Ein rotes Herz symbolisiert die Organspende.

Retter in der Not: Tipps zur Organspende

Leben & Freizeit

Als wir in unserer Redaktionssitzung kürzlich die neuen Themen vergeben haben, stand eins bis zum Schluss auf der Liste: Das Thema Organspende. Irgendwie war niemand von uns so richtig scharf darauf, sich hiermit näher auseinanderzusetzen – obwohl die meisten aus unserem Team schon lange in Besitz eines Organspendeausweises sind und sich somit ja schon irgendwann mal mit der Materie befasst haben.

Es gibt eben schönere Dinge, als sich mit der Zeit nach dem Tod zu beschäftigen. Wie wichtig das allerdings ist, zeigt ein Blick auf die Wartelisten für eine Organtransplantation: Zwar hat sich die Zahl der Organspender im vergangenen Jahr erstmals seit 2010 wieder deutlich positiv entwickelt, trotzdem hoffen in Deutschland aktuell rund 9.400 Patienten auf ein Spendeorgan.

Zum 1. April 2019 tritt ein neues Gesetz in Kraft, das für verbesserte Organisationsstrukturen und mehr finanzielle Unterstützung für die Kliniken sorgen soll. Zusätzlich zu diesem Beschluss diskutiert der Bundestag aktuell wieder über neue Organspende-Regelungen, um die Spenderzahl weiter zu erhöhen. Wie die aktuelle Rechtslage aussieht und welche Neuregelungen im Gespräch sind, hat mir ROLAND-Partneranwalt Detlef Koch verraten.

Bin ich eigentlich verpflichtet, mich zu entscheiden?

Seit 2012 sind Krankenversicherer dazu verpflichtet, ihren Kunden in regelmäßigen Abständen schriftliches Informationsmaterial zur Organspende zu schicken und eine entsprechende Verfügung abzufragen. Generell kann der Versicherte in eine Organspende einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer zu benennenden Person überlassen. Zudem kann er die Erklärung auf bestimmte Organe beschränken. „Bislang muss sich der Versicherte nicht zur Organspende äußern“, erklärt Detlef Koch. Das Bundesgesundheitsministerium strebt allerdings bis Mitte 2019 einen Bundestagsentscheid zu möglichen neuen Regeln für Organspenden an. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plädiert für eine doppelte Widerspruchslösung. „Damit würde künftig jeder als Spender gelten. Wer das nicht möchte, muss ausdrücklich widersprechen“, so der Fachanwalt für Medizinrecht. „Es erscheint als verfassungsrechtlich fragwürdig, jedermann per se zum Organspender zu erklären, also auch denjenigen, der sich mit der Fragestellung nicht auseinandergesetzt hat. Es entsteht der Eindruck eines gesetzgeberischen Schnellschusses, bei dem Menschen, die nicht spendebereit sind, diskriminiert werden.“

Viel wichtiger als die Frage nach der Widerspruchslösung ist für Detlef Koch ein optimaler Organisationsablauf in den Kliniken: „Wenn Spendensituationen in Kliniken stets als solche erkannt werden und die dann erforderliche Verfahrensweise hinreichend bekannt ist, könnten Wartelisten vermutlich reduziert und Organspendezahlen erhöht werden“, erklärt der Rechtsexperte.

Wer kann sich als Organspender registrieren lassen?

Als Organspender kann man sich ab dem 16. Lebensjahr registrieren lassen, ein Widerspruch ist bereits ab 14 Jahren möglich. Nach oben hin gibt es keine Altersgrenze: „Entscheidend ist das biologische und nicht das kalendarische Alter. Auch die Niere eines 65-jährigen Verstorbenen kann, wenn sie funktionstüchtig ist, einem Dialysepatienten wieder ein fast normales Leben bescheren“, erläutert Detlef Koch. Ob gespendete Organe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.

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Wer entscheidet, wenn ich keinen Organspendeausweis besitze?

Wichtig zu wissen: Wer keine Erklärung abgibt, lässt laut Rechtsanwalt Detlef Koch die Frage nach der Spendenbereitschaft offen und überlässt die Entscheidung anderen. Liegt keine Erklärung vor, wird in der Regel der nächste Angehörige zur Spendenbereitschaft des möglichen Spenders befragt. Dieser darf jedoch nur über eine mögliche Organspende entscheiden, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des potenziellen Spenders mit diesem persönlichen Kontakt hatte. Werden mehrere gleichrangige nächste Angehörige befragt und widerspricht nur einer der Spende, darf das Organ nicht entnommen werden. „Wer die Entscheidung zur Organspende selbst treffen will, gibt am besten frühzeitig eine entsprechende Erklärung ab“, rät der ROLAND-Partneranwalt. „So lässt er niemanden über seinen Wunsch im Unklaren und stellt sicher, dass der eigene Wille erfüllt wird.“

Sind meine Angaben unwiderruflich?

Hierzu gibt es vom Rechtsanwalt ein klares Nein: „Eine einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich, man kann jederzeit eine neue Erklärung anderen Inhalts als Änderungserklärung abgeben – dies sieht das Transplantationsgesetz ausdrücklich vor.“ Widersprechen sich zwei verschiedene Schriften inhaltlich, ist in der Regel das zuletzt verfasste Dokument gültig. „Wer beispielsweise bereits eine Patientenverfügung verfasst hat, sollte darauf achten, dass das Bereitschaftsschreiben zur Organspende dieser inhaltlich entspricht“, empfiehlt Detlef Koch. „Andernfalls sind die Dokumente einander anzupassen, damit im Ernstfall klar ist, was der Betroffene wünscht.“

Gilt eine Einwilligung automatisch auch für eine Lebendspende?

Die Erklärung zur Organspende betrifft die Entnahme von Organen bei toten Spendern und gilt nicht automatisch auch für eine Lebendspende. „Diese ist zum Schutz Minderjähriger nur für volljährige Spender nach umfassender Aufklärung und Einwilligung zulässig“, erklärt der Jurist. Darüber hinaus muss ein Arzt festlegen, ob die betreffende Person zur Spende geeignet ist. Eine Lebendspende kommt zudem nur dann in Betracht, wenn der Patient keinen überhöhten Operationsrisiken ausgesetzt ist. „Wer sich für die Organspende registriert, muss also nicht befürchten, auch für Lebendspenden herangezogen zu werden. Hierzu muss man sich gesondert bereit erklären“, so Detlef Koch. Der Bundesgerichtshof habe Anfang 2019 noch einmal herausgestellt, dass an die präoperative Aufklärung über eine Spende sehr hohe Anforderungen zu stellen sind und sich Behandler andernfalls schadenersatzpflichtig machen können.

Ob Ihr Eure Organe nach dem Ableben gerne weitergeben möchtet oder nicht – das ist natürlich eine ganz persönliche Entscheidung, die jeder für sich selbst treffen muss. Wer von Euch noch keinen Organspendeausweis hat, findet hier alle Infos und kann sich das Dokument gleich ausdrucken oder bestellen. Im Fall der Fälle sind Eure Angehörigen sicher dankbar, wenn Ihr selbst entschieden habt.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 26. März 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Detlef Koch ist Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Schulte & Prasse Rechtsanwälte PartG mbB in Braunschweig. Zahlreiche Ärzte und Patienten zählen zu seinen Mandanten. Er hat unter anderem den Fall, in dem erstmals in Deutschland über die Abgabe eines tödlich wirkenden Mittels an eine Sterbewillige positiv entschieden wurde, rechtlich begleitet.

Detlef Koch

Detlef Koch

Kanzlei Schulte & Prasse Rechtsanwälte PartG mbB

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“