Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen.

Kreis darf negative Hygieneberichte an Nutzer der Online-Plattform „Topf Secret” herausgeben

Leben & Freizeit

Der Kreis Mettmann darf an einen Verbraucher Informationen über Lebensmittelkontrollen bei einem Cash-and-Carry-Markt in Ratingen herausgegeben. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag der Marktinhaberin abgelehnt, mit welchem diese die Herausgabe der Kontrollberichte verhindern wollte.

Foodwatch und die Transparenz-Initiative FragDenStaat haben gemeinsam die Online-Plattform „Topf Secret“ ins Leben gerufen, auf der Verbraucherinnen und Verbraucher die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben mit wenigen Klicks abfragen und veröffentlichen können. Bisher machen die Kontrollbehörden in Deutschland nur in Ausnahmefällen öffentlich, wie es um die Sauberkeit in Betrieben bestellt ist. Seit Jahren wird laut Foodwatch jeder vierte kontrollierte Betrieb beanstandet, größtenteils wegen Hygienemängeln.

Der Fall

In dem aktuell entschiedenen Fall verlangte ein Verbraucher auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom Kreis Mettmann über die Online-Plattform „Topf Secret” die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen bei dem Cash-and-Carry-Markt in Ratingen, sofern es dabei zu Beanstandungen gekommen sei. Der Kreis Mettmann gab dem Antrag statt und kündigte an, die Kontrollberichte zu übersenden. Dagegen wandte sich die Marktinhaberin mit dem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, um die Herausgabe der Kontrollberichte vorläufig zu verhindern.

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Das Urteil

Nach Auffassung des Gerichts (Az.: 29 L 1226/19) überwiegt jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitnahen Information über Rechtsverstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften das Interesse der Marktinhaberin an einer Geheimhaltung der Kontrollberichte. Bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen seien in dem Cash-and-Carry-Markt Mängel festgestellt worden. Bei den Mängeln handele es sich um unzulässige Abweichungen von Hygienevorschriften.

Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden, weil an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße kein berechtigtes Interesse bestehe, betonten die Düsseldorfer Verwaltungsrichter. Zugleich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich Verbraucher bei der Antragstellung der Online-Plattform „Topf Secret” bedienten. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen in diesem Portal zulässig und nicht mit einer aktiven staatlichen Verbraucherinformation vergleichbar. Dass bei Bekanntwerden der Kontrollberichte der Marktinhaberin ein Imageschaden oder eine Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Umsatzeinbußen drohe, sei in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Markttransparenz angelegt.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 27. Juni 2019 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Gastautor

Seit Mitte 2000 ist Rechtsanwalt Marcus Creutz als freier Journalist mit den Schwerpunkten Recht und Steuern tätig. Unter anderem schrieb er viele Jahre für das Handelsblatt. Außerdem berät er Anwaltskanzleien bei ihrer Pressearbeit.

Marcus Creutz

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Rechtsanwalt

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“