Medizinstudium dank NC-Urteil.

5 wichtige Fakten über das NC-Medizin-Urteil

Karriere & Beruf

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das Auswahlverfahren von Universitäten im Fach Humanmedizin und der damit verbundene Numerus clausus, als einziges Kriterium, ist in Teilen verfassungswidrig. Doch was bedeutet das für angehende Studenten? Wird das Auswahlverfahren nun komplett neu aufgerollt? Ich habe mit Rechtsanwältin Melanie Solmecke gesprochen.

1. Wieso ist es bislang so schwierig, einen Studienplatz für Medizin zu bekommen?

Das Zulassungssystem für Studienplätze im Fach Medizin ist deutlich komplizierter, als in anderen Studiengängen. Melanie Solmecke hat mir dies genau erklärt: „Zunächst gehen zwanzig Prozent der Studienplätze an Bewerber mit den besten Abiturnoten. In den meisten Fällen hat man hier schon mit einem Abiturdurchschnitt von 1,2 keine Chance mehr. Weitere 20 Prozent vergeben Hochschulen an Bewerber nach Wartezeit. Die übrigen 60 Prozent werden über Auswahlverfahren der Hochschulen entschieden. Allerdings ist auch hier häufig der Numerus clausus entscheidend.”

2. Was hat das Bundesverfassungsgericht nun genau entschieden?

Die Richter in Karlsruhe kritisierten unter anderem, dass das Verfahren keine Chancengleichheit der Studierenden ermöglichen würde. Doch dies ist nicht der einzige Kritikpunkt, wie Melanie Solmecke weiß: „Insbesondere die Orientierung der Vergabeentscheidung an den Ortswunschangaben sowie die Beschränkung der Bewerbung auf sechs Studienorte lassen sich im Rahmen der Abiturbestenquote nicht rechtfertigen. Außerdem fordert das Bundesverfassungsgericht eine Begrenzung der Wartezeit durch den Gesetzgeber. Denn diese lag im vergangenen Wintersemester bei 14 Semestern und ist somit sogar länger als die Regelstudienzeit von zwölf Semestern für Medizin.“

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3. Worauf beruft sich das Urteil?

Die Diskussion um die Studienplatzvergabe gibt es schon lange. Doch warum ist das Verfahren überhaupt unzulässig? Melanie Solmecke hierzu: „Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist das bisherige Verfahren mit dem Grundgesetz in Teilen nicht vereinbar. Denn in Artikel 12 I des Grundgesetzes ist klar formuliert, dass jeder das Recht hat, seinen Beruf und seinen Ausbildungsort frei zu wählen. Dies ist durch das momentane Auswahlverfahren nicht gewährleistet. Melanie Solmecke erklärt außerdem, dass es ursprünglich gar nicht beabsichtigt war, den Numerus clausus in der Medizin so lange beizubehalten: „Der Numerus clausus sollte nur in Sonderfällen und vorübergehend zum Einsatz kommen. Jedoch hat sich die Anzahl an Bewerbungen vervielfacht. Auf jeden Studienplatz für Humanmedizin kommen mehrere Bewerber, infolgedessen der Numerus Clausus für Medizin längst nicht mehr nur eine Notlösung ist.”

4. Welche Änderungen wird es durch das Urteil geben?

Die Hochschulen müssen sich jetzt Gedanken darüber machen, welche neue Regelung es geben könnte. „Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Auswahlverfahren der Hochschulen bundesweit standardisiert und strukturiert werden müssen. Hierzu haben sie bis Ende 2019 Zeit. Zwar erweist sich der derzeitige Vergabeschlüssel für Medizin als nicht mit der Verfassung vereinbar, nicht jedoch die Zulassungsbeschränkung an sich. Denn grundsätzlich ist die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Mögliche weitere Faktoren, die künftig zählen könnten, sind soziales Engagement oder Berufserfahrung“, erklärt Melanie Solmecke.

5. Gibt es auch Änderungen für andere Numerus clausus-begrenzte Studiengänge?

Nicht nur im Fach Medizin, auch Juristen, BWLer und Co. müssen sich mit der lästigen Frage nach dem Numerus Clausus herumschlagen. Dürfen nun auch Studierende anderer Studiengänge die Hoffnung haben, dass das Verfahren geändert wird? Hierzu hat Melanie Solmecke eine klare Antwort: „Nein. Das Urteil bezieht sich lediglich auf den Fachbereich Medizin. Bei allen anderen Studiengängen gibt es durch den Numerus clausus keine Einschränkung des Rechts auf freie Berufswahl. Denn dort verwehrt der Numerus clausus zwar unter Umständen den Studienplatz an der Wunschuniversität. Studierende können das Fach allerdings immer noch in einer anderen Stadt belegen.“

Es bleibt also weiterhin spannend, wie sich das Verfahren entwickelt. Eins ist allerdings sicher: Die Karten werden neu gemischt.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 20. Dezember 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unsere Partneranwältin

Melanie Solmecke ist Expertin in Sachen Immobilienrecht. Sie ist Rechtsanwältin in der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Melanie Solmecke

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Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Arbeits- und Berufsrechtsschutz“