Landschaft von Schnee bedeckt.

Gaudi im Schnee – aber ohne rechtliche Folgen

Leben & Freizeit

Zwar ist bei uns in Köln bereits im Dezember überraschend Schnee gefallen, allerdings beginnt die „richtige“ Schnee-Saison in vielen Teilen Deutschlands erst im Januar. Dann schlagen nicht nur Kinderherzen höher, sondern auch Erwachsene holen Skier, Schlitten und Snowboards aus dem Keller. Allerdings ist gerade bei sportlichen Aktivitäten das Unfallrisiko hoch.

Ob Schneebälle auf Abwegen oder Unfälle auf Skipisten: Rechtsanwalt Kai Solmecke weiß, worauf Winterfreunde achten sollten, damit Rodeln und Co. spaßige Angelegenheiten bleiben.

Wenn der Schneeball ins Auge geht

Kaum liegt der erste Schnee, ist der Wettkampf um den „perfekten Wurf“ eröffnet. Schneeballschlachten sind bei Groß und Klein beliebt. Doch gelegentlich landen Schneebälle auch mal im Gesicht von Unbeteiligten. Versteckt sich dann noch ein Steinchen oder ein Ast in den weißen Geschossen, ist das Verletzungsrisiko hoch. „Wird eine andere Person ungünstig getroffen, kann das auch rechtliche Folgen haben – bis hin zu einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung“, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke. Gerade Kinder und Jugendliche unterschätzen dieses Risiko im Eifer des Gefechts häufig. „Eltern sollten ihre Kinder daher auf die Gefahren hinweisen. Denn unter Umständen können auch die Eltern zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.“

Auf Kufen den Berg hinab

Im weißen Winter darf vor allem eines nicht fehlen: eine rasante Fahrt mit dem Schlitten. Da es allerdings nicht überall ausgewiesene Pisten gibt, werden so manches Mal Hügel in Parks oder Wäldern zur Rodelstrecke umfunktioniert. Aber darf man überhaupt überall Schlitten fahren? „Prinzipiell darf man auf öffentlichen Grundstücken Schlitten fahren – vorausgesetzt, die potenzielle Piste darf nach Gesetz oder Gemeindesatzung zum Rodeln genutzt werden. Schlittenfahrer müssen allerdings darauf achten, dass weder andere Personen, noch die Bepflanzung in Mitleidenschaft gerät“, erklärt der Rechtsanwalt. Kommt es beim Spaß auf der improvisierten Rennstrecke dennoch zum Unfall zwischen zwei Rodlern, haftet derjenige, der den Zusammenprall verursacht hat. „In der Praxis ist es allerdings nicht immer einfach festzustellen, wer der Unfall-Verursacher ist. Wenn nicht eindeutig erkennbar ist, wer der Schuldige ist, muss jeder den eigenen Schaden selbst tragen“, so Kai Solmecke.

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Auf Kufen über den See

Eine andere beliebte Möglichkeit, kalte Tage an der freien Luft zu verbringen, ist das Schlittschuhlaufen. Eine günstige Alternative zu Eissporthallen und künstlichen Eisbahnen sind zugefrorene Seen und Flüsse. Doch auch hier lauern einige Gefahren. „Man sollte auf jeden Fall nach Hinweisschildern Ausschau halten, die das Betreten der Eisfläche verbieten oder erlauben. Denn immer wieder kommen Menschen ums Leben, weil sie die Gefahr von zu dünnem Eis unterschätzen und einbrechen“, betont Kai Solmecke. Und auch rechtlich kann das Schlittschuhlaufen auf zugefrorenen Seen Konsequenzen haben: „Ignoriert man Warn- oder Verbotshinweise, werden mitunter Geldbußen fällig.“ Ist auf öffentlichen Flächen allerdings kein Schild angebracht, darf man sich zumindest rein rechtlich gesehen auf die Eisfläche wagen. Als Laie ist es allerdings gar nicht so einfach zu erkennen, ob die Eisfläche dick genug ist. Daher solltet ihr in jedem Fall warten, bis der See offiziell freigegeben wurde. Ihr könnt beispielsweise bei der Gemeinde oder der Feuerwehr erfragen, welche Eisflächen ihr ohne Bedenken betreten könnt.

Schlecht präparierte Pisten im Skiurlaub

So manchem reicht der Ausflug in die Nachbarschaft nicht, um die Winterlandschaft zu genießen. Daher zieht es viele in die Alpen, um dort die Pisten unsicher zu machen. Der Spaß über lange Abfahrten kann aber schnell getrübt werden, wenn die Pisten schlecht präpariert sind. Ein zu tiefes Loch im Schnee – und das Kreuzband ist dahin. Hat man dann Anspruch auf Schadenersatz? „Haften muss zunächst das Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung stellt. Darüber hinaus haften der Fremdenverkehrsverband der jeweiligen Region, der eine Abfahrtsstrecke unterhält und hierzu einen Pistendienst eingerichtet hat, sowie die Wintersportgemeinde, sofern diese Skitouren empfiehlt“, weiß Rechtsanwalt Kai Solmecke. Allerdings gilt dies nicht für alle Unfälle, die in Verbindung mit dem Skifahren entstehen, so der Rechtsexperte weiter: „Typische Gefahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbinden sind wie beispielsweise harte oder eisige Stellen auf der Piste muss der Skifahrer hinnehmen.“

Ärger mit Pistenraudis

Nicht nur schlecht präparierte Pisten, sondern auch zu volle Hänge sorgen dafür, dass einigen der Spaß am Skifahren vergeht. So passiert es schnell mal, dass einer dem anderen in die Hacken fährt und ihn dabei verletzt. Besteht in einem solchen Fall Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld? „In den Alpenländern müssen Skifahrer und Snowboarder die FIS-Regeln beachten. Diese sehen vor, dass sich jeder Wintersportler so zu verhalten hat, dass er keine anderen Personen gefährdet oder schädigt.“ In der Praxis bedeutet das, dass der von hinten kommende Fahrer seinen Weg so wählen muss, dass die Personen vor ihm nicht gefährdet sind. „Wer dagegen verstößt, ist dazu verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu zahlen.“

A Mordsgaudi auf der Hütt‘n

Nach dem Skifahren ist vor dem Après-Ski! Manch einem ist das Après-Ski-Angebot im Skigebiet sogar wichtiger als die Schneebedingungen oder Pistenkilometer. Daher reicht es nicht, erst nach dem Schließen der Lifte in die Hütten einzukehren. Viele Hütten sind deshalb bereits in der Mittagszeit gut besucht. Doch darf man dann überhaupt noch auf Brettern den Berg runterfahren? Oder müssen alkoholisierte Personen die Skier oder das Snowboard abschnallen und zu Fuß den Berg heruntergehen? „Auf Pisten gelten nicht die im Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen. Außerdem gibt es auch in den FIS-Regeln keine klare Regelung zu einer Grenze. Allerdings gilt der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können und seinen gesundheitlichen Konstitutionen angepasst fahren muss“, erklärt Kai Solmecke. Kommt es also nach dem einen oder anderen Jagertee zum Unfall, müsst ihr unter Umständen Schadenersatz oder Schmerzensgeld bezahlen. Doch nicht nur das: „Im Falle einer Körperverletzung wird das Skifahren in alkoholisiertem Zustand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist dann mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. Zudem gefährdet der Skifahrer womöglich seinen eigenen privaten Unfallversicherungsschutz.“ Daher sollte man sich doch besser nochmal überlegen, ob man mit dem Après-Ski-Spaß nicht doch lieber erst nach dem Skifahren beginnt.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 5. Januar 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“