Patient wird im Bett fixiert.

Patient im Bett gefesselt – Land muss 12.000 Euro Schmerzensgeld zahlen!

Leben & Freizeit

Das Land Hessen muss einer Patientin wegen ihrer Fixierung am Bett und verabreichter Zwangsmedikationen in einer psychiatrischen Klinik ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zahlen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 8 U 59/18).

Das Gericht attestierte dem Krankenhaus einen Freiheitsentzug und einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, die von der richterlichen Anordnung zur Unterbringung in der geschlossenen Anstalt nicht gedeckt seien. Im Klartext: Auch wer aufgrund richterlicher Anordnung mit oder gegen den eigenen Willen in einer geschlossenen Anstalt landet, ist nicht rechtlos gestellt und muss sich nicht alles gefallen lassen.

Der Fall

Nach einer Frühgeburt gestaltete sich die häusliche Situation der späteren Klägerin schwierig. Ein Notruf ihre Ehemanns führte 2014 zu ihrer Einweisung gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Dort befand sie sich gut zwei Wochen und wurde dabei teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Das Amts- und das Landgericht hatten damals die vorläufige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung für zulässig erklärt.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Land Hessen verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu zahlen sowie der Klägerin sämtliche aus der Fixierung und Zwangsmedikationen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Zu Recht nehme die Klägerin das Land Hessen in Anspruch, da die Unterbringung von psychisch Kranken zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus „eine genuin staatliche Aufgabe“ sei, stellten die Frankfurter Richter zunächst klar. Die nachgewiesenen Fixierungen der Klägerin am Bett seien hier auch rechtswidrig gewesen. „Die Fixierung einer Patientin stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person“ dar. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung. Dies gelte auch, wenn – wie hier – im Rahmen der Unterbringung die Freiheit bereits entzogen wurde. Die Fixierung nehme der Betroffenen die noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb der Station oder jedenfalls im Zimmer frei zu bewegen. Infolge der besonderen Eingriffsqualität sei eine solche Fixierung nicht von der richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.

Arbeitsrechtsschutzversicherung Box

Privatrechtsschutz von ROLAND

  • Absicherung im Alltag - auch für die Familie!
  • Deckungssumme unbegrenzt
  • telefonische Rechtsberatung & Mediation

In nur 4 Minuten Ihre private Rechtsschutzversicherung zusammenstellen:

Richterliche Genehmigung fehlte

Für die Fixierungen hätte es demnach einer richterlichen Genehmigung bedurft. Diese fehlte, so dass die Fixierungen bereits aus diesem Grund rechtswidrig gewesen seien. Gleiches gelte für die Zwangsbehandlung der Klägerin. „Die medizinische Behandlung einer Untergebrachten gegen ihren natürlichen Willen … greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein“, betont das Oberlandesgericht. Dem Eingriffscharakter stehe auch nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen werde. Auch die Zwangsbehandlung sei durch die Unterbringungsanordnung selbst deshalb nicht gedeckt und damit rechtswidrig.

picture

ROLAND Newsletter erhalten

Bleiben Sie mit unseren Tipps für den Alltag sicher im Recht!
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.
Bitte füllen Sie das Pflichtfeld aus.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 12. August 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Gastautor

Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.

Marcus Creutz

Marcus Creutz

Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“