Ein digitaler Sprachassistent.

Sprachassistenten: Rechtshinweise zu Alexa, Google Home und Co.

Leben & Freizeit

„Alexa, bestell‘ neues Hundefutter.“ oder „Ok, Google, wie wird das Wetter heute?“ – vielleicht sagst du Sätze wie diese auch schon zuhause? Digitale Sprachassistenten wie Amazon Echo, Apple HomePod, Microsoft Cortana oder Google Home sind immer beliebter. Schließlich bieten sie bequeme Unterstützung im Alltag.

Ob Musik hören, Informationen abrufen, Produkte bestellen oder Hausgeräte steuern – das alles geht einfach per Sprachbefehl. Dabei gibt es für die Nutzer jedoch auch Risiken, weiß ROLAND-Partneranwalt Frank W. Stroot von der Kanzlei bpl Rechtsanwälte Stroot & Kollegen aus Osnabrück.

Dein Sprachbefehl in der Cloud

Datenschutzexperten vergleichen Sprachassistenten häufig mit Wanzen, da sie permanent ihre Umgebung abhören. Wird ein Aktivierungsbegriff – zum Beispiel „Alexa“ – genannt, zeichnet das Gerät den nachfolgenden Befehl über das Mikrofon auf. Die aufgezeichneten Daten werden an die Server des Herstellers gesendet und dort analysiert. Je nach Befehl gibt der Assistent entweder eine Antwort oder er reagiert mit einer Aktion, zum Beispiel einem Einkauf.

Da die mitgeschnittenen Sprachbefehle in der Cloud gespeichert werden, besteht das Risiko, dass Unbefugte darauf zugreifen können. So könnten Hacker einerseits Befehle abhören und damit sehr detaillierte Nutzerprofile erstellen. Andererseits könnten sie Fragmente zu neuen Befehlen zusammensetzen und somit Nutzer auch finanziell schädigen. „Wie bei anderen Formen der Internetkriminalität ist es auch bei solchen Straftaten oft schwierig, die Spur zum Täter zurückzuverfolgen. Gelingt das nicht, bleiben Betroffene meist auf ihrem Schaden sitzen“, sagt Rechtsanwalt Frank W. Stroot. Solltest du tatsächlich einmal von einem solchen Betrug betroffen sein, kontaktiere dennoch den Hersteller deines Geräts. So kann geklärt werden, ob die Mitschnitte aufgrund mangelnder Datensicherheit in falsche Hände geraten sind. „Kann der Hersteller nicht nachweisen, dass bei ihm ein ordnungsgemäßer Datenschutz besteht, kann der Betroffene Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen.“

Neue Verbraucherrechte ab Mai 2018: Recht auf Datenauskunft und Datenlöschung

Obgleich einige Voice Guides anbieten, vergangene Mitschnitte anzuhören und Suchverläufe zu löschen, kannst du als Nutzer bis dato nicht sicher sein, dass deine Daten vollständig vernichtet werden. Das ändert sich mit der Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018. Dann bekommen Verbraucher umfassendere Rechte: „Zum einen können Sie vom Hersteller Auskunft darüber verlangen, ob und vor allem welche personenbezogenen Daten von Ihnen erhoben und wie lange diese gespeichert werden“, so der Anwalt. „Zum anderen haben Sie laut Artikel 17 das sogenannte ‚Recht auf Vergessenwerden‘. Das heißt, dass der Hersteller Ihre Daten auf Ihren Wunsch hin löschen muss.“

Anbieter, die gegen diese neuen Regelungen verstoßen, müssen mit erheblichen Bußgeldern rechnen: Bis zu 4 Prozent des Konzernjahresumsatzes können für den einzelnen Verstoß fällig werden. Gibt das Unternehmen dem Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist keine qualifizierte Antwort, droht ein erneutes Bußgeld. „Sollte der Hersteller Ihre Anfrage ignorieren, können Sie sich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes wenden“, sagt Frank W. Stroot.

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Wenn sich dein Sprachassistent selbstständig macht

Der Hersteller haftet jedoch nicht, wenn dein Sprachassistent vermeintlich ohne Befehl aktiv wird. So, wie im vielzitierten Fall eines jungen Mannes aus Pinneberg. Dessen Amazon-Alexa spielte laut Musik – mitten in der Nacht, als er gar nicht zuhause war. Die Nachbarn riefen die Polizei. Diese brach die Tür auf, brachte Alexa zum Schweigen und stellte dem Pinneberger den Einsatz in Rechnung. War das rechtmäßig? „In der Tat“, sagt Frank W. Stroot. „Der Besitzer haftet für das Gerät, unabhängig davon, ob er zuhause ist oder nicht.“ Das gilt auch, wenn der Sprachassistent zum Beispiel auf Stimmen aus dem Fernseher oder Radio reagiert. Darum solltest du das „unbeaufsichtigte“ Gerät sicherheitshalber immer ausschalten.

Ungewollte Bestellungen – direkt stornieren oder Rücktrittsrecht nutzen

Apropos „unbeaufsichtigt“: Was geschieht, wenn deine Kinder eine Bestellung per Sprachbefehl aufgegeben haben? In diesem Fall kannst du diese entweder sofort per erneutem Befehl stornieren oder binnen 14 Tagen ab Erhalt der bestellten Ware widerrufen. „Wenn es Kinder oder mehrere Personen im Haushalt gibt, ist es ratsam, Online-Käufe zu sperren oder eine PIN dafür festzulegen“, so Frank W. Stroot. „Das bringt natürlich nur etwas, wenn die Eltern ihre Bestellungen nicht im Beisein der Kinder aufgeben.“

Und wenn du deinen Nachwuchs vor nicht jugendfreien Inhalten schützen willst, kannst du die Angebote der Hersteller hinsichtlich Jugendschutz und Kindersicherungen prüfen. So gibt es beispielsweise einen PIN-Schutz für ungeeignete Inhalte bei „Amazon Video“ sowie die „Google SafeSearch“, die gewisse Suchergebnisse ausblendet.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 23. März 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Rechtsanwalt und Steuerberater Frank W. Stroot ist Inhaber der Wirtschaftsrechtskanzlei bpl Rechtsanwälte Stroot & Kollegen in Osnabrück. Neben seinen Qualifikationen als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht hat er sich umfangreiche datenschutzrechtliche Expertise erworben, die auch durch die erfolgreiche Prüfung zum Datenschutzbeauftragter (TÜV) belegt wird. Seine Kanzlei vertritt Unternehmen und Verbraucher insbesondere im Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Schadenersatzrecht, Datenschutzrecht und Insolvenzrecht.

Frank W. Stroot

Frank W. Stroot

Wirtschaftsrechtskanzlei bpl Rechtsanwälte Stroot & Kollegen

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“