, muss er Sie darüber informieren“, sagt der Rechtsanwalt.

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Auskunftsrecht, Recht auf Datenübertragung und Recht auf Löschung

Neben der einfacheren und transparenteren Datenschutzerklärung bekommst du mit der Datenschutzgrundverordnung weitere Rechte als Verbraucher:

Das „Auskunftsrecht“

Dieses besagt, dass du als betroffene Person Informationen darüber verlangen kannst, ob und vor allem welche persönlichen Daten von dir zu welchem Zweck wie lange gespeichert werden. „Das verantwortliche Unternehmen muss solche Gesuche unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach Erhalt beantworten“, sagt Frank W. Stroot. In Einzelfällen könne die Frist um zwei Monate verlängert werden. Du kannst diese Auskunft schriftlich per Brief oder E-Mail anfordern.

Das „Recht auf Datenübertragung“

Dieses besagt, dass Unternehmen die Daten eines Nutzers an einen anderen Anbieter übermitteln müssen, wenn der Nutzer dorthin wechselt. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn ich meine Bank, meinen Internetanbieter oder meinen Arbeitgeber wechsele“, sagt Frank W. Stroot. Hier müssten alle Daten, die du als Nutzer selbst zur Verfügung gestellt hast, ohne Verluste übertragen werden.

Das „Recht auf Löschung“, auch „Recht auf Vergessenwerden“ genannt

Danach muss der Verantwortliche personenbezogene Daten löschen, wenn diese entweder nicht mehr benötigt werden, sie unrechtmäßig verarbeitet wurden oder wenn die betroffene Person dies verlangt. „Außerdem können Sie als Betroffener fordern, dass falsche Daten korrigiert werden“, fügt Rechtsanwalt Stroot hinzu.

Nutzer-Einwilligungen: Das gilt ab Mai

Auch im Hinblick auf Nutzer-Einwilligungen, zum Beispiel bei der Registrierung für einen Newsletter, gibt es Änderungen. Wenn du dich ab dem 25. Mai für einen Newsletter registrierst, gilt:

  • Einwilligungen dürfen nicht mehr an den Download von bestimmten Inhalten wie Whitepaper oder Checklisten gekoppelt werden („Kopplungsverbot“).
  • Anbieter müssen die Einwilligung des Nutzers lückenlos nachweisen können, zum Beispiel über das sogenannte Double-opt-in-Verfahren bei Newslettern. Dieses besagt, dass Nutzer den Eintrag auf der Abonnentenliste erst beantragen und dann noch einmal – zum Beispiel über einen Link in einer E-Mail – bestätigen müssen.
  • Einwilligungen von Minderjährigen unter 16 Jahren (oder unter 13 Jahren, wenn das nationale Recht eine entsprechende Bestimmung enthält) sind nur wirksam, wenn auch die Eltern damit einverstanden sind.
  • Für Nutzer muss der Widerruf der Einwilligung grundsätzlich so einfach wie deren Erteilung sein.

Damit sollen „unfreiwillige“ Einwilligungen zukünftig vermieden werden und es soll für Verbraucher einfacher werden, die Einwilligung zurückzuziehen.

Hohe Strafen bei Verstößen, Datenpannen müssen umgehend gemeldet werden

Sollte ein Unternehmen gegen die neuen Regeln und Standards der Datenschutzgrundverordnung verstoßen, kann das teuer werden. Bisher sah das Bundesdatenschutzgesetz für Datenschutz-Verstöße Bußgelder zwischen 50.000 und 300.000 Euro in besonders schweren Fällen vor. Sehr hohe Beträge wurden von den Behörden in der Regel nur selten und bei dauerhaften Verstößen verhängt.

Mit der EU-DSGVO ändert sich das: „Die neue Verordnung sieht Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes vor. Mit diesen empfindlichen Strafen hat die Europäische Union ein wirksames Mittel zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus geschaffen, das auch große, international tätige Konzerne ernst nehmen müssen“, erklärt Frank W. Stroot.

Doch nicht nur Bußgelder drohen: Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann jede Person Schadenersatz vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verlangen, wenn sie durch einen Verstoß gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet. „Das ist ein absolutes Novum, das sieht das BDSG bislang nicht vor“, kommentiert der Datenschutz-Experte. „Zusätzlich gilt in solchen Fällen die Umkehr der Beweislast. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen den Schaden verschuldet hat – es sei denn, es kann einen rechtmäßigen Datenschutz belegen.“ Als Verbraucher kannst du also zukünftig Schadenersatz verlangen, sogar ohne einen materiellen Schaden beweisen zu müssen. Denn durch die (vermutete) rechtswidrige Nutzung deiner personenbezogenen Daten liegt ein Eingriff in dein allgemeines Persönlichkeitsrecht vor. Allerdings wird die Zukunft zeigen, in welcher Höhe den Betroffenen tatsächlich Schmerzensgelder zugesprochen werden.

Neu ist zudem: Falls einem Unternehmen eine Datenpanne unterläuft, muss es das zukünftig innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde melden. „Das Unternehmen muss dann angeben, wie viele Datensätze betroffen sind, welche Folgen die Panne haben könnte und wie es Abhilfe schaffen will“, sagt der Datenschutzexperte. Die zuständige Adresse ist der Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes. An diese Stelle kannst du dich auch wenden, wenn dir Verstöße auffallen oder du Fragen zum Thema Datenschutz hast.

Fazit

Die europäische DSGVO verändert, wie Unternehmen mit deinen personenbezogenen Daten umgehen müssen. Darüber hinaus bietet dir die Verordnung neue Verbraucher-Rechte: Zum Beispiel kannst du bei Unternehmen Auskunft darüber anfordern, welche Daten sie von dir gespeichert haben, oder sogar Schmerzensgeld verlangen, wenn sie gegen die DSGVO verstoßen und du deshalb einen Schaden erlitten hast. Alles in allem also mehr Mitspracherecht im Hinblick auf dein höchstes Gut – deine persönlichen Daten.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 17. April 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt und Steuerberater Frank W. Stroot ist Inhaber der Wirtschaftsrechtskanzlei bpl Rechtsanwälte Stroot & Kollegen in Osnabrück. Neben seinen Qualifikationen als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht hat er sich umfangreiche datenschutzrechtliche Expertise erworben, die auch durch die erfolgreiche Prüfung zum Datenschutzbeauftragter (TÜV) belegt wird. Seine Kanzlei vertritt Unternehmen und Verbraucher insbesondere im Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Schadenersatzrecht, Datenschutzrecht und Insolvenzrecht.

Frank W. Stroot

Frank W. Stroot

Wirtschaftsrechtskanzlei bpl Rechtsanwälte Stroot & Kollegen

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“