Ein für eine Maitour vorbereiteter Bollerwagen.

Im Mai sind alle mit dem Bollerwagen dabei – Rechtliches zur Maitour

Leben & Freizeit

Ob 1. Mai, Christi Himmelfahrt oder Pfingsten: In den kommenden Wochen gibt es viele Feiertage, an denen man mit seinen Freunden einen Ausflug ins Grüne machen kann. Dass du bei all dem Spaß und der Feierlaune aber auch ein paar Regeln auf deiner Maitour im Auge behalten musst, erkläre ich dir mit Hilfe von Rechtsanwalt Kai Solmecke.

Maitour: Mit Bollerwagen und Bier-Bikes in den (Straßen)verkehr

Mit Bollerwagen, Bier und Grill ausgestattet sieht man im Mai so manche Gruppe umherziehen. Doch um etwas Abwechslung in die Sache zu bringen, steigen viele auf das Bier-Bike um. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten, wie Kai Solmecke erklärt: „Bier-Bikes müssen die für Autos gültigen Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten.“ Das bedeutet: Während alle in die Pedale treten und aus der Bierzapfanlage trinken können, muss der Lenker des Bikes nüchtern bleiben. „Die Promille-Grenze, die Verkehrsteilnehmer einhalten müssen, liegt wie für Autofahrer bei 0,5. Kommt es jedoch alkoholbedingt zu Ausfallerscheinungen, macht man sich bereits ab 0,3 Promille strafbar und riskiert eine hohe Geldstrafe sowie den Führerschein zu verlieren“, so der Jurist weiter.

Auch wer lieber auf zwei Rädern mit dem Fahrrad die Gegend erkunden möchte, muss beim Alkoholkonsum kürzer treten: „Fahrradfahrer gelten laut Rechtsprechung bei 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig.“ Das Feiern kann dann ein jähes Ende haben – denn man macht sich strafbar. „Wer mit dem Rad zu einem Treffpunkt fährt, von wo aus es zu Fuß und mit Bier weitergeht, sollte sicherstellen, dass das Rad nach dem Alkoholgenuss unberührt bleibt“, rät Kai Solmecke.

Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es dann vielleicht doch am besten, auf den altbewährten Bollerwagen zurückzugreifen. Dann zählst du nämlich als Fußgänger. Oberstes Gebot hierbei ist aber auch: Der Straßenverkehr darf nicht gestört werden.

Lies hier mehr zum Thema Alkohol am Steuer.

Grillen im Grünen: nur an ausgewiesenen Plätzen ohne weiteres möglich

Echte Kerle lieben es, im Freien zu Grillen. Das ist auch grundsätzlich da erlaubt, wo es nicht explizit durch Schilder oder Hinweistafeln verboten ist und keine Brandgefahr droht. Allerdings solltest du auch dort, wo es kein ausdrückliches Verbot gibt, vorsichtig sein: „Auf Wiesen oder im Wald passiert es schnell, dass Personen fremdes Eigentum betreten und dieses durch Feuer womöglich beschädigen. Gerade bei trockenen Grünflächen besteht erhöhte Brandgefahr“, so Kai Solmecke. Um möglichen Ärger zu vermeiden, empfiehlt der Rechtsanwalt, nur an ausgewiesenen Orten wie Grillhütten oder -plätzen zu grillen. „Wer sich abseits davon, beispielsweise auf Bauers Wiese, dem Grillvergnügen hingeben möchte, erkundigt sich am besten beim Eigentümer zwecks Erlaubnis.“ In Wald- oder Moorgebieten sollte man sich ohnehin nur auf ausgewiesenen Wanderwegen bewegen: Abweichler riskieren, sich selbst in Gefahr zu bringen sowie junge oder seltene Pflanzen zu zerstören und Tiere aufzuschrecken.

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Randale im Rausch: Polizei- und Feuerwehreinsätze können teuer werden

Neben Snacks wie Grillgut bietet ein Bollerwagen auch ausreichend Platz für Alkohol. Damit der Ausflug nicht durch unüberlegte Aktionen im absoluten Chaos endet, ist Umsicht geboten, denn sonst kann das „Bier zu viel“ schnell teuer werden: „Wer einen unnötigen Polizei- oder Feuerwehreinsatz verursacht, muss anschließend die Kosten hierfür übernehmen. Wenn die medizinische Versorgung, beispielsweise infolge eines Unfalls, allerdings notwendig ist, übernimmt die Krankenversicherung in der Regel die Kosten für Transport und Versorgung des Opfers“, erklärt der Rechtsexperte.

Picknick-Müll und „Wildpinkeln“: Abfälle gehören nicht in die Natur

Proviant und Getränke gehören genauso zum Ausflug ins Grüne wie die der Bollerwagen. Die Wegzehrung bedeutet gleichzeitig aber auch Abfall, der nach dem Feiern häufig in der Natur zurückbleibt. Den Müll im Grünen wegzuwerfen ist nicht nur respektlos, sondern auch strengstens verboten: „Auch wenn keine Mülleimer in Sichtweite sind, ist es verboten, den Abfall in der Natur zu hinterlassen“, erläutert Rechtsanwalt Solmecke. „Das gilt auch für sogenannten ‚grünen Müll’ oder Bio-Abfälle wie Obst- oder Gemüsereste.“ Ähnlich verhält es sich übrigens mit der unterwegs verrichteten Notdurft: Auch, wenn Bier treibt, gilt „Wildpinkeln“ als Verunreinigung und ist verboten. Wer das nicht berücksichtigt und erwischt wird, muss unter Umständen tief in die Tasche greifen: „Es können Bußgelder verhängt werden, die je nach Schwere des Falles zwischen 35 und 5.000 Euro variieren“, so Rechtsanwalt Solmecke.

Egal, ob du dich aufs Fahrrad schwingst oder mit dem Bollerwagen durch die Gegend ziehst: Mit diesen Tipps bist du auf jeden Fall auf der rechtlich sicheren Seite. So steht dem Spaß nichts mehr im Weg.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 27. April 2018 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

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Kai Solmecke kennt sich mit dem Zivilrecht bestens aus. Er ist Gründungspartner der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, die inzwischen an sechs Standorten im Rheinland vertreten ist. Mit ihrem großen Rechtsanwaltsteam deckt die Kanzlei eine Vielzahl an juristischen Fachgebieten ab, so zum Beispiel Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Miet-und WEG-Recht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Kanzlei vertritt sowohl mittelständische Unternehmen als auch Verbraucher.

Kai Solmecke

Kai Solmecke

Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“