Finanzieller Verlust durch Testüberweisung.

Urteil: Sorgloser Bankkunde verliert Tausende Euro bei Testüberweisung

Leben & Freizeit

Online-Banking ist eine wirklich bequeme Art und Weise, seine Geldgeschäfte zu regeln. Dabei sollte man allerdings wachsam bis misstrauisch bleiben. Denn im Internet lauern Kriminelle, die nur auf schwache Momente redlicher Bürger warten, um ihre Geldgier ausleben zu können.

Der Fall

Eine böse Überraschung im doppelten Sinn erlebte ein Bankkunde, der bei einer Testüberweisung mehrere Tausend Euro verlor, deshalb seine Bank verklagte und vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 8 U 163/17) verlor. Er hatte sich einen sogenannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner Transaktionsnummer (TAN) zu bestätigen, die der Kunde per Mobiltelefon erhalten hatte. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“. Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Auf diese Art verlor der Kunde 8.000,- Euro.

Diesen Betrag verlangte er von der Bank zurück – ohne Erfolg. Der Kunde habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, meinte das Gericht. Dort stehe nämlich drin, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies hatte der Kunde nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe.

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Fazit

Man kann Bankkunden auch angesichts dieser Entscheidung nur raten, vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hätte der Kunde bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Die Bank ist nach dem Richterspruch auch deshalb aus dem Schneider, weil sie auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen hatte, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordert.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 6. Februar 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Gastautor

Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.

Marcus Creutz

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Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“