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Staatliche Hilfe für  Unternehmen I ROLAND

Staatliche Hilfe für Unternehmen

Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Unternehmen während der Corona-Pandemie unterstützen sollen. Hier finden Sie eine kurze Übersicht der beschlossenen Maßnahmen.

Solo-Selbstständige, Freiberufler & Kleinunternehmer

Im Folgenden finden Sie die Hilfsmaßnahmen für Solo-Selbstständige, Freiberufler & Kleinunternehmer.

Zuschüsse als Soforthilfen

Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer mit Soforthilfen. Dadurch soll ihnen geholfen werden, ihre Betriebskosten weiter zahlen zu können. Zu Betriebskosten zählen beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.

Sie haben ein Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten? Dann beträgt Ihr Zuschuss einmalig 9.000 Euro. Sie haben ein Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten? Dann bekommen Sie einmalig 15.000 Euro. Diese Einmalzahlung muss von Ihnen nicht zurückgezahlt werden und ist für drei Monate gedacht. Ihr Unternehmen wird dadurch also nicht zusätzlich belastet.

Liegen die tatsächlichen Kosten jedoch unter dem gezahlten Zuschuss, muss die Überzahlung zurückerstattet werden.

Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Die Bundesregierung bietet mit Hilfe des Infektionsschutzgesetzes die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für Menschen, die von den allgemeinen Schutzmaßnahmen betroffen sind. Dies gilt beispielsweise für Personen, die aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder der Schließung von Schulen und Kitas einen Verdienstausfall haben.

Anspruch auf Entschädigung haben Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die aufgrund von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot nicht arbeiten können; berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die aufgrund der Schul-und Kitaschließungen keine Betreeung mehr haben; Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen die Entschädigung auszahlen und Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist.

Genauere Informationen und wie Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen können finden Sie hier.

Schutz vor Kündigung von Mietverträgen

Ihnen fehlen die Möglichkeiten, in dieser schwierigen Zeit Ihre Mieten zu zahlen? Der Gesetzgeber hat die Kündigungsrechte von Vermietern eingeschränkt. Wenn Sie Ihre Miete zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht zahlen können, darf der Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Das gilt sowohl für Wohnungsmietverträge als auch für Gewerbe und Pacht. Nachholen müssen Sie die Zahlungen aber später trotzdem.

Sie möchten weitere Informationen zu den Soforthilfen Ihres Bundeslandes und möchten wissen, wie Sie diesen Zuschuss beantragen können? Am Ende der Seite finden Sie eine Übersicht der einzelnen Bundesländer.

Kurzarbeit wegen Corona

Um die Ausgaben Ihres Unternehmens zu verringern, ist Kurzarbeit ein wichtiges Mittel. Sie hilft Ihnen dabei, Entlassungen durch die Corona-Krise zu vermeiden. Ihre Arbeitnehmer bleiben so vor den Auswirkungen der Arbeitslosigkeit verschont und behalten ihren Arbeitsplatz.

Weitere Informationen zu Kurzarbeit finden Sie hier

Soziale Absicherung

Ausgleich

Sie können aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten? Für den Verdienstausfall steht Ihnen für diese Zeit eine Entschädigung zu. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich nach Ihrem Verdienstausfall. Wichtig: Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme gestellt werden.

Die zuständigen Behörden Ihres Bundeslandes finden Sie hier

Lebensunterhalt

Durch die Corona-Pandemie haben Sie einen Großteil Ihrer Aufträge verloren und keine Mittel, um den Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie zu sichern? Dafür hat die Agentur für Arbeit den Zugang zur Grundsicherung erleichtert und besondere Regelungen für Sie aufgestellt.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Schutz vor Kündigung von Mietverträgen

Ihnen fehlen die Möglichkeiten, in dieser schwierigen Zeit Ihre Mieten zu zahlen? Der Gesetzgeber hat die Kündigungsrechte von Vermietern eingeschränkt. Wenn Sie Ihre Miete zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht zahlen können, darf der Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Das gilt sowohl für Wohnungsmietverträge als auch für Gewerbe und Pacht. Nachholen müssen Sie die Zahlungen aber später trotzdem.

Alle Unternehmen (unabhängig von der Größe)

Im Folgenden finden Sie die Hilfsmaßnahmen für Unternehmen aller Größen.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Wenn viele große Unternehmen Insolvenz anmelden, hätte dies erhebliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen. Im Fokus des Schutzfonds stehen hierbei größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern. Jedoch besteht auch die Möglichkeit, kleinere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zum WSF finden Sie hier

Kfw-Hilfskredite

Sie sind aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten und brauchen einen Kredit? Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat angesichts der Corona-Krise ein Programm aufgelegt, dessen Mittel grundsätzlich unbegrenzt sein sollen. Sie bekommen die finanzielle Unterstützung, wenn Ihr Unternehmen aufgrund der Krise vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist.

Mit dem Programm können sowohl Betriebsmittel als auch Investitionen finanziert werden. Sie können über Ihre Hausbank Zugang zu den KfW-Hilfskrediten erhalten.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Bürgschaftsbanken

Die Maßnahmen des Landes unterstützen alle gewerblichen Unternehmen und freien Berufe. Wenn für Sie Liquiditätshilfen zum Beispiel vom KfW nötig werden, machen die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Finanzierung über Ihre Hausbank möglich.

Weitere Informationen zu den Bürgschaftsbanken Ihres Landes finden Sie am Ende der Seite.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Stundung von Steuern und Beiträgen

Steuerschulden im Bereich der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können bei Bedarf später gezahlt werden. Ebenfalls ist es möglich Steuervorauszahlungen zu kürzen. Für die Beantragung wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge zu stunden. Dafür muss ein Antrag bei Ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung eingereicht werden.

Insolvenz

Sie sind aufgrund der Corona-Pandemie mit Ihrem Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten? Sie müssen in den kommenden Monaten keine Insolvenz anmelden.

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Soforthilfe

https://soforthilfe-corona.nrw.de/

Vorsicht vor Betrug! Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/antraege-fuer-corona-soforthilfe-koennen-ab-17-april-wieder-gestellt-werden

Bürgschaftsbank

https://www.bb-nrw.de/de/aktuelles/news/detail/Buergschaftsbank-und-NRW.BANK-helfen-Unternehmen-bei-Finanzierungsbedarf-durch-die-Corona-Krise/

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