Oktoberfest feiern.

O’zapft is: Rechtstipps rund um das Oktoberfest

Leben & Freizeit

Ich weiß nicht, wie es Euch geht, aber ich habe aktuell den Eindruck, dass jedes noch so kleine Dorf inzwischen sein eigenes Oktoberfest feiert. Und nicht nur in Deutschland, auf der ganzen Welt gibt es inzwischen das “German Oktoberfest” aus München.

Spätestens als ich kürzlich bei den Discountern Lederhose und Dirndl gesehen habe, war mir klar, dass Millionen Besucher bald wieder ihre Trachten anziehen – nicht nur in Bayern.

Aber egal, ob die Original Wiesn auf der Theresienwiese in München oder die Oktoberfest-Ableger im ganzen Land: Dass es einige Anlässe für rechtliche Streitigkeiten gibt, wenn tausende Menschen zusammen kommen – und dabei das Bier auch noch in Strömen fließt –, kann sich wohl jeder denken. Rechtsanwalt Marcus Kaiser gibt uns Tipps für einen entspannten Wiesn-Besuch.

Über Tische und Bänke …

Bei Deutschlands größtem Volksfest wird geschunkelt, es wird geprostet, es wird getanzt – und das in der Regel unter Alkoholeinfluss. Neben demoliertem Mobiliar kommt es auf den Wiesn auch hin und wieder vor, dass der angetrunkene Tischnachbar versehentlich auf einen fällt oder unglücklich mit seinem Bierkrug hantiert und dabei böse Verletzungen verursacht. Wer muss in diesem Fall haften?

„Grundsätzlich haftet der Verursacher – in diesem Fall der betrunkene Gast – für Schäden, die er Dritten zufügt. Der Zeltwirt haftet nur dann, wenn er angebrachte Maßnahmen zum Schutz der Gäste unterlassen hat, zum Beispiel indem er randalierende Gäste sehenden Auges gewähren ließ“, erklärt Rechtsanwalt Marcus Kaiser. Und er warnt davor, sein Fehlverhalten auf den Alkoholkonsum zu schieben und dadurch auf eine mildere Strafe zu hoffen: „Man haftet unter Alkoholeinfluss grundsätzlich genauso wie im nüchternen Zustand.“

Unterm Strich – so geht das nicht!

Über 10 Euro muss der Wiesn-Besucher im Festzelt in München im Schnitt für eine Maß Bier auf die Theke legen. Der Preis ist nicht gerade ein Schnäppchen. Da ist es nachvollziehbar, dass der Kunde den Bierkrug auch gerne bis zum Eichstrich gefüllt sehen möchte. Aber hat er wirklich auch Anspruch darauf? Der ROLAND-Partneranwalt gibt hierzu ein klares Ja: „Wer eine Maß Bier bestellt, hat einen Anspruch auf eine Maß Bier. Die Maß ist ortsüblicherweise ein Liter Bier, sodass der Wiesn-Wirt verpflichtet ist, einen Liter Bier auszuschenken. Darauf kann der Kunde bestehen.“ In diesem Sinne: prost!

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Tisch für die Wiesn reserviert – und dann doch storniert!

Die meisten Wiesn-Besucher sind froh, wenn sie überhaupt einen Tisch im begehrten Festzelt ergattern konnten. Doch manchmal kommt es eben vor, dass man kurzfristig absagen muss. Kann es in diesem Fall passieren, dass man für den nicht genutzten Tisch trotzdem zahlen muss? „Welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Reservierung nicht wahrgenommen wird, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zelt-Wirte“, erklärt Marcus Kaiser. Hier ist zu beachten, dass die Wiesn-Wirte in der Regel eine Reservierung erst verbindlich annehmen werden, wenn der Kunde eine Anzahlung geleistet hat. Inwiefern eine Stornierung möglich ist, muss mit den Wirten vereinbart werden. Erfolgt eine Absage eventuell zu kurzfristig, kann eine durch AGB geregelte Stornierungsgebühr anfallen. Erscheint jemand trotz Reservierung nicht und sagt auch nicht ab, hat der Wirt einen Anspruch auf Erstattung seines entgangenen Gewinns.“

Wenn zwei sich beim Oktoberfest streiten …

Die Tischreservierung fürs Zelt steht, Dirndl und Lederhosen sitzen – doch im Bierzelt dann diese böse Überraschung: Der Tisch wurde zu diesem Termin offenbar doppelt vergeben und ist bereits belegt. Was nun? „Eine Reservierung ist für beide Parteien verbindlich. Sollte dem Zelt-Wirt ein Fehler unterlaufen sein und kann er dem Kunden keinen gleichwertigen Tisch anbieten, hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des entstandenen finanziellen Schadens. Das heißt, dass er zum einen die eventuell geleistete Anzahlung zurückfordern kann. Darüber hinaus hat er aber grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des Mehrbetrags, der nun bei einem anderen, teureren Zelt-Wirt im Laufe des dortigen Aufenthalts bezahlt werden muss“, erklärt der Experte. Gleichzeitig merkt er an: „Hier ergeben sich in der Rechtspraxis aber natürlich erhebliche Beweisschwierigkeiten.“

Wenn die Uhr tickt …

Gerade wenn es am schönsten ist, zeigt der Blick auf die Uhr: Die Zeit ist um – die nächsten Besucher stehen Schlange und möchten an den Biertisch. Was, wenn man sich einfach nicht an die Zeitbegrenzung hält? Drohen jetzt Strafgebühren? „Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, dass jemand bei Zeitüberschreitung Strafgebühren oder Ähnliches zahlen müsste. Auch hier richten sich die Rechtsfolgen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zeltwirte“, erklärt Rechtsanwalt Marcus Kaiser. Wenn der Sicherheitsdienst eingreifen muss und die nicht gehen wollenden Gäste rausbittet, sollte man in jedem Fall Folge leisten: „Der Sicherheitsdienst übt das Hausrecht für den Zelt-Wirt aus. Das heißt, dass er grundsätzlich das Recht hat, Gäste hinauszubitten oder von vornherein abzuweisen.“

Polizeigewalt hat der Sicherheitsdienst jedoch nicht, das heißt, er hat nicht das Recht, körperliche Gewalt anzuwenden. „Es bestehen aber die Nothilfe- und Festnahmerechte, die jedem Bürger grundsätzlich zustehen“, so der Experte weiter.

Egal ob im Festzelt oder im Fahrgeschäft, in Berlin oder München, traditionell bayerisch oder eine moderne Interpretation: Wir wünschen allen Oktoberfest-Besuchern eine Mords Gaudi und ein schönes Fest. Ohne rechtliche Streitigkeiten!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 10. September 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt Marcus Kaiser ist Gründer und Inhaber der bundesweit tätigen Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Mannheim und unterhält daneben Niederlassungen in Hamburg, München, Bensheim a.d. Bergstraße, Wiesloch und Lorsch. Rechtsanwalt Marcus Kaiser ist hauptsächlich auf den Gebieten des Schadensersatz- und Haftpflichtrechts sowie des Unternehmens- und Wirtschaftsrechts tätig. In diesen Bereichen betreut die Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte zahlreiche Verbände, Vereinigungen, Autohausgruppen und einzelne KFZ-Betriebe bundesweit. Die Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte bietet mit derzeit 15 Anwälten, darunter auch Fachanwälte und Mediatoren, kompetenten Rechtsbeistand in einer Vielzahl an weiteren Rechtsgebieten. Maßgeblich zu nennen sind hier das Arbeitsrecht, das Strafrecht und das Erbrecht.

Marcus Kaiser

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Kanzlei Kaiser & Kollegen Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“