Verkleidung an Halloween.

Halloween: Süßer Spaß ohne saure Konsequenzen!

Leben & Freizeit

Zombie, Hexe – oder doch Skelett? Obwohl für uns in Kölle an die heilige fünfte Jahreszeit (für alle Nicht-Kölner: KARNEVAL) natürlich nichts rankommt, hat auch hier das Halloween-Fieber in den letzten Jahren immer mehr Einzug gehalten.

So basteln auch wir in der Blog-Redaktion gerade fleißig an unseren Grusel-Kostümen. Wo Leute erschreckt, Streiche gespielt und Partys gefeiert werden, gibt es natürlich auch rechtliche Fragen. Genau über diese habe ich mich mit Rechtsanwalt Kai Solmecke unterhalten.

Wenn der Streich zur Nötigung wird

„Süßes, sonst gibt’s Saures“ – mit diesem Schlachtruf ziehen Kinder und Jugendliche an Halloween von Tür zu Tür und fordern Leckereien. Im Zweifel müssen geizige Nachbarn mit Konsequenzen rechnen – zum Beispiel mit rohen Eiern an der Hauswand, um mal einen Klassiker zu nennen. Rechtsanwalt Kai Solmecke rät zur Vorsicht, womit man tatsächlich droht: „Die Ankündigung Zahnpasta unter die Klinke zu schmieren, hat eine andere Qualität als die Drohung, die Autoreifen aufzuschlitzen. Dann wird der Streich nämlich zur Nötigung.“ Und welche Strafen drohen Kindern oder Jugendlichen dann? „Bei unter 14-Jährigen bleibt es bei einer Ansprache durch die Polizei. Wer zwischen 14 und 21 ist, muss mit erzieherischen Maßnahmen wie beispielsweise Sozialstunden rechnen“, so der Jurist.

Wenn aus dem Spaß eine Sachbeschädigung wird

Eine bloße Drohung ist die eine Sache – diese dann in die Tat umzusetzen eine andere. „Wenn beispielsweise Farbe von der Hausfassade nicht mehr ohne großen Aufwand zu entfernen ist, handelt es sich um eine Sachbeschädigung“, so Kai Solmecke. „Werfen die Kids ein rohes Ei gegen das Fenster, was man durch einmaliges Scheibenputzen beheben kann, ist kein nachhaltiger Schaden entstanden.“ In diesem Fall werden die Täter wohl kaum zur Rechenschaft gezogen. Und wenn es zur Sachbeschädigung kommt, stellt sich natürlich die Frage, wer Schadenersatz leisten muss. Haften Eltern in diesem Fall für ihre Kinder? „Diese Formulierung greift nur, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen – zum Beispiel, indem sie einem Kind oder Jugendlichen von unter 16 Jahren erlauben, nach 22 Uhr draußen unterwegs zu sein“, erklärt Kai Solmecke. Ansonsten haften Kindern in Deutschland bereits ab einem Alter von sieben Jahren selbst, was in der Praxis allerdings schwer durchsetzbar ist: „Die einfachste Lösung ist daher wohl zu versuchen, den Schaden über die Haftpflicht-Versicherung der Eltern abzuwickeln“, rät der Anwalt.

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Wenn’s am stillen Feiertag zu laut wird

Was in Deutschland die meisten Arbeitnehmer freut: Auf den Halloween-Abend folgt mit Allerheiligen ein Feiertag – sicher auch ein Grund, warum immer mehr Erwachsene ausgelassen feiern gehen. Allerdings ist der 1. November doch ein stiller Feiertag. Was bedeutet das für die Party? „Vergleichbar mit Karfreitag gilt ab einer von Land zu Land unterschiedlichen Uhrzeit in den frühen Morgenstunden ein Tanzverbot, das teilweise bis null Uhr des 2. November eingehalten werden muss. Private Partys in öffentlichen Gaststätten und Lokalen sind hier keine Ausnahme“, erklärt der Rechtsanwalt. Hält sich der Veranstalter nicht daran, muss er je nach Bundesland mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. Private Veranstaltungen können zu dem schnell zu einer Ruhestörung führen.

Wenn ein Sensemann hinterm Steuer sitzt

Ein weiterer Tipp für erwachsene Halloween-Fans: Wer kostümiert Auto fährt, sollte nicht nur selbstverständlich nüchtern sein, sondern auch dafür sorgen, dass er trotz Verkleidung gut sieht. „Das Sichtfeld darf nicht beeinträchtigt werden. Andernfalls wird ein Bußgeld in Höhe von zehn bis 40 Euro verhängt“, sagt der Experte. So sollten Zombie-Bräute den Schleier besser lüften und Sensemänner hinterm Steuer lieber ihre Maske ausziehen. Und wer als Gruselclown oder Spinnenfrau geblitzt wird, sollte sich gut überlegen, ob er seine wahre Identität abstreitet: „Beruft sich der Fahrzeughalter darauf, den Fahrer aufgrund der Verkleidung nicht bestimmen oder erkennen zu können, kann er dazu angehalten werden, ein Fahrtenbuch zu führen.“ Bedenkt man also die aufwändigen Folgen, lohnt es sich nicht wirklich, auf diese Weise ein Bußgeld zu umgehen…

In diesem Sinne wünschen wir Euch allen eine gute Fahrt und viel Spaß beim Gruseln!

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 16. Oktober 2017 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Unser Partneranwalt

Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

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Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“