Wartender Mann am Flughafen.

Reifenpanne führt nur ausnahmsweise zu Entschädigung wegen Flugverspätung

Reisen & Verkehr

Kommt ein Flieger innerhalb der EU mehr als drei Stunden verspätet am Zielflughafen an, haben die Passagiere gegen die Fluggesellschaft einen Entschädigungsanspruch. Das Landgericht Köln wollte jetzt vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob das auch gilt, wenn der Flieger wegen einer Reifenpanne Verspätung hat.

Der Fall

Der Fall betraf die Fluggesellschafts Germanwings, die von einem Fluggast auf Entschädigung wegen eines verspäteten Fluges von Dublin nach Düsseldorf verklagt worden war. Die Flugverspätung betrug 3 Stunden und 28 Minuten. Germanwings lehnte die Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen sei. Dieser außergewöhnliche Umstand befreie sie von ihrer nach dem Gesetz an sich vorgesehenen Ausgleichspflicht.

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Das sahen die Richter vom Europäischen Gerichtshof genauso (Rs.: C-501/17). Als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Zwar sind Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Reifenschäden ihrer Flugzeuge konfrontiert, jedoch kann der Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist, nicht seiner Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden. Im Übrigen ist dieser Umstand von diesem nicht tatsächlich beherrschbar. Er ist daher ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Um sich jedoch von seiner Ausgleichspflicht nach der Fluggastrechteverordnung zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen auch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigten Reifens zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt. Insoweit weist der Gerichtshof speziell zu Reifenschäden darauf hin, dass die Luftfahrtunternehmen auf allen von ihnen angeflogenen Flughäfen Verträge über den Reifenaustausch schließen können, die ihnen eine vorrangige Behandlung gewährleisten.

Das wird das Landgericht Köln im weiteren Verlauf des Verfahrens zu prüfen haben.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 17. April 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Gastautor

Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.

Marcus Creutz

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Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Verkehrsrechtsschutz“